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Steuern & Strukturierung

Betriebsprüfung beim Investitionsabzugsbetrag: Was das Finanzamt wirklich prüft

Wer den Investitionsabzugsbetrag zum ersten Mal nutzt, rechnet früher oder später mit Post vom Finanzamt. Die Sorge ist verständlich, das Verfahren dahinter aber weder undurchsichtig noch offen: Wer geprüft werden darf, wie eine Außenprüfung abläuft und was vorzulegen ist, steht bis ins Detail in der Abgabenordnung. Seit 2025 gelten dafür neue Regeln, und der erste Jahrgang, der vollständig darunter fällt, ist genau der, in dem viele Anleger ihren IAB gebildet haben.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 01. September 2026ca. 11 min Lesezeit

Ein Investitionsabzugsbetrag verschiebt Steuer in die Zukunft, und alles, was Steuer verschiebt, wird irgendwann daraufhin angesehen, ob es zu Recht geschehen ist. Für Anleger, die über ein Direktinvestment zum ersten Mal einen eigenen Gewerbebetrieb haben, ist das ungewohntes Terrain: Bei Gehalt, Zinsen oder einer vermieteten Wohnung kommt so gut wie nie jemand vorbei. Dieser Beitrag beschreibt das Verfahren, wie es tatsächlich abläuft: wer geprüft werden darf, wie wahrscheinlich das ist, welche Punkte beim §7g wirklich auf dem Prüfplan stehen, welche Unterlagen dafür bereitliegen müssen und was sich mit der Modernisierung der Außenprüfung seit 2025 geändert hat.

Wer wird überhaupt geprüft?

Jeder, der einen gewerblichen Betrieb unterhält, und dazu zählt jedes Direktinvestment in einen Solarpark oder einen Batteriespeicher. §193 Abs. 1 AO erklärt die Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit gewerblichem oder land- und forstwirtschaftlichem Betrieb und bei freiberuflich Tätigen schlicht für zulässig. Es braucht dafür keinen Verdacht, keine Auffälligkeit und keine besondere Begründung; die Zulässigkeit folgt allein aus der Betriebseigenschaft.

Bei allen anderen Steuerpflichtigen ist die Hürde höher. Wer nur Überschusseinkünfte hat, also Gehalt, Kapitalerträge oder Mieten, darf nach §193 Abs. 2 AO nur unter zusätzlichen Voraussetzungen geprüft werden, etwa wenn ein Sachverhalt aufklärungsbedürftig ist und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang nicht zweckmäßig erscheint; eigene Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen darüber hinaus Steuerpflichtige mit hohen Überschusseinkünften nach §147a AO. Genau hier liegt der Wechsel: Der IAB setzt einen Betrieb voraus, und wer ihn nutzt, rückt damit in die Gruppe, die ohne Zusatzbegründung geprüft werden darf. Das ist kein Nachteil des Direktinvestments, sondern die Kehrseite des Steuerhebels selbst; welche Voraussetzungen dieser Betrieb sonst noch erfüllen muss, steht in Investitionsabzugsbetrag: Alle Voraussetzungen des §7g EStG, und wer ihn nutzen kann.

Löst ein Investitionsabzugsbetrag automatisch eine Prüfung aus?

Nein. Ein IAB ist kein Prüfungsauslöser, und die weit überwiegende Zahl kleiner Betriebe wird nie außengeprüft. Wie die Fälle ausgewählt werden, lässt sich von außen allerdings nicht nachrechnen: Die Finanzämter dürfen nach §88 Abs. 5 AO automationsgestützte Risikomanagementsysteme einsetzen, und das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass deren Einzelheiten nicht veröffentlicht werden dürfen, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Vorgeschrieben ist nur, was in jedem System enthalten sein muss, unter anderem eine Zufallsauswahl, über die eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger gelangt. Wer also liest, ein IAB führe „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zur Betriebsprüfung, liest eine Vermutung, keine Zahl.

Wichtiger als die Wahrscheinlichkeit ist eine Abgrenzung, die im Alltag ständig verwechselt wird. Die häufigste Berührung mit dem Finanzamt ist keine Außenprüfung, sondern eine Rückfrage des Sachbearbeiters im laufenden Veranlagungsverfahren: Er möchte den Beteiligungsvertrag sehen, die Rechnung oder den Nachweis der Inbetriebnahme. Das ist gewöhnliche Mitwirkung im Besteuerungsverfahren und hat keine der Folgen, die weiter unten beschrieben sind. Ebenfalls keine Prüfung ist ein Bescheid, der nach §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht: Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Bescheid jederzeit geändert werden, ohne dass jemand ins Haus kommt. Und ein Vorläufigkeitsvermerk nach §165 AO hält nur einen einzelnen Punkt offen, meist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht.

Wie läuft eine Außenprüfung ab?

In fünf Schritten, die alle in der Abgabenordnung stehen und deren Reihenfolge nicht im Ermessen des Prüfers liegt:

  1. Prüfungsanordnung (§196 AO): Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Prüfung in einem Verwaltungsakt, also welche Steuerarten und welche Jahre geprüft werden. Was dort nicht steht, wird auch nicht geprüft; gegen die Anordnung selbst ist der Einspruch möglich.
  2. Bekanntgabe (§197 AO): Die Anordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vor Beginn bekannt zu geben. Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht; der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung verzichten.
  3. Prüfung (§199 AO): Der Prüfer hat die Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Über festgestellte Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen ist während der Prüfung zu unterrichten; das Gesetz sieht dafür ausdrücklich Gespräche in regelmäßigen Abständen vor.
  4. Schlussbesprechung (§201 AO): Sie ist der Regelfall und entfällt nur, wenn sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige verzichtet. Strittige Sachverhalte und die rechtliche Beurteilung werden dort erörtert; mit Zustimmung kann die Besprechung auch fernmündlich oder elektronisch stattfinden.
  5. Prüfungsbericht (§202 AO) und geänderte Bescheide: Der Bericht hält die Feststellungen fest, die Bescheide setzen sie um. Ergibt die Prüfung keine Änderung, genügt eine entsprechende Mitteilung.

Beim Direktinvestment ist der geprüfte Betrieb der Anleger selbst; eine eigene Gesellschaft, die stellvertretend geprüft würde, gibt es nicht. In der Praxis läuft der Kontakt gleichwohl über den Steuerberater, bei dem die Buchführung liegt. Und der Umfang folgt der Anordnung: Steht dort „Einkommensteuer 2025 bis 2027“, ist die Beteiligung einer von mehreren Punkten und selten der aufwendigste.

Welche IAB-Punkte sieht sich der Prüfer an?

Im Kern fünf, und alle fünf lassen sich mit Unterlagen belegen, die ohnehin entstehen:

  • Die Gewinngrenze. Im Wirtschaftsjahr des Abzugs darf der Gewinn 200.000 € nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge und der Hinzurechnungen selbst (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist der Gewinn des Betriebs, für den der IAB gebildet wird, nicht Ihr Gesamteinkommen.
  • Der Deckel je Betrieb. Die Summe der Abzüge aus dem Abzugsjahr und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, soweit sie noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen (§7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei mehreren Jahrgängen nacheinander ist das die Grenze, an die man zuerst stößt.
  • Das Wirtschaftsgut. Begünstigt sind nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Freiflächenanlage und Batteriespeicher erfüllen das regelmäßig, weil sie als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäudebestandteil eingeordnet werden.
  • Die Hinzurechnung im richtigen Jahr. Sie erfolgt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung (§7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Prüfer gleicht sie mit dem Anschaffungszeitpunkt ab, und der ergibt sich aus Übergabe und Abnahme, nicht aus dem Datum der Anzahlung.
  • Die Nutzung. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG). Bei einer Anlage, die ihren Strom vollständig vermarktet, ist das unproblematisch; heikel wird es erst bei nennenswertem Eigenverbrauch.

Ein sechster Punkt gehört formal nicht zu §7g, praktisch aber dazu: die Gewinnerzielungsabsicht. Ein Betrieb, der über seine gesamte Laufzeit keinen Totalgewinn erwarten lässt, ist steuerlich Liebhaberei, und dann entfallen sämtliche Verluste einschließlich des IAB. Steht Ihr Bescheid in diesem Punkt unter einem Vorläufigkeitsvermerk, ist das der Punkt, der später wieder aufgegriffen wird; wie die Totalgewinnprognose aufgebaut ist und warum IAB und Sonder-AfA ihr nicht schaden, steht in Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht: Wann das Finanzamt den Steuerhebel streicht.

Muss ich die Investitionsabsicht nachweisen?

Nein, und das ist einer der hartnäckigsten Irrtümer zum Thema. In der bis 2015 geltenden Fassung musste das Wirtschaftsgut „seiner Funktion nach“ benannt und die Investitionsabsicht dargelegt werden; wer geprüft wurde, musste diese Absicht plausibel machen. Im geltenden Recht steht davon nichts mehr. §7g Abs. 1 EStG knüpft den Abzug an genau drei Bedingungen: eine Gewinnermittlung nach §4 oder §5 EStG, einen Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr und die Übermittlung der Summen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung. Weder Funktionsbenennung noch Absichtsnachweis kommen darin vor. Wenn eine Quelle heute noch verlangt, die Investitionsabsicht müsse „konkret nachweisbar“ dokumentiert werden, beschreibt sie eine Rechtslage, die seit zehn Jahren nicht mehr gilt.

Praktisch verschiebt das die Prüfungsfrage vollständig. Der Prüfer fragt nicht, ob Sie im Abzugsjahr schon investieren wollten. Er fragt, ob Sie investiert haben, und wenn nicht, ob die Frist bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres noch läuft. Der Vollständigkeit halber gehört eine Einschränkung dazu: Entsteht ein Betrieb erst, gibt es im Abzugsjahr noch keinen laufenden Geschäftsbetrieb, und die Verwaltung sieht in dieser Betriebseröffnungsphase genauer hin, ob eine ernsthafte Eröffnung vorliegt. Beim Direktinvestment ist das kein Randfall, sondern der Normalfall, denn der Betrieb entsteht mit der Beteiligung. Zu zeigen ist dann aber nichts Weiches, sondern Handfestes: ein unterschriebener Vertrag, ein Zahlungsplan, ein konkretes Projekt. Die Einzelheiten dazu regelt das Anwendungsschreiben des BMF zu §7g EStG; die Einordnung Ihres Falls gehört zu Ihrem Steuerberater.

Welche Unterlagen müssen Sie vorlegen können?

Alles, woraus sich der Betrieb und der IAB nachvollziehen lassen. §200 Abs. 1 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen, bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und zu erläutern. Dazu kommt der Datenzugriff: Nach §147 Abs. 6 AO kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in gespeicherte Daten nehmen, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung nutzen oder eine maschinelle Auswertung verlangen. Aufzubewahren sind die Unterlagen nach §147 Abs. 3 AO zehn Jahre (Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse), acht Jahre (Buchungsbelege) und sechs Jahre (sonstige steuerlich relevante Unterlagen). Für ein Direktinvestment heißt das konkret:

  • Der unterzeichnete Beteiligungsvertrag mit allen Anlagen, einschließlich der technischen Beschreibung der Anlage.
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise, auch für Anzahlungen, mit den jeweiligen Terminen.
  • Das Abnahme- oder Inbetriebnahmeprotokoll, aus dem sich der Anschaffungszeitpunkt ergibt.
  • Die Gewinnermittlung des Betriebs für jedes Jahr, auch für Verlustjahre.
  • Die Anlagenbuchführung mit AfA, Sonderabschreibung und der Hinzurechnung des IAB.
  • Die Abrechnungen aus Direktvermarktung oder Betriebsführung, aus denen die Erlöse hervorgehen.
  • Der Nachweis, dass die Anlage im Inland betrieben und vollständig betrieblich genutzt wird.

Das ist dieselbe Sammlung, die auch beim Wechsel des Steuerberaters, bei einer Bankfinanzierung oder bei einem späteren Verkauf gebraucht wird. Wer sie vom ersten Jahr an geordnet führt, statt sie fünf Jahre später zu rekonstruieren, hat den größten Teil des Prüfungsaufwands bereits erledigt. Welche dieser Nachweise laufend aus dem Reporting kommen sollten, ordnet Was nach dem Closing passiert: Reporting, Asset-Management und warum ein Partner kein Vermittler ist ein, und wo der IAB in der Erklärung selbst steht, zeigt IAB in der Steuererklärung: Wo und wie Sie den Investitionsabzugsbetrag konkret eintragen.

Was hat sich 2025 an der Betriebsprüfung geändert?

Drei Dinge, und zusammen verschieben sie den Zeitdruck vom Finanzamt zum Steuerpflichtigen. Erstens soll die Prüfungsanordnung nach §197 Abs. 5 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergehen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist; Prüfungen sollen also näher an den geprüften Jahren stattfinden. Zweitens endet die Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung nach §171 Abs. 4 Satz 3 AO spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Bis dahin konnte eine begonnene Prüfung die Festsetzungsfrist praktisch unbegrenzt offen halten; jetzt gibt es einen äußeren Rand.

Drittens, und für die Praxis am wichtigsten, gibt es mit §200a AO das qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkung nicht nach, kann die Finanzbehörde die Unterlagen förmlich anfordern; die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Wird sie versäumt, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen: 75 € für jeden vollen Kalendertag der Verzögerung, höchstens für 150 Kalendertage. In den vom Gesetz genannten Fällen kommt darüber hinaus ein Zuschlag in Betracht, der bis zu 25.000 € für jeden vollen Kalendertag betragen kann, ebenfalls für höchstens 150 Tage. Das ist kein Ermessensspielraum mehr wie beim alten Verzögerungsgeld, sondern ein Automatismus mit Tagessatz.

Ab wann das gilt, regelt Art. 97 §37 EGAO, und die Antwort betrifft Anleger unmittelbar. Nach Absatz 2 sind die neuen Vorschriften erstmals auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Absatz 3 erweitert das auf ältere Jahre, wenn für diese nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Für einen IAB, der für 2025 gebildet wurde, gilt das neue Regime damit vollständig, und für eine Prüfung, die heute für ältere Jahre angeordnet wird, ebenso. Wer 2025 zum ersten Mal einen Investitionsabzugsbetrag genutzt hat, gehört also zum ersten Jahrgang unter den neuen Regeln.

Der Ausweg steht im Gesetz selbst und wird selten genannt. Nach §199 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach §200 AO vereinbaren; hält er sich daran, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach §200a AO. Wer in den Zwischengesprächen verbindlich festhält, was bis wann geliefert wird, und sich daran hält, nimmt der Vorschrift damit ihren Anwendungsbereich. Das ist die eigentliche Konsequenz aus der Reform: Nicht die Höhe der Tagessätze entscheidet, sondern die Frage, ob während der Prüfung sauber kommuniziert wird.

Was passiert, wenn der Prüfer den IAB streicht?

Der Abzug fällt rückwirkend im Abzugsjahr weg, und zwar auch dann, wenn der Bescheid längst bestandskräftig ist. §7g Abs. 3 EStG ordnet für den Fall, dass nicht rechtzeitig investiert wurde, die Rückgängigmachung an und stellt in Satz 3 ausdrücklich klar: „Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist.“ Zusätzlich hält die Vorschrift die Festsetzungsfrist offen: Für diesen Punkt läuft sie frühestens mit der Frist des Veranlagungszeitraums ab, in dem das dritte auf das Abzugsjahr folgende Wirtschaftsjahr endet. §7g Abs. 4 EStG enthält dieselbe Regel für den Fall, dass die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung verletzt wird. Bestandskraft schützt hier also nicht.

Teuer wird das über die Zinsen. Auf die Nachzahlung entstehen Zinsen nach §233a AO in Höhe von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§238 Abs. 1a AO). Entscheidend ist der Zinslauf: Er beginnt fünfzehn Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und §7g Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 4 EStG schließen die sonst greifende Verschiebung nach §233a Abs. 2a AO ausdrücklich aus. Ein IAB, der drei Jahre gestanden hat, bringt damit ohne Weiteres rund zwei Jahre Zinslauf mit. Wie sich das in Zahlen auswirkt und welche Auswege es vor Fristablauf gibt, rechnet IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege durch.

Eine Frage kommt an dieser Stelle regelmäßig: Lässt sich ein Mehrergebnis der Prüfung durch einen nachträglich gebildeten IAB abfedern? Das Gesetz zieht dafür eine klare Grenze. Nach §7g Abs. 2 Satz 2 EStG setzt die Hinzurechnung bei Abzugsbeträgen, die erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden, voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeschafft oder hergestellt war. Ein IAB, der nachträglich für eine bereits getätigte Investition geltend gemacht wird, läuft damit ins Leere. Für eine noch bevorstehende Investition kann der Weg dagegen offenstehen; ob er im Einzelfall trägt, entscheidet Ihr Steuerberater anhand der Bescheidlage.

Checkliste: prüfungsfest ab dem ersten Tag

  • Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweise und Abnahmeprotokoll in einer Akte je Beteiligungsjahrgang, digital und dauerhaft lesbar.
  • Anschaffungszeitpunkt aus dem Abnahmeprotokoll dokumentieren, nicht aus dem Zahlungsdatum ableiten.
  • Gewinngrenze und den Deckel von 200.000 € je Betrieb vor jedem weiteren IAB-Jahrgang prüfen lassen.
  • Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung tatsächlich vornehmen und in der Anlagenbuchführung sichtbar machen.
  • Betriebliche Nutzung belegen: Abrechnungen der Direktvermarktung oder Betriebsführung für das Anschaffungsjahr und das Folgejahr aufheben.
  • Verlustjahre nicht auslassen: Gewinnermittlung und Feststellungen auch dann einreichen, wenn keine Steuer anfällt.
  • Aufbewahrungsfristen einhalten: zehn Jahre für Bücher und Abschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für sonstige Unterlagen.
  • Bei einer Prüfungsanordnung zuerst Umfang und Jahre lesen; Fragen dazu gehören vor den Prüfungsbeginn, nicht in die Schlussbesprechung.

Aus unserer Sicht ist die Prüfungsfestigkeit vor allem eine Frage der Unterlagen, die ein Anbieter von sich aus liefert: Wer Abnahmeprotokoll, Rechnungsstellung und laufende Abrechnungen sauber bereitstellt, erspart seinen Anlegern Jahre später genau die Rekonstruktionsarbeit, um die es hier geht. In einem unverbindlichen Erstgespräch zeigen wir gern, welche Nachweise wir zu einem konkreten Projekt vorliegen haben und wie das Reporting danach aussieht, in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.


Häufige Fragen

Führt ein Investitionsabzugsbetrag zu einer Betriebsprüfung?

Nicht automatisch. Ein IAB ist kein gesetzlicher Prüfungsauslöser, und die meisten kleinen Betriebe werden nie außengeprüft. Zulässig ist die Prüfung allerdings ohne besondere Begründung, weil ein Direktinvestment nach §193 Abs. 1 AO ein gewerblicher Betrieb ist. Nach welchen Kriterien die Fälle ausgewählt werden, darf nach §88 Abs. 5 AO nicht veröffentlicht werden; belastbare Wahrscheinlichkeiten gibt es deshalb nicht.

Wie viele Jahre kann das Finanzamt rückwirkend prüfen?

Der Umfang steht in der Prüfungsanordnung nach §196 AO und umfasst meist drei zusammenhängende Jahre. Für den IAB gilt zusätzlich eine eigene Regel: Nach §7g Abs. 3 EStG bleibt der Abzug auch nach Bestandskraft des Bescheids angreifbar, und die Festsetzungsfrist läuft für diesen Punkt frühestens mit der Frist des Jahres ab, in dem das dritte auf das Abzugsjahr folgende Wirtschaftsjahr endet. Seit 2025 begrenzt §171 Abs. 4 Satz 3 AO die Ablaufhemmung durch eine Prüfung auf fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.

Zählt eine Rückfrage des Sachbearbeiters schon als Betriebsprüfung?

Nein. Fordert das Finanzamt im laufenden Veranlagungsverfahren einzelne Unterlagen an, ist das gewöhnliche Mitwirkung und keine Außenprüfung. Eine Außenprüfung beginnt erst mit einer Prüfungsanordnung nach §196 AO. Nur an diese knüpfen die besonderen Folgen an, also die Ablaufhemmung nach §171 Abs. 4 AO, die Schlussbesprechung nach §201 AO und das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach §200a AO.

Muss ich die Investitionsabsicht für den IAB nachweisen?

Nein. §7g Abs. 1 EStG verlangt in der geltenden Fassung nur eine Gewinnermittlung nach §4 oder §5 EStG, einen Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr und die elektronische Übermittlung der Abzugsbeträge. Funktionsbenennung und Nachweis der Investitionsabsicht waren Anforderungen der bis 2015 geltenden Fassung und stehen nicht mehr im Gesetz. Bei einer Betriebseröffnung sieht die Verwaltung allerdings genauer hin, ob eine ernsthafte Eröffnung vorliegt.

Was kostet es, wenn der Prüfer den IAB streicht?

Die Steuerersparnis des Abzugsjahres wird rückwirkend fällig, zuzüglich Zinsen nach §233a AO von 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Der Zinslauf beginnt fünfzehn Monate nach Ablauf des Abzugsjahres, und §7g Abs. 3 Satz 4 EStG schließt eine Verschiebung nach §233a Abs. 2a AO aus. Bei einem IAB, der drei Jahre gestanden hat, kommen so schnell rund zwei Jahre Zinsen zusammen.

Kann ich nach einer Betriebsprüfung noch einen IAB nachschieben?

Nur eingeschränkt. Nach §7g Abs. 2 Satz 2 EStG setzt die Hinzurechnung bei Abzugsbeträgen, die erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemacht werden, voraus, dass das Wirtschaftsgut zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeschafft oder hergestellt war. Für eine bereits getätigte Investition funktioniert ein nachgeschobener IAB deshalb nicht; für eine noch bevorstehende kann der Weg offenstehen.

Quellen

  1. §7g EStG: Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (gesetze-im-internet.de)
  2. §193 AO: Zulässigkeit einer Außenprüfung (gesetze-im-internet.de)
  3. §196 AO: Prüfungsanordnung (gesetze-im-internet.de)
  4. §197 AO: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, Abs. 5 Regelfrist (gesetze-im-internet.de)
  5. §199 AO: Prüfungsgrundsätze, Abs. 2 Zwischengespräche und Mitwirkungsrahmen (gesetze-im-internet.de)
  6. §200 AO: Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (gesetze-im-internet.de)
  7. §200a AO: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, 75 € je Kalendertag (gesetze-im-internet.de)
  8. §201 AO: Schlussbesprechung (gesetze-im-internet.de)
  9. §202 AO: Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts (gesetze-im-internet.de)
  10. §171 AO: Ablaufhemmung, Abs. 4 Satz 3 Fünf-Jahres-Grenze (gesetze-im-internet.de)
  11. §147 AO: Aufbewahrungsfristen und Datenzugriff (gesetze-im-internet.de)
  12. §147a AO: Aufbewahrungspflicht bei hohen Überschusseinkünften (gesetze-im-internet.de)
  13. §88 AO: Untersuchungsgrundsatz, Abs. 5 Risikomanagementsysteme (gesetze-im-internet.de)
  14. §164 AO: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (gesetze-im-internet.de)
  15. §165 AO: Vorläufige Steuerfestsetzung (gesetze-im-internet.de)
  16. §233a AO: Verzinsung von Steuernachforderungen, Beginn des Zinslaufs (gesetze-im-internet.de)
  17. §238 AO: Höhe der Zinsen, Abs. 1a 0,15 Prozent je Monat (gesetze-im-internet.de)
  18. Art. 97 §37 EGAO: Anwendungsregelung zur Modernisierung der Außenprüfung (gesetze-im-internet.de)
  19. BMF-Schreiben vom 15.06.2022, IV C 6 - S 2139-b/21/10001:001, BStBl I S. 945: Zweifelsfragen zu §7g EStG (bundesfinanzministerium.de)

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