PV-Anlage auf fremdem Dach: was Anleger bei Gewerbedächern prüfen sollten
Eine Photovoltaikanlage auf der Halle eines anderen gehört dem Anleger, das Dach darunter nicht. Aus dieser Trennung folgen Risiken, die es beim Solarpark auf dem Acker so nicht gibt: das Eigentum an der fest verschraubten Anlage, der Rang des Dachrechts hinter der Grundschuld der Gebäudebank, die Sanierung eines Dachs, das älter ist als die Anlage, und ein Dachnutzer, der zugleich den Strom abnimmt. Mit Fundstellen und einer eigenen Rechnung für eine Anlage von 500 kWp.
Jakob HubertVeröffentlicht 30. September 2026ca. 12 min Lesezeit
Nicht jede Photovoltaikanlage eines Direktinvestments steht auf einer Freifläche. Ein Teil der Angebote sind Anlagen auf Hallen, Logistikzentren und Produktionsgebäuden, deren Dach einem anderen gehört. Für den Anleger ist das eine andere Konstruktion als der Solarpark: Er besitzt die Anlage, aber nicht die Fläche, auf der sie steht, und diese Fläche ist ein Gebäude mit eigener Finanzierung, eigenem Alter und oft einem Nutzer, der zugleich den Strom abnimmt.
Die Fragen, die daraus folgen, stehen selten im Exposé. Bleibt die Anlage mein Eigentum, wenn sie mit dem Dach verschraubt ist? Was geschieht, wenn das Gebäude verkauft wird, das Dach undicht wird oder der Mieter auszieht, der den Strom gekauft hat? Wir gehen sie der Reihe nach durch, jeweils mit Fundstelle.
Wem gehört eine PV-Anlage auf einem fremden Dach?
Dem Anleger, solange sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt eine Sache in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes wird; zum Gebäude gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Dagegen steht § 95 BGB: Was nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in das Gebäude eingefügt ist, wird kein Bestandteil. Juristen sprechen von einem Scheinbestandteil. Nur als solcher bleibt die Anlage dem Anleger zugeordnet, lässt sich getrennt vom Gebäude übertragen und als Sicherheit verwenden.
Für Freiflächenanlagen hat der Bundesgerichtshof die Frage 2021 beantwortet. Verbindet ein Mieter oder Pächter eine Sache mit dem Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das nur vorübergehend geschieht, auch wenn die Anlage ihre ganze Lebensdauer dort bleiben soll; ein vertraglich vereinbarter Rückbau am Ende stützt die Vermutung (BGH, Urteil vom 22.10.2021, V ZR 69/20, Rn. 8 f.). Für Dachanlagen fehlt eine solche Entscheidung. In zwei Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Anlage auf einem Dach vor sich hatte, ließ er die Frage offen, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankam (Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, Rn. 22; Urteil vom 20.03.2019, VIII ZR 88/18, Rn. 27). Die Übertragung der Freiflächen-Grundsätze auf das Dach liegt nahe, entschieden ist sie nicht.
Daraus folgen zwei praktische Unterschiede. Der erste ist die Bauart: Eine Aufdachanlage auf Schienen über der vorhandenen Eindeckung lässt sich abnehmen, ohne das Dach zu zerstören. Eine dachintegrierte Anlage, deren Module die Eindeckung ersetzen, ist Teil der Gebäudehülle, und bei ihr liegt der Einwand näher, sie sei zur Herstellung des Gebäudes eingefügt. Der zweite ist der Vertrag: Er sollte die Anlage ausdrücklich als Scheinbestandteil bezeichnen, ihren Rückbau am Laufzeitende vorschreiben und dem Anleger das Recht geben, sie jederzeit zu demontieren. Steuerlich ist die Zuordnung klarer. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass eine Dachanlage als Betriebsvorrichtung ein eigenständiges Wirtschaftsgut neben dem Gebäude ist (BFH, Urteil vom 16.09.2014, X R 32/12); Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag hängen also an der Anlage, nicht am Dach.
Was sichert das Dachrecht, wenn das Gebäude finanziert ist?
Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit, und zwar an einer Rangstelle, die eine Zwangsversteigerung übersteht. Der Dachnutzungsvertrag bindet die Vertragsparteien und über das Mietrecht auch einen Käufer des Gebäudes; wo diese Bindung endet, zeigt der nächste Abschnitt. Die Dienstbarkeit dagegen lastet auf dem Grundstück selbst und gilt gegenüber jedem Eigentümer. Beim Gewerbegebäude kommt eine Besonderheit hinzu: Ist es finanziert, steht die Grundschuld der Bank schon im Grundbuch, bevor über die Solaranlage gesprochen wird.
Eine später eingetragene Dienstbarkeit steht dann im Rang hinter dieser Grundschuld. Betreibt die Bank die Zwangsversteigerung, fallen die Rechte, die ihrem Recht im Rang nachgehen, in der Regel weg, und die Anlage verlöre ihr Dachrecht in dem Moment, in dem der Eigentümer in Schwierigkeiten ist. Abhilfe schafft ein Rangrücktritt der Bank hinter die Dienstbarkeit, zu dem sie nicht verpflichtet ist und den sie deshalb vor der Montage erklären sollte. Wie Rang und Rangrücktritt im Einzelnen wirken, beschreibt Netzanschluss, Dienstbarkeit, Baurecht: Woran Sie erkennen, dass ein Direktinvestment seinen Standort wirklich gesichert hat.
Beim Erwerb einer bestehenden Dachanlage kommt die Übertragung hinzu. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar. Für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie macht § 1092 Abs. 3 BGB eine Ausnahme, aber nur, wenn die Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht. Ist sie für eine natürliche Person eingetragen, geht sie nicht mit; dann muss der Gebäudeeigentümer sie neu bestellen. Wie der Vertrag beim Erwerb der Anlage auf den Anleger übergeht, zeigt Pachtvertrag beim Solarpark aus Anlegersicht: Miete statt Pacht, Pachtzins je Kilowatt und Ihr Eintritt in den Vertrag.
Was passiert, wenn das Gebäude verkauft wird oder der Eigentümer insolvent wird?
Beim gewöhnlichen Verkauf tritt der Käufer in den Dachnutzungsvertrag ein; bei Insolvenz und Zwangsversteigerung erhält der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht. Ein Vertrag, der die Nutzung einer Dachfläche gegen Entgelt überlässt, ist in der Regel ein Mietvertrag (so der BGH für einen Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen, Urteil vom 07.03.2018, XII ZR 129/16), und für ihn gilt über § 578 BGB der Grundsatz aus § 566 BGB, dass Kauf nicht Miete bricht. Der Käufer übernimmt den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Voraussetzung ist die Form: Wird ein Vertrag über mehr als ein Jahr nicht in Textform geschlossen, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist ordentlich kündbar, gleich welche Laufzeit darin steht.
Anders bei einem Verkauf aus der Insolvenz oder in der Zwangsversteigerung. Veräußert der Insolvenzverwalter das Gebäude, darf der Erwerber den Vertrag mit der gesetzlichen Frist kündigen, allerdings nur zum ersten zulässigen Termin (§ 111 InsO); dasselbe Recht hat der Ersteher in der Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG). Gemessen an zwanzig Jahren Anlagenlaufzeit ist diese Frist kurz. Die Lücke schließt nur die Dienstbarkeit mit gutem Rang aus dem vorigen Abschnitt, weil sie unabhängig vom Vertrag fortbesteht. Die Einzelheiten zu Form und Sonderkündigung stehen in Pachtvertrag beim Solarpark aus Anlegersicht: Miete statt Pacht, Pachtzins je Kilowatt und Ihr Eintritt in den Vertrag; was gilt, wenn nicht der Gebäudeeigentümer, sondern Anbieter oder Betriebsführer ausfallen, in Insolvenz von Anbieter oder Betreiber: Was dann mit Ihrem Direktinvestment passiert.
Wer zahlt, wenn das Dach während der Laufzeit saniert werden muss?
Das regelt allein der Dachnutzungsvertrag, und wenn er schweigt, streiten beide Seiten darüber. Eine PV-Anlage läuft zwanzig Jahre und länger. Ob die Dachhaut diese Zeit übersteht, ist deshalb die erste Frage vor der Montage, und sie lässt sich nur mit dem Baujahr und einem Befund zum Zustand beantworten. Muss das Dach während der Laufzeit geöffnet werden, ist die Anlage ganz oder teilweise abzubauen, zu lagern und wieder zu montieren, und so lange erzeugt sie nichts. Der Vertrag sollte vier Punkte festhalten: wer Ab- und Wiederaufbau bezahlt, wie lange eine Unterbrechung höchstens dauern darf, ob und wie der Ertragsausfall ersetzt wird, und was gilt, wenn das Gebäude vorzeitig abgerissen oder nach einem Brand nicht wieder aufgebaut wird.
Wie sehr der Zeitpunkt zählt, zeigt unsere eigene Rechnung für eine Beispielanlage von 500 kWp, flach nach Ost und West ausgerichtet: Drei Monate Stillstand von Juni bis August kosten 44 Prozent des Jahresertrags, drei Monate von November bis Januar 4,5 Prozent. Bei den Annahmen aus dem Abschnitt zum Stromkunden sind das rund 14.500 Euro gegen rund 1.500 Euro. Eine Vertragsklausel, die Dacharbeiten in die ertragsschwachen Monate legt oder den Ausfall nach Monatsanteilen ersetzt, ist deshalb mehr wert als eine pauschale Höchstdauer.
Vor der Montage gehört außerdem eine Statikprüfung auf den Tisch, die das Gewicht von Anlage, Unterkonstruktion und gegebenenfalls Ballast gegen die Reserve des Tragwerks rechnet, einschließlich Schnee- und Windlast. Sie bleibt über die Laufzeit relevant: Wird das Gebäude umgebaut oder das Dach mit schwererem Material saniert, darf die Reserve nicht aufgebraucht werden. Im Schadensfall stellt sich schließlich die Frage, wessen Versicherung zahlt, die Gebäudeversicherung des Eigentümers, die Anlagenversicherung des Anlegers oder dessen Haftpflicht, wenn die Anlage den Schaden verursacht hat. Welche Policen zu einem Betrieb gehören, zeigt Solarpark und Batteriespeicher versichern: Welche Policen zum Direktinvestment gehören und wer sie hält; was am Ende der Laufzeit mit der Anlage geschieht, Rückbau und Rückbausicherheit beim Solarpark: Wer zahlt, wie hoch die Bürgschaft ausfällt und was sie kostet.
Was ändert sich, wenn der Dachnutzer auch den Strom abnimmt?
Der Anleger hängt dann zweimal am selben Standort: am Dach und am Kunden. Viele Dachanlagen werden so geplant, weil Strom, der im Gebäude verbraucht wird, einen höheren Preis erzielt als eingespeister Strom. Ein Liefervertrag mit dem Nutzer der Halle macht die Anlage ertragreicher, solange er läuft. Er macht sie aber auch abhängig von diesem Kunden: Zieht der Mieter aus, wird er insolvent oder verlagert er die Produktion, fällt der höhere Erlös weg, während der Dachvertrag mit dem Eigentümer weiterläuft. Laufzeit und Kündigungsrechte des Liefervertrags sind deshalb mindestens so wichtig wie sein Preis; wie solche Verträge aufgebaut sind, beschreibt PPA verstehen: Wie Stromabnahmeverträge die Erlöse eines Solarparks planbar machen.
Bei der Lieferung im Gebäude ist einiges geklärt. Stromsteuer fällt für Strom aus einer Anlage mit erneuerbaren Energien bis zwei Megawatt nicht an, wenn er an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG); die Verordnung zieht den Radius bei 4,5 Kilometern (§ 12b Abs. 3 StromStV), und für Solaranlagen bis ein Megawatt gilt die nötige Erlaubnis allgemein als erteilt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV). Wer so vor Ort liefert, gilt unter weiteren Voraussetzungen nicht als Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts (§ 1a Abs. 5a StromStV). Die Anzeige als Energielieferant nach § 5 EnWG betrifft nur die Belieferung von Haushaltskunden, nicht die eines Gewerbebetriebs.
Offen ist dagegen die Einordnung der Leitung. Bisher lief die Lieferung im Gebäude meist über eine Kundenanlage, ein Leitungsnetz, das nicht als reguliertes Energieversorgungsnetz gilt (§ 3 Nr. 65 EnWG). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.11.2024 (C-293/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, eine Kundenanlage sein kann, und dass es für ein Verteilernetz auf den Verkauf an Endkunden ankommt, nicht auf die Größe (BGH, Beschluss vom 13.05.2025, EnVR 83/20). Der Fall betraf Leitungsanlagen, die Hunderte Wohnungen versorgen. Ob die Begründung auch einen einzelnen Gewerbekunden im selben Gebäude erfasst, hat das Gericht nicht entschieden. Für Kundenanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, gelten die Vorgaben der Netzregulierung erst ab dem 1. Januar 2029 (§ 118 Abs. 7 EnWG); für später angeschlossene gibt es keine Übergangsfrist.
Für den Anleger heißt das: Er sollte wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Lieferung an den Dachnutzer läuft, zum Beispiel als Direktleitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet (§ 3 Nr. 27 EnWG), und wer das Risiko trägt, wenn die Leitung später als Netz eingeordnet wird. Die gemeinsame Nutzung von Strom nach § 42c EnWG ist kein Ausweg: Sie setzt unter anderem voraus, dass der Betrieb der Anlage nicht überwiegend einer gewerblichen Tätigkeit des Betreibers dient, und ein Direktinvestment als eigener Gewerbebetrieb erfüllt das nicht.
Was bleibt vom Erlös, wenn der Stromkunde wegfällt?
Bis zum Jahresende wenig, ab dem Folgejahr deutlich mehr, wenn der Betreiber in die Volleinspeisung wechselt. Anlagen auf Gebäuden haben im EEG eigene anzulegende Werte, und das Gesetz unterscheidet zwei Betriebsweisen. In der Teileinspeisung wird ein Teil des Stroms vor Ort verbraucht und der Rest eingespeist; in der Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz, und dafür steigt der anzulegende Wert (§ 48 Abs. 2a EEG). Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 weist die Bundesnetzagentur für den Leistungsanteil über 40 kW in der Teileinspeisung 5,84 Cent je Kilowattstunde aus, in der Volleinspeisung 8,85 Cent bis 400 kW und 7,63 Cent darüber. Die Werte gelten anteilig nach der Leistung in jedem Band (§ 23c EEG); für eine Anlage von 500 kWp ergeben sich 5,96 und 9,00 Cent. Über 100 kW gibt es keine feste Einspeisevergütung, sondern die Marktprämie in der Direktvermarktung (§ 21 Abs. 1 EEG); wie sie aus dem anzulegenden Wert entsteht, erklärt Direktvermarktung und Marktprämie: Wie ein Solarpark sein Geld verdient.
Der Wechsel ist jedes Jahr möglich, aber nicht sofort. Die Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitgeteilt werden und gilt dann für das ganze Kalenderjahr (§ 48 Abs. 2a Satz 1 EEG). Solange Strom an den Dachnutzer geht, ist sie ausgeschlossen, denn sie verlangt die Einspeisung des gesamten Stroms bis auf den Eigenbedarf der Anlage. Fällt der Kunde im Februar weg, läuft die Anlage bis Jahresende in der Teileinspeisung ohne Abnehmer; fällt er Anfang Dezember weg, sind es dreizehn Monate. Die Tabelle zeigt, was das in unserer Beispielrechnung bedeutet.
Fall
Erlös je Jahr
Gegenüber Ausgangslage
Dachnutzer nimmt 40 % des Stroms zu 12 Cent ab, Rest in Teileinspeisung
rund 32.900 Euro
Ausgangslage
Kunde weggefallen, bis Jahresende Teileinspeisung ohne Abnehmer
rund 19.600 Euro
minus 40 %
Kunde weggefallen, ab dem Folgejahr Volleinspeisung
rund 29.600 Euro
minus 10 %
Drei Monate Dacharbeiten von Juni bis August
rund 14.500 Euro weniger
minus 44 %
Drei Monate Dacharbeiten von November bis Januar
rund 1.500 Euro weniger
minus 4,5 %
Eigene Rechnung (scripts/dach-pv-risiko-model.mjs, 30.09.2026): 500 kWp, Ost-West 12°, Standort 51,0° N / 10,0° O, PVGIS 5.3 mit Wetterjahr 2023 und 14 % Systemverlusten, 881 kWh/kWp. Anzulegende Werte für Inbetriebnahme ab 01.08.2026 anteilig nach § 23c EEG: 5,96 ct (Teileinspeisung), 9,00 ct (Volleinspeisung). Vor-Ort-Anteil 40 % und Vor-Ort-Preis 12 ct/kWh netto sind eigene Annahmen. Eingespeister Strom erlöst den anzulegenden Wert, in Stunden mit negativem Preis nach SMARD 2025 (25,5 % des Ertrags) nichts. Ohne Direktvermarktungsentgelt, Degradation und Abzinsung; keine Prognose.
Zwei Ergebnisse sind für die Prüfung eines Angebots wichtig. Erstens liegt das eigentliche Risiko des Kundenwegfalls in der Übergangszeit: Wer den Wechsel in die Volleinspeisung rechtzeitig mitteilt, verliert in unserem Beispiel auf Dauer ein Zehntel des Erlöses, nicht vier Zehntel. Zweitens bringt der Kunde weniger, als der Vor-Ort-Preis vermuten lässt. Gemessen an der Volleinspeisung lohnt die Lieferung an den Dachnutzer bei unseren Annahmen erst ab rund 10,1 Cent je Kilowattstunde. Ein Exposé, das mit einem Vor-Ort-Preis knapp darüber rechnet, hat gegenüber einer Anlage ganz ohne Kunden kaum Vorsprung, trägt aber das Kundenrisiko.
Ein dritter Punkt steckt bereits in den Zahlen. In Zeiträumen mit negativem Börsenpreis verringert sich der anzulegende Wert auf null (§ 51 Abs. 1 EEG), für Anlagen ab 100 kW ohne Ausnahme. Mit den Preisen von 2025 fiel ein Viertel des Ertrags unserer Beispielanlage in solche Stunden. Strom, den der Dachnutzer in diesen Stunden verbraucht, ist davon nicht betroffen; in der Volleinspeisung ist es der gesamte Strom. Nach unserer Rechnung kostet § 51 mit Kunde rund 4.000 Euro im Jahr, in der Volleinspeisung rund 10.100 Euro. Einen Teil gleicht § 51a EEG später aus, indem er den Förderzeitraum verlängert, bei Solaranlagen um die Hälfte der betroffenen Viertelstunden. Mehr zu negativen Preisen steht in Negative Strompreise: Was sie für PV- und Speicher-Anleger bedeuten.
Ab welcher Größe braucht eine Dachanlage einen Zuschlag?
Ab einer installierten Leistung von mehr als einem Megawatt. Dachanlagen dieser Größe erhalten die Marktprämie nur mit einem Zuschlag aus dem zweiten Segment der Solarausschreibungen, das Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden vorbehalten ist. Im Gesetzestext steht inzwischen eine Schwelle von 750 Kilowatt (§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EEG). Sie darf aber erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung angewandt werden (§ 101 Abs. 1 EEG), und bis dahin gilt die Fassung vom 15. Mai 2024. Die Bundesnetzagentur nimmt Gebote deshalb weiterhin erst ab 1.001 Kilowatt an. Der Entwurf des EEG 2027 will die 750 Kilowatt tatsächlich einführen.
Die Zahlen der letzten fünf Gebotstermine zeigen ein Segment, in dem das Angebot knapp ist. Wir haben sie aus den Bekanntgaben und der Statistik der Bundesnetzagentur zusammengestellt.
Gebotstermin
Volumen
Gebote
Zuschläge
Zuschlagswert Ø
Höchstwert
01.02.2025
315 MW
369 MW
317 MW (143)
9,10 ct
10,40 ct
01.06.2025
283 MW
274 MW
255 MW (118)
9,22 ct
10,40 ct
01.10.2025
283 MW
310 MW
281 MW (121)
9,66 ct
10,40 ct
01.02.2026
283 MW
177 MW
155 MW (85)
9,56 ct
10,00 ct
01.06.2026
296 MW
238 MW
209 MW (108)
9,72 ct
10,00 ct
Eigene Zusammenstellung nach den Bekanntgaben der Bundesnetzagentur je Gebotstermin und der Statistik zum zweiten Segment (Stand 17.07.2026). Gebote vor Ausschluss unzulässiger Gebote; Zuschlagswert mengengewichtet; in Klammern die Zahl der Zuschläge.
In drei der fünf Runden wurde weniger geboten als ausgeschrieben, in einer vierten reichte die Menge nach dem Ausschluss unzulässiger Gebote nicht für das Volumen. Dazu passt, dass der Durchschnitt der Zuschlagswerte von 9,10 auf 9,72 Cent gestiegen ist, während der Höchstwert von 10,40 auf 10,00 Cent sank. Für die Prüfung heißt das zweierlei. Ein Zuschlagswert nahe am Höchstwert ist in diesem Segment kein Zeichen besonderen Verhandlungsgeschicks, sondern entspricht den letzten Runden. Und eine Dachanlage mit Zuschlag erlöst je Kilowattstunde deutlich mehr als eine knapp darunter mit gesetzlichem Wert, trägt dafür aber die Pflichten und Fristen der Ausschreibung. Die nächste Runde folgt am 1. Oktober 2026 mit 296 Megawatt und einem Höchstwert von 10,00 Cent; der Entwurf des EEG 2027 sieht ab 2027 jährlich 1.500 Megawatt und einen Höchstwert von 9,9 Cent vor.
Warum betreibt der Gebäudeeigentümer die Anlage nicht selbst?
Ein naheliegender Grund ist steuerlich, und die Antwort sagt dem Anleger etwas über die Stabilität des Dachvertrags. Gehört das Gebäude einem Unternehmen, das nur eigenen Grundbesitz verwaltet und dafür die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nutzt, darf es daneben nur in engen Grenzen Strom verkaufen. Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien sind unschädlich, solange sie 20 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung nicht übersteigen, und an Letztverbraucher darf es nur liefern, wenn diese seine Mieter sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG; die Grenze lag bis 2022 bei 10 Prozent). Wird die Grenze überschritten, entfällt die erweiterte Kürzung insgesamt. Überlässt der Eigentümer das Dach einem Dritten, geht er dieses Risiko gar nicht erst ein, und das Entgelt zählt zu seinen Einnahmen aus der Vermietung.
Für den Anleger ist ein steuerlich motivierter Verpächter ein guter Verpächter: Er hat ein eigenes, dauerhaftes Interesse daran, dass der Vertrag läuft und er selbst mit dem Betrieb nichts zu tun hat. Andere Gründe sind weniger beruhigend. Ein Eigentümer, der das Dach abgibt, weil er dessen Zustand kennt, oder der das Gebäude bald verkaufen will, verlagert Risiken auf den Anleger. Die Frage nach dem Grund gehört deshalb in jedes Gespräch über eine Dachanlage, zusammen mit dem Baujahr der Dachhaut. Wie die Gewerbesteuer beim Anleger selbst wirkt, beschreibt Gewerbesteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Was davon wirklich hängen bleibt.
Gilt steuerlich dasselbe wie beim Solarpark auf der Freifläche?
Ja, sobald die Anlage über den Grenzen für kleine Dachanlagen liegt, und eine Anlage auf einer Gewerbehalle tut das in aller Regel. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt nur bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Eine Anlage von mehreren hundert Kilowatt auf einer Halle liegt darüber; ihre Einnahmen sind steuerpflichtig, und alle Abzüge stehen offen. Der Nullsteuersatz der Umsatzsteuer gilt nur für Anlagen auf Wohngebäuden sowie auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); eine Gewerbehalle gehört nicht dazu. Der Anleger erwirbt die Anlage also mit 19 Prozent Umsatzsteuer und zieht sie als Vorsteuer ab. Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag folgen denselben Regeln wie beim Solarpark; die Einzelheiten stehen in Photovoltaik steuerlich absetzen: Wann Abschreibung und IAB noch möglich sind und Umsatzsteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Warum hier 19 % anfallen und wieder zurückfließen.
Welche Fragen sollten Sie dem Anbieter stellen?
Ist die Anlage im Vertrag als Scheinbestandteil bezeichnet, ist der Rückbau am Laufzeitende vereinbart, und handelt es sich um eine Aufdach- oder eine dachintegrierte Anlage?
Ist eine Dienstbarkeit eingetragen, für wen und an welcher Rangstelle, und hat die Bank des Gebäudeeigentümers den Rangrücktritt erklärt?
Ist der Dachnutzungsvertrag in Textform geschlossen, und läuft er mindestens so lange wie die Anlage?
Wie alt ist die Dachhaut, gibt es einen Befund zu ihrem Zustand und eine Statikprüfung mit ausgewiesener Reserve?
Wer trägt Ab- und Wiederaufbau bei einer Dachsanierung, wie lange darf die Unterbrechung dauern, und wird der Ertragsausfall ersetzt?
Wer liefert den Strom an wen, über welche Leitung, und auf welcher rechtlichen Grundlage läuft die Lieferung im Gebäude?
Wie lange läuft der Liefervertrag mit dem Dachnutzer, und ist das Exposé auch ohne ihn in der Volleinspeisung gerechnet?
Liegt die Anlage über einem Megawatt, und wenn ja: Gibt es einen Zuschlag, zu welchem Wert?
Warum betreibt der Gebäudeeigentümer die Anlage nicht selbst?
Welche Versicherung zahlt bei einem Brand im Gebäude, und wer haftet, wenn die Anlage ihn verursacht hat?
Bei einer Dachanlage prüfen wir zuerst das Gebäude und dann die Anlage: Grundbuchauszug mit Rangverhältnissen, Dachnutzungsvertrag, Alter und Zustand der Dachhaut, Statik. Den Erlös rechnen wir zweimal, mit dem Stromkunden und ohne ihn in der Volleinspeisung, und legen offen, wie groß der Abstand ist und wie lange der Übergang dauern kann. Liegt die Anlage über einem Megawatt, prüfen wir den Zuschlag. Den Grund der Verpachtung fragen wir immer ab. Renditezusagen geben wir keine. Wer ein konkretes Angebot prüfen lassen möchte, kann es in einem unverbindlichen Erstgespräch mitbringen.
Häufige Fragen
Gehört mir eine PV-Anlage auf einem fremden Dach?
In der Regel ja, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck angebracht ist und damit ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB bleibt. Für Freiflächenanlagen nimmt der Bundesgerichtshof das bei Anlagen eines Mieters oder Pächters an (V ZR 69/20); zu Dachanlagen gibt es keine Entscheidung. Ein Vertrag, der die Anlage als Scheinbestandteil bezeichnet und ihren Rückbau vorschreibt, sowie eine Aufdach-Bauart stützen die Zuordnung.
Was passiert mit meiner Anlage, wenn das Gebäude verkauft wird?
Der Käufer tritt in den Dachnutzungsvertrag ein (§ 566 i. V. m. § 578 BGB), sofern der Vertrag in Textform geschlossen ist. Kauft jemand das Gebäude aus der Insolvenz oder in der Zwangsversteigerung, darf er den Vertrag zum ersten zulässigen Termin kündigen (§ 111 InsO, § 57a ZVG). Davor schützt nur eine Dienstbarkeit, die im Rang vor den Grundpfandrechten steht.
Kann ich von Teileinspeisung auf Volleinspeisung wechseln?
Ja, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Der Wechsel muss dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitgeteilt werden (§ 48 Abs. 2a EEG), und im Volleinspeisungsjahr darf kein Strom vor Ort an einen Kunden gehen. Bei einer Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr 2026 steigt der anzulegende Wert dadurch für den Anteil über 100 kW von 5,84 auf 8,85 Cent bis 400 kW und 7,63 Cent darüber.
Brauche ich für eine Dachanlage eine Dienstbarkeit?
Gesetzlich nicht, wirtschaftlich fast immer. Der Dachnutzungsvertrag allein übersteht eine Zwangsversteigerung oder einen Verkauf aus der Insolvenz nicht sicher, weil der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht hat. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit Rang vor der Grundschuld der Gebäudebank sichert das Dachrecht unabhängig davon; übertragbar ist sie nach § 1092 Abs. 3 BGB nur, wenn sie einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht.
Ab welcher Größe muss eine Dachanlage an der Ausschreibung teilnehmen?
Ab mehr als einem Megawatt. Das Gesetz nennt zwar bereits 750 Kilowatt, diese Schwelle darf aber erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung angewandt werden (§ 101 Abs. 1 EEG); die Bundesnetzagentur nimmt Gebote im zweiten Segment deshalb ab 1.001 Kilowatt an. Der mengengewichtete Zuschlagswert lag in den fünf Runden seit Februar 2025 zwischen 9,10 und 9,72 Cent.
Fällt Stromsteuer an, wenn ich Strom an den Nutzer der Halle liefere?
Für Strom aus einer Solaranlage bis zwei Megawatt in der Regel nicht, wenn er an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG); gemeint ist ein Radius von 4,5 Kilometern (§ 12b StromStV). Bis ein Megawatt gilt die nötige Erlaubnis allgemein als erteilt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV). Offen ist bei neuen Lieferungen im Gebäude eher die Frage, ob die Leitung nach der Rechtsprechung von 2025 noch als Kundenanlage gilt.
Gilt die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen auch für eine Anlage auf einer Gewerbehalle?
Meist nicht. § 3 Nr. 72 EStG befreit nur Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigem. Eine Anlage von mehreren hundert Kilowatt auf einer Halle ist steuerpflichtig, mit Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag. Den Nullsteuersatz der Umsatzsteuer gibt es für Gewerbehallen nicht (§ 12 Abs. 3 UStG).
30 Minuten, kostenfrei und unverbindlich. Wir verstehen Ihre Steuersituation und zeigen, welche Projekt-Strukturen zu Ihnen passen, oder ob es heute (noch) nicht passt.