Einen Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG kann bilden, wer einen Betrieb mit Gewinneinkünften führt oder an einem solchen beteiligt ist, dessen Gewinn im Jahr der Bildung 200.000 € nicht überschreitet, und wer die Anschaffung eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre plant. Das ist die Antwort in einem Satz. Dahinter stehen jedoch Voraussetzungen, an denen der IAB in der Praxis scheitern kann, und eine Frage, die die meisten Steuer-Ratgeber mit einem knappen „Angestellte können den IAB nicht nutzen“ abhandeln, obwohl die vollständige Antwort anders lautet.
Dieser Beitrag geht die Voraussetzungen des §7g EStG systematisch durch, Stand Juli 2026, einschließlich der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur Gewinngrenze. Wer dem Instrument zum ersten Mal begegnet, findet in Investitionsabzugsbetrag einfach erklärt: Wie der IAB funktioniert die Grundmechanik ohne Vorwissen erklärt. Wie sich der IAB konkret rechnet, zeigt die Beispielrechnung in IAB nach §7g EStG: Beispielrechnung für Batteriespeicher; wo er im Vergleich zu den übrigen legalen Steuer-Hebeln steht, ordnet Legal Steuern sparen: die wirksamsten Strategien ein. Und wie ein gebildeter IAB anschließend in der Steuererklärung geltend gemacht wird (Anlage EÜR, E-Bilanz oder Feststellungserklärung der Gesellschaft), beschreibt IAB in der Steuererklärung: Wo und wie Sie den Investitionsabzugsbetrag konkret eintragen.
Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden?
Der IAB setzt einen Betrieb voraus, der Gewinneinkünfte erzielt, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Bilden können ihn damit Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG, dort auf Ebene der Gesellschaft) und Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Auf die Gewinnermittlungsart kommt es seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr an: Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung sind gleichgestellt, es gilt eine einheitliche Gewinngrenze. Ob das Investment besser privat oder über die eigene GmbH läuft, vergleicht Über die GmbH oder privat investieren? Der ehrliche Steuervergleich. Warum Freiberufler den IAB im eigenen Betrieb zwar bilden dürfen, aber meist kein Wirtschaftsgut dafür haben, zeigt Steuern sparen als Selbstständiger oder Freiberufler: der §7g-Hebel neben dem eigenen Geschäft.
Im Umkehrschluss: Wer ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt, kann keinen IAB bilden. Das betrifft Arbeitslohn ebenso wie private Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte. Ein Angestellter ohne eigenen Betrieb erfüllt die Grundvoraussetzung des §7g nicht, direkt. Der vollständige Blick auf diese Konstellation folgt im nächsten Abschnitt, denn genau hier hören die meisten Darstellungen zu früh auf.
Kann ich als Angestellter oder Privatperson den IAB nutzen?
Ja, sobald Sie sich einen Betrieb schaffen. Der IAB hängt nicht am Berufsstatus „Angestellter“, sondern am Betrieb mit Gewinneinkünften, und genau diesen Zugang kann sich jeder strukturell schaffen. Der direkteste Weg: Sie gründen einen eigenen Betrieb, typischerweise ein Einzelunternehmen, das ein konkretes Wirtschaftsgut, etwa eine PV-Anlage oder einen Batteriespeicher, anschaffen und betreiben soll. Der IAB entsteht dann in diesem Betrieb, und die negativen gewerblichen Einkünfte verrechnen sich in Ihrer Einkommensteuer-Veranlagung mit dem Arbeitslohn, beim Spitzensteuersatz mit voller Hebelwirkung. Entscheidend ist, dass der Betrieb ernsthaft angelegt ist: mit Gewinnerzielungsabsicht und einem belastbaren, dokumentierten Investitionsvorhaben. Ein „Steuerspar-Gewerbe“ ohne echtes Projekt dahinter hält der Prüfung durch das Finanzamt nicht stand. Woran das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht misst und was passiert, wenn es sie verneint, behandelt Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht: Wann das Finanzamt den Steuerhebel streicht. Wie der gesamte Weg für Angestellte mit hohem Einkommen aussieht, von den üblichen Steuertipps bis zur Erstattung der Lohnsteuer, zeigt Steuern sparen als Angestellter mit hohem Einkommen: der §7g-Hebel neben dem Gehalt.
Der zweite Weg ist eine Variante des ersten und betrifft das Co-Investment: Zwei oder mehr Investoren erwerben eine Anlage gemeinsam und halten sie in einer GbR. Auch daraus erzielen Sie eigene gewerbliche Einkünfte; der IAB wird dann auf Ebene der GbR gebildet, und seine Wirkung kommt anteilig in Ihrer persönlichen Veranlagung an, gegen Ihren vollen Grenzsteuersatz. Ein Preis ist damit verbunden: Höchstbetrag und Gewinngrenze gelten je Betrieb, die Gesellschafter einer GbR teilen sich also einen Höchstbetrag.
Genau diese Mechanik liegt Energie-Direktinvestments an Batteriespeichern oder Photovoltaik-Anlagen zugrunde: Bei Einzel-Investments wird die Anlage typischerweise im eigenen Einzelunternehmen gehalten, bei einem Co-Investment in einer GbR; in beiden Fällen wirken IAB, Sonder-AfA und reguläre AfA gegen Ihr übriges Einkommen. Welche Wege in Batteriespeicher überhaupt offenstehen, zeigt In Batteriespeicher investieren: die Möglichkeiten im Überblick; wie viel Eigenkapital nach Steuererstattung tatsächlich gebunden ist, rechnet Wie viel Eigenkapital wird wirklich gebraucht? vor.
Sonderfall: IAB nach einer Abfindung
Besonders relevant ist der Zugang über eine Beteiligung für Angestellte mit einem einmaligen Einkommens-Spike, etwa einer Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Die Abfindung trifft in ihrem Zuflussjahr auf den Spitzensteuersatz; ein im selben Jahr im eigenen Betrieb oder über eine gewerbliche Beteiligung gebildeter IAB wirkt dem gezielt entgegen. Ob und wie sich das mit der Fünftelregelung des §34 EStG kombinieren lässt, hängt vom Einzelfall ab und gehört zwingend in die Hand Ihres Steuerberaters, der Hebel selbst ist aber einer der wenigen, die in einer solchen Situation überhaupt in dieser Größenordnung zur Verfügung stehen. Wie groß der Effekt in Ihrer Konstellation ausfallen kann, zeigt der Abfindungsrechner, mit und ohne Fünftelregelung, wahlweise mit IAB; wie sich eine Abfindung insgesamt steueroptimiert anlegen lässt, führt Abfindung steueroptimiert anlegen: Fünftelregelung, IAB und die Energie-Beteiligung aus.
Wie hoch darf der Gewinn sein? Die 200.000-€-Grenze
Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr der IAB-Bildung 200.000 € nicht überschreiten (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Grenze gilt einheitlich für alle Gewinneinkunftsarten und unabhängig davon, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz ermittelt wird. Maßgeblich ist der Gewinn vor Abzug des IAB selbst; der IAB kann die Grenze also nicht selbst „retten“. Und sie gilt je Betrieb: Wer mehrere Betriebe führt, prüft jede Grenze separat; bei einer Mitunternehmerschaft zählt der Gewinn der gesamten Gesellschaft einschließlich etwaiger Sonderbetriebsgewinne der Gesellschafter, nicht Ihr persönlicher Anteil. Was das für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte bedeutet, deren Praxisgewinn über der Grenze liegt, und warum ein separater Investment-Betrieb den Zugang trotzdem eröffnet, führt Steuern sparen als Arzt oder Zahnarzt: der §7g-Hebel neben der Praxis aus; für Rechtsanwälte in Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft zeigt Steuern sparen als Anwalt oder Kanzlei-Partner: der §7g-Hebel neben der Kanzlei dieselbe Mechanik.
Für ein Energie-Direktinvestment ist die Grenze in der Praxis gut beherrschbar: Ein Betrieb, der eigens für dieses Investment gegründet wird, startet ohne Altgewinne, und die Gewinnentwicklung über die Haltedauer lässt sich planen. Genau das ist einer der Gründe, warum die Anlage typischerweise in einem eigenen, neu gegründeten Einzelunternehmen gehalten wird und nicht in einem bestehenden, gut verdienenden Betrieb.
Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?
Begünstigt sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Maschinen, Fahrzeuge, technische Anlagen. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 ausdrücklich auch dann, wenn das Wirtschaftsgut vermietet wird. Neu oder gebraucht spielt keine Rolle. Nicht begünstigt sind dagegen Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter (etwa Software-Lizenzen oder Beteiligungen als solche) und Umlaufvermögen.
Zwei Nutzungsvoraussetzungen kommen hinzu. Erstens muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Zweitens muss es in diesem Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich (die Finanzverwaltung zieht die Grenze bei mindestens 90 %) betrieblich genutzt oder vermietet werden.
Großbatteriespeicher und PV-Anlagen erfüllen dieses Profil sauber: Sie werden steuerlich als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter eingeordnet (die amtliche AfA-Tabelle führt Energiespeicher mit zehn Jahren Nutzungsdauer). Und ein Speicher, der über die Direktvermarktung durchgehend an Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiemärkten vermarktet wird, ist zu 100 % betrieblich genutzt. Aufpassen muss, wer Eigennutzungs-Anteile hat; dort will die 90-%-Schwelle aktiv überwacht sein. Bei Photovoltaik kommt eine zusätzliche Hürde dazu, die den IAB unabhängig von allen anderen Voraussetzungen ausschließt: die Steuerbefreiung kleiner Dachanlagen nach §3 Nr. 72 EStG, erklärt in Photovoltaik steuerlich absetzen: Wann Abschreibung und IAB noch möglich sind.
