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Praxis & Ablauf

Inbetriebnahmedatum beim Solarpark: welches Datum Vergütung, Fristen und Abschreibung festlegt

Ein Solarpark hat nicht ein Datum, sondern zwei. Die Inbetriebnahme nach dem EEG legt den Vergütungssatz, die 20 Jahre und die Zuschlagsfristen fest, und sie kann vor dem Netzanschluss liegen. Die steuerliche Anschaffung dagegen beginnt erst mit Lieferung und Abnahme, und an ihr hängen Abschreibung, Sonderabschreibung und die Frist des Investitionsabzugsbetrags. Dieser Beitrag erklärt beide Uhren, rechnet aus, was ein Monat Verschiebung je Megawatt bewegt, und zeigt, welche Unterlagen das Datum belegen.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 25. September 2026ca. 11 min Lesezeit

In jedem Exposé eines Solarparks steht ein Datum, das wichtiger ist als der Kaufpreis: die Inbetriebnahme. Von diesem Tag an gilt der Vergütungssatz, von ihm an laufen die 20 Jahre, an ihm hängen die Fristen eines Zuschlags aus der Ausschreibung und die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister. Trotzdem wird der Begriff in Angeboten oft unscharf verwendet: mal für den Tag, an dem der Netzbetreiber den Anschluss freigibt, mal für die Abnahme, mal für den ersten Strom.

Für ein Direktinvestment kommt eine zweite Ebene hinzu. Die Steuer fragt nicht, wann die Anlage nach dem EEG in Betrieb ging, sondern wann sie angeschafft wurde, und das ist der Moment, in dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht. Beide Daten können in verschiedene Jahre fallen. Wer den Investitionsabzugsbetrag genutzt hat, sollte den Unterschied kennen, bevor der Dezember zu Ende geht.

Was gilt im EEG als Inbetriebnahme eines Solarparks?

Eine Solaranlage ist in Betrieb genommen, sobald sie nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zum ersten Mal Strom aus Sonnenlicht erzeugt. So definiert es § 3 Nr. 30 EEG in drei Sätzen: Inbetriebnahme ist „die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage“ mit erneuerbaren Energien „nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft“; betriebsbereit ist sie nach Satz 2 erst, wenn sie fest am endgültigen Standort steht und das Zubehör für die Wechselstromerzeugung, also der Wechselrichter, dauerhaft installiert ist; und nach Satz 3 ändert der spätere Austausch von Teilen den Zeitpunkt nicht.

Die Clearingstelle EEG|KWKG, die Streitfragen zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern klärt, übersetzt das in drei Voraussetzungen. Erstens muss eine Anlage vorhanden sein, und nach § 3 Nr. 1 EEG ist das bei Photovoltaik jedes einzelne Modul. Zweitens muss das Modul fest am endgültigen Standort montiert und dauerhaft mit einem Wechselrichter verbunden sein; ein Leihgerät für den Test genügt nicht. Drittens muss der Betreiber die Anlage durch eine aktive Handlung erstmals Strom erzeugen lassen, der außerhalb der Anlage umgewandelt oder verbraucht wird. Ausdrücklich nicht erforderlich sind der Netzanschluss, eine Messeinrichtung und die Registrierung im Marktstammdatenregister.

Daraus folgt der wichtigste praktische Satz dieses Beitrags: Ein Solarpark kann nach dem EEG in Betrieb sein, bevor er eine Kilowattstunde ins Netz gespeist hat. Wer die Module auf dem Gestell und den Wechselrichter fest verdrahtet hat, kann den Satz einer Vergütungsperiode sichern, auch wenn der Netzbetreiber den Anschluss erst Monate später freigibt. Was der Netzbetreiber dann macht, heißt in seinen Unterlagen Inbetriebsetzung: die Freigabe zur Einspeisung nach den Anschlussregeln und dem Anlagenzertifikat, die Netzanschluss, Dienstbarkeit, Baurecht: Woran Sie erkennen, dass ein Direktinvestment seinen Standort wirklich gesichert hat beschreibt. Beide Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber verschiedene Tage, und in Exposés wird gern der spätere für den früheren gehalten.

Der Nachweis läuft über das Inbetriebnahmeprotokoll des Errichters. Die Bundesnetzagentur verweist in ihrer Registerhilfe ausdrücklich darauf: Das im Marktstammdatenregister einzutragende Datum „kann dem Inbetriebnahmeprotokoll des Anlagen-Installateurs entnommen werden“. Ein solches Protokoll ist keine gesetzliche Pflichtform, aber das Dokument, das Netzbetreiber, Register und später der Betriebsprüfer sehen wollen.

Welche Fristen und Beträge hängen am Inbetriebnahmedatum?

Am Inbetriebnahmedatum hängen der Vergütungssatz, die Dauer der Zahlung, die anwendbare Fassung des Gesetzes, bei Zuschlagsanlagen drei Fristen und beim Register eine Monatsfrist. Die Tabelle ordnet sie mit der jeweiligen Norm, die Absätze danach erklären die Punkte, die für einen Parkabschnitt aus Anlegersicht am meisten bewegen.

WirkungNormWas am Datum hängt
Vergütungssatz bei gesetzlichem Wert§ 48 Abs. 1, § 49 EEG7,00 Cent Basis, seit 01.02.2024 alle sechs Monate minus 1 Prozent; Freifläche ab 01.08.2026: 6,59 Cent, davor 6,66 Cent
Vergütungssatz bei Zuschlag§ 38b Abs. 1 EEGAnzulegender Wert ist der Zuschlagswert, keine Degression; Datum wirkt nur über die Fristen
Dauer der Zahlung§ 25 Abs. 1 EEG20 Jahre ab Inbetriebnahme; bei gesetzlichem Wert verlängert bis zum 31.12. des Jahres, in dem die 20 Jahre enden
Anwendbare EEG-Fassung§ 100 Abs. 1 EEG; Entwurf EEG 2027Inbetriebnahme oder Gebotstermin vor dem 01.01.2027: bisheriges Recht; danach der neue Mechanismus
Vermarktungsform§ 21 Abs. 1 EEGEinspeisevergütung nur bis 100 kW; jeder Park steht in der Direktvermarktung mit Marktprämie
Zuschlag realisieren§ 37e, § 38a Abs. 1 EEGInbetriebnahme binnen 24 Monaten nach Bekanntgabe, sonst erlischt der Zuschlag; Zahlungsberechtigung binnen 26 Monaten beantragen
Abzug bei spätem Antrag§ 54 Abs. 1 EEGAntrag auf Zahlungsberechtigung nach dem 18. Kalendermonat: minus 0,3 Cent je kWh für die gesamte Laufzeit
Registrierung§ 5 MaStRV, § 23 MaStRV, § 52 EEGEin Monat nach Inbetriebnahme; bis dahin keine Fälligkeit der Marktprämie; Sanktion nur bei Doppelverstoß
Anlagenzusammenfassung§ 24 Abs. 1 und 2 EEGAbschnitte binnen zwölf Monaten gelten für Leistungsklassen als eine Anlage; für die 1-MW-Schwelle 24 Monate, 2 km, dieselbe Gemeinde
Stand 25.09.2026. Quellen: EEG 2023 in der Fassung vom 18.12.2025, MaStRV, Bundesnetzagentur (Fördersätze für Inbetriebnahme ab 01.08.2026), Regierungsentwurf EEG 2027 (Drucksache 21/7867).

Der Vergütungssatz hängt nur dann am Datum, wenn der Park seinen anzulegenden Wert aus dem Gesetz bezieht, also eine Freiflächenanlage bis einschließlich einem Megawatt ist (§ 22 Abs. 3 EEG). Für sie beträgt der Ausgangswert 7,00 Cent je Kilowattstunde (§ 48 Abs. 1 EEG) und sinkt seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent, jeweils für die danach in Betrieb genommenen Anlagen (§ 49 EEG). Für eine Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 weist die Bundesnetzagentur 6,59 Cent aus, für die Periode davor 6,66 Cent; die nächste Stufe folgt am 1. Februar 2027. Wer den Park dagegen mit einem Zuschlag aus der Ausschreibung betreibt, hat seinen Wert bereits: Der anzulegende Wert ist der Zuschlagswert (§ 38b Abs. 1 EEG), und daran ändert kein Inbetriebnahmemonat etwas. Wie aus dem Wert die Marktprämie wird, erklärt Direktvermarktung und Marktprämie: Wie ein Solarpark sein Geld verdient.

Die Dauer läuft ab Inbetriebnahme, nicht ab Netzanschluss. § 25 Abs. 1 EEG gewährt Marktprämie und Einspeisevergütung für 20 Jahre und nennt als Beginn den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem Wert verlängert Satz 2 den Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres, also bis zum Jahresende des Jahres, in dem die 20 Jahre ablaufen. Für einen Park, der am 31. Januar in Betrieb geht, sind das bis zu elf Monate mehr; für einen, der am 15. Dezember startet, zwei Wochen. Zuschlagsanlagen bekommen diese Verlängerung nicht: Bei ihnen enden die 20 Jahre auf den Tag. Was danach kommt, beschreibt Solarpark nach 20 Jahren: Weiterbetrieb, Repowering oder Rückbau?.

Die anwendbare Fassung des Gesetzes entscheidet sich ebenfalls am Datum. Nach § 100 Abs. 1 des Regierungsentwurfs zum EEG 2027 bleiben Anlagen im bisherigen Recht, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden oder deren Wert in einem Gebotstermin vor diesem Tag ermittelt wurde. Für einen bezuschlagten Park zählt damit der Gebotstermin, für einen Park unter einem Megawatt ohne Ausschreibung allein die Inbetriebnahme. Die Einzelheiten des Übergangs, insbesondere den Refinanzierungsbeitrag für neue Anlagen, behandelt EEG 2027: Was der Refinanzierungsbeitrag für ein Solarpark-Direktinvestment bedeutet.

Bei Zuschlagsanlagen wirkt das Datum über drei Fristen, die alle ab der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags laufen. Der Zuschlag erlischt, soweit die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen wurde oder die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 26 Monate nach der Bekanntgabe zulässig und begründet beantragt wurde (§ 37e EEG); die 26 Monate sind eine materielle Ausschlussfrist, eine Verlängerung sieht das Gesetz für Solar nicht vor. Die Zahlungsberechtigung stellt die Bundesnetzagentur nur aus, wenn die Anlage nach dem Zuschlag und vor dem Antrag in Betrieb gegangen ist und alle Angaben im Register stehen (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG). Und wer den Antrag erst nach dem 18. Kalendermonat stellt, verliert 0,3 Cent je Kilowattstunde vom Zuschlagswert, und zwar für die gesamte Laufzeit (§ 54 Abs. 1 EEG); maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde. Einmal ausgestellt, wird die Zahlungsberechtigung dauerhaft der Anlage zugeordnet und ist nicht übertragbar; sie wandert also mit dem Park, nicht mit dem Bieter.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist keine Voraussetzung der Inbetriebnahme, aber eine Folge: Der Betreiber muss die Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme eintragen (§ 5 MaStRV). Bis das geschehen ist, werden Marktprämie und Einspeisevergütung nicht fällig, auch keine Abschläge (§ 23 Abs. 1 MaStRV); der Anspruch geht nicht verloren, das Geld kommt nur später. Eine Sanktion nach § 52 EEG droht seit dem EEG 2023 erst beim Doppelverstoß, wenn also die Registrierung fehlt und der Betreiber dem Netzbetreiber auch die Anlagendaten nach § 71 EEG nicht gemeldet hat: dann 10 Euro je Kilowatt und Monat, rückwirkend auf 2 Euro verringert, sobald die Pflicht nachgeholt ist. Unter dem EEG 2017 und 2021 kostete schon der einfache Verstoß 20 Prozent der Vergütung; für Anlagen dieser Jahrgänge lohnt beim Kauf ein Blick, ob die Registrierung damals rechtzeitig war.

Was kostet ein Monat Verzögerung?

Je Megawattpeak bewegt eine verpasste Degressionsstufe rund 14.000 Euro über die Laufzeit, ein um wenige Wochen zu später Antrag auf Zahlungsberechtigung rund 60.000 Euro, und der Kalenderrest nach § 25 EEG rund 20.000 Euro. Die Tabelle stellt die Fälle unserer eigenen Rechnung gegenüber; die Annahmen sind bewusst einfach: ein Megawattpeak, 1.000 Kilowattstunden je Kilowattpeak und Jahr, und für die Marktprämie am Ende des Zeitraums der Jahresmarktwert Solar 2025 von 4,508 Cent, den Marktwert Solar: Warum Solarstrom an der Börse immer weniger wert ist herleitet. Alle Beträge sind nominal, ohne Abzinsung, Abregelung und negative Stunden.

FallGilt fürRechnungJe MWp, nominal
Degressionsstufe verpasstGesetzlicher Wert bis 1 MW6,66 statt 6,59 Cent, 1.000 MWh, 20 Jahre700 Euro je Jahr, 14.000 Euro gesamt
Kalenderrest, Januar statt DezemberGesetzlicher Wert bis 1 MWMarktprämie 6,66 minus 4,508 Cent, elf Monate mehr am Enderund 19.700 Euro
Zahlungsberechtigung nach dem 18. MonatZuschlagsanlagen0,3 Cent, 1.000 MWh, 20 Jahre60.000 Euro
Registrierung einen Monat zu spätAlle AnlagenMarktprämie eines Monats aufgeschoben; Sanktion nur bei Doppelverstoßrund 1.700 Euro später gezahlt; 10.000 Euro Sanktion nur im Doppelverstoß
Zuschlag nach 24 Monaten nicht realisiertZuschlagsanlagenZuschlag erlischt, neue Gebotsrunde nötiggesamter Zuschlagswert
Eigene Rechnung (scripts/inbetriebnahme-datum-model.mjs, 25.09.2026): 1 MWp, 1.000 kWh/kWp, Jahresmarktwert Solar 2025 4,508 ct/kWh als Illustration; anzulegende Werte nach § 48 Abs. 1 und § 49 EEG, bestätigt durch die Tabelle der Bundesnetzagentur. Nominal, ohne Abzinsung.

Zwei Dinge fallen an der Tabelle auf. Erstens sind die teuersten Fehler nicht die bekanntesten: Über eine Degressionsstufe wird in Angeboten viel gesprochen, über die 18-Monats-Frist des § 54 EEG selten, obwohl sie das Vierfache bewegt. Zweitens ist die Uhr für Zuschlagsanlagen eine andere als für Anlagen mit gesetzlichem Wert. Ein bezuschlagter Park gewinnt durch eine frühe Inbetriebnahme keinen Cent am Satz; sein Grund für Eile sind die 24 und 26 Monate. Ein kleiner Park ohne Zuschlag gewinnt am Satz und am Kalenderrest, und für ihn kann es sich lohnen, den Januar abzuwarten oder den Juli nicht zu verpassen.

Daraus folgt eine Abwägung, die in Angeboten fast nie vorgerechnet wird: Soll der Park vor dem Netzanschluss in Betrieb gehen? Die Inbetriebnahme ohne Netz sichert die Stufe, startet aber die 20 Jahre, während noch kein Strom verkauft wird. In unserem Beispiel stehen 14.000 Euro gesicherte Stufe gegen rund 10.800 Euro Marktprämie, die am Ende des Zeitraums für sechs Monate fehlen; der Strom selbst bleibt auch nach den 20 Jahren verkäuflich, nur ohne Prämie. Bei einer Stufe von einem Prozent ist das knapp, bei einem Jahreswechsel in ein neues Gesetz ist es eindeutig. Für Zuschlagsanlagen fällt die Abwägung anders aus: Dort gibt es keine Stufe zu sichern, und eine frühe Inbetriebnahme kostet nur Laufzeit.

Wann ist der Solarpark steuerlich angeschafft, und warum ist das ein anderes Datum?

Steuerlich ist ein Solarpark angeschafft, wenn er geliefert ist, und geliefert ist er mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nicht mit dem ersten Strom. § 9a EStDV bestimmt das Jahr der Anschaffung als Jahr der Lieferung, und die Einkommensteuer-Richtlinien setzen die Lieferung bei einem Kaufvertrag, der auch die Montage durch den Verkäufer umfasst, erst mit Beendigung der Montage an (R 7.4 Abs. 1 EStR). Für technische Anlagen, die nach einem Probebetrieb abgenommen werden, hat der Bundesfinanzhof das am Beispiel einer Windkraftanlage präzisiert: Das wirtschaftliche Eigentum geht erst mit dem Gefahrübergang über, also mit der Abnahme, und weder die vollständige Zahlung des Kaufpreises noch der Zufluss von Erlösen während des Probebetriebs ändern daran etwas (BFH, Urteil vom 22.09.2016, IV R 1/14). Ein Solarpark, der schlüsselfertig mit Probebetrieb und Abnahme geliefert wird, folgt derselben Logik.

Damit gibt es zwei Uhren. Die EEG-Uhr startet mit dem ersten Strom aus fest montierten Modulen, oft vor dem Netzanschluss. Die Steuer-Uhr startet mit der Abnahme, meist nach dem Netzanschluss und dem Probebetrieb. Dazwischen können Wochen liegen, bei einem Netzbetreiber im Rückstand auch Monate, und wenn der Jahreswechsel dazwischen fällt, verschieben sich vier Dinge ins nächste Jahr: der Beginn der linearen Abschreibung, die sich im Anschaffungsjahr ohnehin nur zeitanteilig nach Monaten berechnet (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG); die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent, die an das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre gebunden ist (§ 7g Abs. 5 EStG); die degressive Abschreibung, die nur für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 offensteht (§ 7 Abs. 2 EStG); und die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung erfolgt (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG).

Der letzte Punkt ist der teuerste. Ein Investitionsabzugsbetrag muss rückgängig gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft wurde (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG); die Fristen im Einzelnen zeigt IAB jetzt bilden: Welche steuerlichen Fristen und Zeitfenster 2026/2027 zählen. Ein Betrag aus 2023 verlangt also die Anschaffung bis zum 31. Dezember 2026. Ein Inbetriebnahmeprotokoll vom 15. Dezember 2026 hilft dabei nicht, wenn die Abnahme erst am 20. Januar 2027 unterschrieben wird: Nach dem EEG hat der Park den Satz und die Fassung des Jahres 2026, nach dem Einkommensteuergesetz ist er 2027 angeschafft, der Abzugsbetrag wird rückwirkend aufgelöst und der Steuerbescheid 2023 samt Zinsen geändert. Die Tabelle zeigt beide Fälle nebeneinander.

FrageFall A: Abnahme 18.12.2026Fall B: Abnahme 20.01.2027
EEG-Inbetriebnahme (Protokoll)15.12.202615.12.2026
Vergütungssatz und EEG-Fassung2026, bisheriges Recht2026, bisheriges Recht
Steuerliche Anschaffung (Gefahrübergang)20262027
Investitionsabzugsbetrag aus 2023Hinzurechnung 2026, Frist gewahrtFrist verfehlt, Rückgängigmachung 2023
Sonderabschreibung 40 Prozentab 2026 möglichab 2027 möglich
Lineare AfAein Zwölftel für Dezember 2026ab Januar 2027
Degressive AfA (Fenster bis 31.12.2027)möglichmöglich
Eigene Gegenüberstellung nach § 3 Nr. 30 EEG, § 9a EStDV, R 7.4 EStR, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 7g Abs. 2, 3 und 5 EStG. Vereinfachtes Beispiel ohne Besonderheiten des Einzelfalls.

Ein Nebeneffekt der zweiten Uhr ist erfreulich: Weil die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG „im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren“ bis zu insgesamt 40 Prozent zulässt, kann ein Betrieb, der im Dezember anschafft, den vollen Betrag noch in dieses Jahr legen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt sind, darunter die Nutzung im Anschaffungsjahr und im Folgejahr. Wie sich Sonderabschreibung und degressive Abschreibung kombinieren, zeigt Sonder-AfA §7g Abs. 5 vs. degressive AfA §7 Abs. 2: Welche Kombination wann?.

Was gilt bei Tranchen, Teilinbetriebnahme und gebrauchten Modulen?

Ein Solarpark hat so viele Inbetriebnahmedaten, wie er Bauabschnitte hat, weil jedes Modul eine eigene Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG ist. In der Praxis werden Strings oder Teilfelder nacheinander fertiggestellt und in Betrieb gesetzt, und dann tragen die Abschnitte verschiedene Daten. Das Register lässt Module, die derselbe Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb nimmt, summarisch als eine Einheit registrieren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV); Abschnitte mit verschiedenen Daten sind entsprechend getrennt zu erfassen. Für den Käufer eines Abschnitts heißt das: Das Datum, das für seinen Teil gilt, steht im Protokoll seines Teils, nicht im Exposé des Gesamtparks.

Verschiedene Daten führen nicht zu verschiedenen Anlagen, wenn es um Schwellen geht. § 24 Abs. 1 EEG fasst Anlagen auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden, für die Ermittlung des Anspruchs und der Anlagengröße zusammen. Für die Frage, ob eine Freiflächenanlage die Grenze von einem Megawatt überschreitet und damit eine Zahlungsberechtigung braucht, geht Absatz 2 noch weiter: Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde, die innerhalb von 24 Monaten und in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern Luftlinie in Betrieb genommen wurden, gelten als eine Anlage. Ein Park von drei Megawatt lässt sich also nicht dadurch aus der Ausschreibung nehmen, dass er in drei Abschnitte mit drei Daten geteilt wird. Wer einen Abschnitt „unter einem Megawatt ohne Zuschlag“ angeboten bekommt, sollte fragen, was in der Nachbarschaft in den 24 Monaten davor und danach gebaut wurde.

Gebrauchte Module behalten ihr Datum. Die Bundesnetzagentur vergleicht das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme mit einem Geburtsdatum: Wird eine Einheit abgebaut und an anderer Stelle wieder errichtet, ändert sich das Datum nicht, das Register führt den neuen Standort nur als zusätzliche Angabe. Ein Park aus Modulen, die schon einmal irgendwo Strom erzeugt haben, trägt deshalb deren alten Zeitpunkt und deren alten Satz. Eine Ausnahme gilt für den Ersatz am selben Standort: Module, die dort andere Module ersetzen, gelten bis zur Höhe der zuvor installierten Leistung als zum Zeitpunkt der ersetzten Anlagen in Betrieb genommen (§ 38b Abs. 2 EEG), und nach der Clearingstelle ist dieser Ersatz seit dem Solarpaket I bei Gebäudeanlagen unabhängig vom Grund möglich. Dass ein Tausch von Modulen oder Wechselrichtern den Zeitpunkt nicht verschiebt, folgt schon aus § 3 Nr. 30 Satz 3 EEG; die Folgen für Alterung und Tausch beschreibt Moduldegradation und Wechselrichtertausch: was in einem Solarpark altert und was das für die Rendite heißt.

Welche Unterlagen belegen das Inbetriebnahmedatum?

Das Datum belegt eine Kette aus sechs Dokumenten, die zueinander passen müssen; jedes allein ist angreifbar. In der Reihenfolge, in der sie im Projekt entstehen:

  • Inbetriebnahmeprotokoll des Errichters: Datum und Uhrzeit, Zahl und Leistung der Module je Abschnitt, Seriennummern der Wechselrichter, Beschreibung der ersten Stromerzeugung, Fotos, Unterschriften. Es ist das Dokument, aus dem das Register befüllt wird.
  • Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters: Registernummern der Einheiten, eingetragenes Inbetriebnahmedatum, eingetragener Betreiber. Das Datum muss mit dem Protokoll übereinstimmen, der Betreiber mit dem, der die Anlage nutzt.
  • Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur bei Zuschlagsanlagen: Zuschlagsnummer, zugeteilte Gebotsmenge, Datum des Antrags. Aus dem Antragsdatum ergibt sich, ob die 18 Monate eingehalten wurden.
  • Inbetriebsetzungsprotokoll und Anlagenzertifikat des Netzbetreibers: der Tag der Einspeisefreigabe. Er liegt in der Regel nach der Inbetriebnahme und belegt den Beginn der Erlöse, nicht den Beginn der Förderung.
  • Abnahmeprotokoll aus dem Kaufvertrag: Datum des Gefahrübergangs, Mängelvorbehalte, Teilabnahmen. Das ist das steuerliche Anschaffungsdatum.
  • Direktvermarktungsvertrag: Beginn der Vermarktung und erste Abrechnung des Direktvermarkters; sie zeigt, ab wann tatsächlich Strom verkauft wurde.

Stimmen Protokoll, Register und Zahlungsberechtigung nicht überein, ist das kein Formfehler, sondern ein Erlösrisiko: Der Netzbetreiber zahlt nach den Registerdaten, die Bundesnetzagentur lehnt einen Antrag mit fehlerhaften Angaben ab, und der Betriebsprüfer liest das Anschaffungsdatum aus der Abnahme, nicht aus dem Exposé.

Welche Fragen sollten Sie dem Anbieter stellen?

  • Bezieht der Park seinen anzulegenden Wert aus einem Zuschlag oder aus dem Gesetz, und in welchem Dokument steht der Wert?
  • Bei Zuschlag: Wann wurde er öffentlich bekannt gegeben, wie viel der 24 und 26 Monate ist verbraucht, und wurde die Zahlungsberechtigung innerhalb von 18 Monaten beantragt?
  • Welches Inbetriebnahmedatum gilt für genau den Abschnitt, den ich erwerbe, und liegt dafür ein eigenes Protokoll vor?
  • Wer war zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme als Betreiber eingetragen, und wann wird der Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister registriert?
  • Wurde die Registrierung innerhalb eines Monats vorgenommen, und bei älteren Parks: galt damals noch die 20-Prozent-Kürzung?
  • Welche Freiflächenanlagen wurden in derselben Gemeinde im Umkreis von zwei Kilometern innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen, und ist § 24 Abs. 2 EEG geprüft?
  • Sind die Module neu, oder haben sie an einem früheren Standort bereits Strom erzeugt?
  • Wann geht nach dem Kaufvertrag die Gefahr über, gibt es Teilabnahmen, und liegt dieser Zeitpunkt sicher in dem Jahr, das meine Steuerplanung voraussetzt?
  • Wie weit liegen Inbetriebnahme und Einspeisefreigabe des Netzbetreibers auseinander, und wer trägt den Ertragsausfall dazwischen?

Ein Anbieter, der diese Fragen mit Dokumenten beantwortet, hat sein Projekt im Griff. Kommt stattdessen die Auskunft, das Datum stehe „im Exposé“, lohnt ein zweiter Blick; weitere Warnsignale sammelt Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen, und die übrigen Prüfpunkte eines Parks zeigt In Solarparks investieren: Erlöse, Kosten und Steuerhebel im Überblick.

Wie wir das Inbetriebnahmedatum im Projekt-Check prüfen

Wir lesen das Datum nicht aus dem Exposé, sondern aus den vier Dokumenten, die es tragen: Inbetriebnahmeprotokoll, Registerauszug, Zahlungsberechtigung und Abnahmeprotokoll. Weichen sie voneinander ab, ist das für uns ein offener Punkt, bevor wir über Erlöse sprechen. Bei Zuschlagsanlagen rechnen wir die Fristen ab Bekanntgabe nach und prüfen den Antragseingang gegen die 18 Monate; bei Anlagen mit gesetzlichem Wert ordnen wir das Datum der Degressionsperiode zu und vergleichen mit dem Satz im Modell. Die steuerliche Seite prüfen wir am Kaufvertrag: Gefahrübergang, Abnahme, Teilabnahmen, und ob der Zeitpunkt zu der Frist passt, die ein Investitionsabzugsbetrag des Anlegers vorgibt. Renditezusagen geben wir keine. Wer ein konkretes Angebot prüfen lassen möchte, kann es in einem unverbindlichen Erstgespräch mitbringen.


Häufige Fragen

Zählt der Netzanschluss als Inbetriebnahme?

Nein. Nach § 3 Nr. 30 EEG ist die Anlage in Betrieb genommen, sobald sie mit fest montierten Modulen und dauerhaft angeschlossenem Wechselrichter zum ersten Mal Strom erzeugt, der außerhalb der Anlage umgewandelt oder verbraucht wird. Netzanschluss, Zähler und Registrierung sind nach der Clearingstelle EEG|KWKG dafür nicht erforderlich. Die Freigabe des Netzbetreibers heißt Inbetriebsetzung und liegt meist später.

Muss die Anlage im Marktstammdatenregister stehen, um in Betrieb zu sein?

Nein, die Registrierung ist eine Folge der Inbetriebnahme, keine Voraussetzung. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 MaStRV). Bis dahin werden Marktprämie und Einspeisevergütung nicht fällig (§ 23 MaStRV); eine Sanktion nach § 52 EEG gibt es seit dem EEG 2023 nur, wenn zusätzlich die Meldung der Anlagendaten an den Netzbetreiber fehlt.

Gilt die Vergütung 20 Jahre ab Netzanschluss?

Nein, ab Inbetriebnahme. § 25 Abs. 1 EEG nennt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme als Beginn der 20 Jahre. Bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem Wert verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die 20 Jahre enden; bei Zuschlagsanlagen enden sie auf den Tag. Eine Inbetriebnahme vor dem Netzanschluss lässt die Uhr laufen, obwohl noch kein Strom verkauft wird.

Was passiert mit dem Zuschlag, wenn der Park nicht in 24 Monaten fertig ist?

Der Zuschlag erlischt, soweit die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe in Betrieb genommen wurde oder die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 26 Monate danach beantragt wurde (§ 37e EEG). Wird der Antrag nach dem 18. Kalendermonat gestellt, sinkt der Zuschlagswert um 0,3 Cent je Kilowattstunde für die gesamte Laufzeit (§ 54 Abs. 1 EEG). Eine Verlängerung sieht das Gesetz für Solaranlagen nicht vor.

Ist das Inbetriebnahmedatum auch das steuerliche Anschaffungsdatum?

In der Regel nicht. Steuerlich ist die Anlage im Jahr der Lieferung angeschafft (§ 9a EStDV), und geliefert ist sie mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, bei Werklieferung mit Probebetrieb also mit der Abnahme (BFH, IV R 1/14). Abschreibung, Sonderabschreibung und die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags richten sich nach diesem Datum, nicht nach dem EEG-Protokoll. Fällt die Abnahme ins Folgejahr, verschiebt sich alles mit.

Verschiebt ein Modultausch das Inbetriebnahmedatum?

Nein. § 3 Nr. 30 Satz 3 EEG bestimmt, dass der Austausch des Generators oder sonstiger Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme den Zeitpunkt nicht ändert. Ersatzmodule am selben Standort gelten bis zur zuvor installierten Leistung als zum alten Zeitpunkt in Betrieb genommen (§ 38b Abs. 2 EEG). Gebrauchte Module, die an einen neuen Standort versetzt werden, behalten ebenfalls ihr ursprüngliches Datum.

Bleibt ein Park, der 2026 in Betrieb geht, im bisherigen EEG?

Nach § 100 Abs. 1 des Regierungsentwurfs zum EEG 2027 ja: Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 oder mit einem Zuschlag aus einem Gebotstermin vor diesem Tag bleiben im Recht der Fassung vom 31. Dezember 2026. Für bezuschlagte Parks zählt also der Gebotstermin, für Parks unter einem Megawatt ohne Ausschreibung die Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 30 EEG. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet.

Quellen

  1. § 3 EEG 2023, Begriffsbestimmungen (Nr. 1: Anlage; Nr. 30: Inbetriebnahme)
  2. § 21 EEG 2023, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag (Abs. 1: Anlagen bis 100 kW)
  3. § 22 EEG 2023, Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (Abs. 3: Zahlungsberechtigung, Ausnahme bis 1 MW)
  4. § 24 EEG 2023, Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen (Abs. 1: zwölf Monate; Abs. 2: 24 Monate, 2 km, Gemeinde)
  5. § 25 EEG 2023, Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
  6. § 37e EEG 2023, Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments (24 und 26 Monate)
  7. § 38 EEG 2023, Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments (Abs. 2: Angaben im Antrag)
  8. § 38a EEG 2023, Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (Abs. 1 Nr. 1 und 2: Inbetriebnahme, Registrierung)
  9. § 38b EEG 2023, Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments (Abs. 1: Zuschlagswert; Abs. 2: Ersatzanlagen)
  10. § 48 EEG 2023, Solare Strahlungsenergie (Abs. 1: anzulegender Wert 7 Cent)
  11. § 49 EEG 2023, Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
  12. § 52 EEG 2023, Zahlungsansprüche bei Pflichtverstößen (Abs. 1 Nr. 11: Registrierung und Meldung; Abs. 2 und 3: Höhe)
  13. § 53 EEG 2023, Verringerung der Einspeisevergütung (Abs. 1 Nr. 2: 0,4 Cent bei Solaranlagen)
  14. § 54 EEG 2023, Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen (Abs. 1: 0,3 Cent nach dem 18. Monat)
  15. § 100 EEG 2023, Übergangsbestimmungen (Abs. 1: Fassung nach Inbetriebnahme oder Gebotstermin)
  16. § 5 MaStRV, Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen (Abs. 1: summarische Registrierung; Abs. 5: ein Monat)
  17. § 23 MaStRV, Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem EEG und dem KWKG
  18. Bundesnetzagentur, Hinweise zur Registrierung des Inbetriebnahmedatums im Marktstammdatenregister (Stand 01.10.2025, PDF)
  19. Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze (anzulegende Werte für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2026)
  20. Bundesnetzagentur, Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments (Voraussetzungen, 18-Monats-Regel, Zuordnung zur Anlage)
  21. Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 80: Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?
  22. Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 141: Behält ein PV-Modul den Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird?
  23. Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 182: Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister
  24. § 7 EStG, Absetzung für Abnutzung (Abs. 1 Satz 4: Zwölftelung; Abs. 2: degressive AfA 2025 bis 2027)
  25. § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (Abs. 2, 3, 5 und 6)
  26. § 9a EStDV, Anschaffungs-, Herstellungs- und Fertigstellungszeitpunkt
  27. R 7.4 EStR, Höhe der AfA (Abs. 1: Beginn der AfA, Lieferung, Montage durch den Verkäufer), Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024
  28. BFH, Urteil vom 22.09.2016, IV R 1/14 (wirtschaftliches Eigentum an einer Windkraftanlage erst mit Gefahrübergang)
  29. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867: Regierungsentwurf EEG 2027 (Vorabfassung, PDF; § 25, § 49, § 100)
  30. netztransparenz.de, Marktwerte nach EEG (Jahresmarktwert Solar 2025 für die eigene Rechnung)

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