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Steuern & Strukturierung

Photovoltaik steuerlich absetzen: Wann Abschreibung und IAB noch möglich sind

Seit 2022 sind kleine Dachanlagen steuerfrei, und genau deshalb lässt sich bei ihnen nichts mehr absetzen. Welche Anlagen die Befreiung des §3 Nr. 72 EStG erfasst, warum sie den Abschreibungshebel kostet und ab welcher Größe lineare AfA, Sonder-AfA und Investitionsabzugsbetrag wieder greifen.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 04. August 2026ca. 9 min Lesezeit

Bis 2021 hatte die Frage eine einfache Antwort: Eine Photovoltaikanlage war ein Wirtschaftsgut, sie wurde abgeschrieben, und die Abschreibung senkte die Steuer. Seit dem Steuerjahr 2022 gibt es zwei entgegengesetzte Antworten, und welche gilt, entscheidet allein die Größe der Anlage. Kleine Dachanlagen sind nach §3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit, und diese Befreiung nimmt ihnen zugleich jeden Abzug: Wo keine steuerpflichtigen Einnahmen entstehen, ist auch nichts abzusetzen. Wer Photovoltaik gezielt als Steuerhebel einsetzen will, braucht deshalb eine Anlage außerhalb dieser Befreiung.

Kann ich meine Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen?

Das hängt an der Größe, und die Grenze verläuft schärfer, als die meisten erwarten. Eine Dachanlage bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit ist steuerfrei und damit auch nicht absetzbar; es gibt weder Abschreibung noch Betriebsausgaben noch Investitionsabzugsbetrag. Erst oberhalb dieser Schwelle, oder bei einer Freiflächenanlage, die von der Befreiung von vornherein nicht erfasst wird, steht der volle steuerliche Werkzeugkasten wieder offen. Die drei Fälle im Überblick:

AnlageEinnahmenAfA, IAB, Betriebsausgaben
Dachanlage bis 30 kWp je Einheitsteuerfreinicht abziehbar
Dachanlage über 30 kWp je Einheitsteuerpflichtigvoll abziehbar
mehr als 100 kWp gesamt je Steuerpflichtigemsteuerpflichtigvoll abziehbar
Freiflächenanlage, Solarparksteuerpflichtigvoll abziehbar
Einordnung nach §3 Nr. 72 EStG, Rechtsstand 2026. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

Die verbreitete Vorstellung, eine Solaranlage sei „schon irgendwie absetzbar“, stammt also aus der Zeit vor 2022. Für die typische Anlage auf dem eigenen Einfamilienhaus stimmt sie heute nicht mehr, und zwar nicht, weil der Gesetzgeber den Abzug gestrichen hätte, sondern weil er die Einnahmen freigestellt hat. Für die Steuererklärung ist das eine Erleichterung; als Instrument zur Senkung eines hohen Grenzsteuersatzes fällt diese Anlagenklasse damit aus.

Welche Anlagen sind nach §3 Nr. 72 EStG steuerfrei?

Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen „auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden)“, wenn zwei Grenzen eingehalten werden: höchstens 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) insgesamt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, nicht die Wechselrichterleistung. Sind sämtliche Einnahmen dieser Tätigkeit steuerfrei, ist nach Satz 2 der Vorschrift überhaupt kein Gewinn mehr zu ermitteln; die Anlage V oder G entfällt für diesen Bereich.

Drei Details werden regelmäßig übersehen. Erstens die einheitlichen 30 kWp: Bis Ende 2024 galten sie nur für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien, bei Mehrfamilien- und gemischt genutzten Gebäuden waren es 15 kWp je Einheit. Die einheitliche Grenze gilt nach §52 Abs. 4 Satz 29 EStG für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Zweitens ist die 100-kWp-Marke eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer sie über alle seine Anlagen hinweg überschreitet, verliert die Befreiung nicht für den übersteigenden Teil, sondern vollständig, für sämtliche Anlagen. Drittens besteht kein Wahlrecht. Die Befreiung wirkt von Gesetzes wegen, ohne Antrag; ein Verzicht zugunsten der Abschreibung ist nicht möglich.

Warum kostet die Steuerbefreiung den Abschreibungshebel?

Wegen §3c Abs. 1 EStG. Die Vorschrift verbietet den Abzug von Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Fällt eine Anlage unter §3 Nr. 72 EStG, entfallen damit in einem Zug die lineare und degressive Abschreibung, die laufenden Betriebsausgaben für Wartung, Versicherung und Zählermiete, die Finanzierungszinsen und der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG. Auch ein Verlust aus der Anlage lässt sich nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen. Die Finanzverwaltung hat das im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt.

Für Altfälle ist ein Punkt bis heute nicht abschließend geklärt: Wer vor 2022 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Anlage gebildet hatte, die anschließend steuerfrei wurde, soll ihn nach Auffassung der Finanzverwaltung rückgängig machen. Der Bundesfinanzhof hat daran im Eilverfahren ernstliche Zweifel geäußert (Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24); eine Entscheidung in der Hauptsache steht aus. Wer betroffen ist, sollte den Bescheid offenhalten. Die Fristen, Zinsfolgen und Auswege einer Rückgängigmachung behandelt IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege im Detail.

Ab wann ist eine Photovoltaikanlage steuerlich wieder absetzbar?

Sobald sie außerhalb der Befreiung liegt, und dafür genügt bereits eine der drei Konstellationen. Überschreitet eine einzelne Dachanlage 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, etwa auf einer Lagerhalle, einem Hofgebäude oder einem größeren Mehrfamilienhaus, sind ihre Einnahmen steuerpflichtig, und alle Abzüge stehen offen. Dasselbe gilt, wenn die Summe aller Anlagen eines Steuerpflichtigen die 100-kWp-Freigrenze reißt.

Der praktisch wichtigste Fall steht schon im Gesetzeswortlaut: Die Befreiung gilt nur für Anlagen „auf, an oder in Gebäuden“. Freiflächenanlagen werden davon nie erfasst, unabhängig von ihrer Leistung. Ein Solarpark auf einer Wiese, einer Konversionsfläche oder als Agri-PV über dem Acker ist damit in voller Höhe steuerpflichtig und in voller Höhe absetzbar. Genau deshalb funktioniert der §7g-Hebel bei einer Direktbeteiligung an einem Solarpark, während er bei der Anlage auf dem eigenen Hausdach nicht mehr greift. Wie ein solches Projekt wirtschaftlich aufgebaut ist, zeigt In Solarparks investieren: Erlöse, Kosten und Steuerhebel im Überblick; die Variante mit fortgeführter Landwirtschaft beschreibt In Agri-PV investieren: Doppelnutzung, Erlöse und Steuerhebel im Überblick.

Steuerpflichtig heißt dabei auch: gewerblich. Der Betrieb einer nicht befreiten Anlage begründet Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht. In der Gesamtbelastung fällt das für natürliche Personen und Personengesellschaften meist kaum ins Gewicht, weil der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € greift und die Gewerbesteuer nach §35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird; den vollständigen Rechenweg samt der Frage, welche Gemeinde die Steuer bekommt, zeigt Gewerbesteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Was davon wirklich hängen bleibt. Wer eine Anlage dagegen in eine bestehende freiberufliche Struktur einbringt, sollte vorher über die gewerbliche Abfärbung sprechen; die Konstellation ist in Steuern sparen als Arzt oder Zahnarzt: der §7g-Hebel neben der Praxis beschrieben. Gewerblich heißt außerdem: Das Finanzamt prüft die Gewinnerzielungsabsicht, und bei Freiflächenanlagen bleibt diese Prüfung in voller Schärfe bestehen; was dabei zählt, zeigt Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht: Wann das Finanzamt den Steuerhebel streicht.

Welche Abschreibungen sind bei einer gewerblichen Anlage möglich?

Vier Instrumente greifen ineinander, und sie lassen sich kombinieren. Die amtliche AfA-Tabelle setzt für Photovoltaikanlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an, woraus sich die lineare Abschreibung von 5 % pro Jahr ergibt. Darauf setzen die übrigen Hebel auf:

InstrumentRechtsgrundlageHöhe bei PVZeitpunkt
Lineare AfA§7 Abs. 1 EStG5 % p. a. (20 Jahre)ab Inbetriebnahme
Degressive AfA§7 Abs. 2 EStG15 % (3× linear)statt linear, Restbuchwert
Sonder-AfA§7g Abs. 5 EStG40 % zusätzlichüber 5 Jahre verteilbar
Investitionsabzugsbetrag§7g Abs. 1 EStG50 % vorabbis 3 Jahre vor Anschaffung
Abschreibungsinstrumente für eine nicht nach §3 Nr. 72 EStG befreite Photovoltaikanlage, Rechtsstand 2026. Die degressive AfA gilt für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.

Zwei Punkte sind für Photovoltaik spezifisch. Die degressive AfA beträgt höchstens das Dreifache der linearen AfA und höchstens 30 %; bei 20 Jahren Nutzungsdauer sind das 15 %, die 30-%-Kappe wird also nicht erreicht. Ein Batteriespeicher mit zehn Jahren Nutzungsdauer schöpft sie dagegen voll aus, was den Jahr-1-Effekt dort größer ausfallen lässt. Der vollständige Vergleich beider Asset-Klassen steht in Sonder-AfA §7g Abs. 5 vs. degressive AfA §7 Abs. 2: Welche Kombination wann?. Und der Investitionsabzugsbetrag knüpft an eigene Voraussetzungen an, darunter die Gewinngrenze von 200.000 € je Betrieb, die Investitionsfrist von drei Jahren und die nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung; sie sind in Investitionsabzugsbetrag: Alle Voraussetzungen des §7g EStG, und wer ihn nutzen kann aufgeschlüsselt.

Was bringt das konkret? Die Beispielrechnung

Ausgangslage: 300.000 € Investitionsvolumen in eine gewerbliche Photovoltaikanlage, Grenzsteuersatz 44,3 %. Der Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr vor der Anschaffung gebildet und senkt die Bemessungsgrundlage auf 150.000 €; im Anschaffungsjahr kommen Sonder-AfA und degressive AfA hinzu.

HebelAbschreibungSteuereffekt
IAB §7g Abs. 1 EStG (50 %)150.000 €66.450 €
Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG (40 %)60.000 €26.580 €
Degressive AfA §7 Abs. 2 EStG (15 %)22.500 €9.968 €
Gesamt erste Jahre232.500 €102.998 €
Beispielrechnung Photovoltaik: 300.000 € Investitionsvolumen, Grenzsteuersatz 44,3 %, AfA-Basis 150.000 € nach genutztem IAB, degressive AfA 15 % (20 Jahre Nutzungsdauer). Werte gerundet; illustratives Szenario, keine Zusage für den Einzelfall, ersetzt keine Steuerberatung.

Rund 110.000 € Steuerentlastung auf 300.000 € Investitionsvolumen, ganz überwiegend in den ersten beiden Jahren: Das ist die Größenordnung, um die es bei „Photovoltaik steuerlich absetzen“ tatsächlich geht, und sie ist bei der befreiten Dachanlage exakt null. Die einzelnen Positionen und die Stolperfallen dahinter zerlegt IAB nach §7g EStG: Beispielrechnung für Batteriespeicher am Beispiel eines Speichers. Wichtig für die ehrliche Erwartung: Der Effekt ist eine Steuerstundung, keine Steuerersparnis auf Dauer. Nach Ablauf der Abschreibungen steigt der steuerpflichtige Gewinnanteil wieder; wie das über die Laufzeit und beim späteren Verkauf ausgeht, zeigt Nach dem IAB: Wie laufende Erträge und der Verkauf einer Direktbeteiligung besteuert werden.

Und die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer folgt einer eigenen Logik und ist von der Einkommensteuer unabhängig. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden gilt nach §12 Abs. 3 UStG der Nullsteuersatz: Der Betreiber zahlt beim Kauf keine Umsatzsteuer und muss deshalb auch nicht mehr zur Regelbesteuerung optieren, nur um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Dafür wurde die Regelung geschaffen; sie hat den früheren Standardweg über den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung weitgehend überflüssig gemacht.

Bei einer Freiflächenanlage oder einem gewerblichen Projekt greift der Nullsteuersatz nicht. Dort bleibt es beim regulären Steuersatz auf den Einkauf und beim vollen Vorsteuerabzug, weil der erzeugte Strom umsatzsteuerpflichtig verkauft wird. Wirtschaftlich ist das kein Nachteil: Die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf fließt zurück, sie ist lediglich ein Liquiditätsposten in der Bauphase, den eine saubere Kalkulation ohnehin abbildet. Wie der Vorsteuerabzug praktisch abläuft, warum dafür auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird und wann §15a UStG zur Falle werden kann, zeigt Umsatzsteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Warum hier 19 % anfallen und wieder zurückfließen.

Für wen lohnt sich welcher Weg?

  • Eigenheim und Eigenverbrauch: die Dachanlage bis 30 kWp. Steuerlich unkompliziert, ohne Erklärungsaufwand und ohne Umsatzsteuer beim Kauf, dafür ohne jeden Abzug. Ihr Ertrag liegt in der gesparten Stromrechnung, nicht in der Steuer.
  • Eigene Halle, Hof oder Betriebsgebäude: die gewerbliche Dachanlage über 30 kWp je Einheit. Volle Abschreibung und IAB, dafür Gewinnermittlung, Gewerbesteuer-Anmeldung und laufender Erklärungsaufwand.
  • Hoher Grenzsteuersatz, keine eigene Fläche: die Direktbeteiligung an einer Freiflächenanlage oder einem Solarpark. Der volle Steuerhebel ohne eigenes Dach, dafür unternehmerisches Risiko und langfristige Bindung.
  • Maximaler Jahr-1-Effekt: der Batteriespeicher statt der PV-Anlage. Zehn Jahre Nutzungsdauer bedeuten 30 % degressive AfA statt 15 %; die Erlöslogik ist dafür eine andere, nachzulesen in Batteriespeicher-Rendite: Woher die Erträge kommen, und was realistisch ist.

Welcher dieser Wege zu Ihnen passt, hängt an Grenzsteuersatz, verfügbarer Fläche, Zeithorizont und Risikobereitschaft, und daran, ob das Projekt auch ohne Steuereffekt trägt. Wie sich der §7g-Hebel in die übrigen legalen Strategien für Gutverdiener einordnet, zeigt Legal Steuern sparen: die wirksamsten Strategien; den Vergleich mit dem klassischen Sachwert zieht Photovoltaik oder Immobilie als Kapitalanlage: zwei Sachwerte im ehrlichen Vergleich. Wenn Sie die Rechnung an Ihren Zahlen sehen wollen, tun wir das in einem unverbindlichen Erstgespräch: Steuerwirkung, effektiver Eigenkapital-Einsatz und Projektrisiko, in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater. Renditezusagen geben wir dabei keine.


Häufige Fragen

Kann ich meine Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen?

Nur, wenn sie nicht unter die Steuerbefreiung des §3 Nr. 72 EStG fällt. Dachanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind steuerfrei, und dadurch sind Abschreibung, Betriebsausgaben und Investitionsabzugsbetrag nach §3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Oberhalb dieser Grenze und bei Freiflächenanlagen ist der volle Abzug möglich.

Wie hoch ist die Abschreibung einer Photovoltaikanlage?

Die amtliche AfA-Tabelle setzt 20 Jahre Nutzungsdauer an, also 5 % linear pro Jahr. Statt linear kann für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 degressiv mit dem Dreifachen abgeschrieben werden, bei PV also 15 %. Dazu kommen bei Erfüllung der Voraussetzungen die Sonder-AfA von 40 % nach §7g Abs. 5 EStG und der Investitionsabzugsbetrag von 50 %.

Was passiert, wenn ich die 100-kWp-Grenze überschreite?

Dann entfällt die Steuerbefreiung vollständig, nicht nur für den übersteigenden Teil. Die 100 kWp sind eine Freigrenze über alle Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft hinweg. Sämtliche Einnahmen werden steuerpflichtig, und im Gegenzug werden Abschreibung und Betriebsausgaben wieder abziehbar.

Kann ich auf die Steuerbefreiung verzichten, um abschreiben zu dürfen?

Nein. §3 Nr. 72 EStG wirkt von Gesetzes wegen und kennt kein Wahlrecht und keinen Antrag. Wer den Abschreibungshebel will, muss die Anlagengröße oder die Anlagenart wählen, die außerhalb der Befreiung liegt.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Freiflächenanlagen und Solarparks?

Nein. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur Anlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden. Eine Freiflächenanlage ist unabhängig von ihrer Leistung immer steuerpflichtig, und damit ist sie auch immer voll absetzbar. Wie ein solches Projekt aufgebaut ist, zeigt In Solarparks investieren: Erlöse, Kosten und Steuerhebel im Überblick.

Muss ich beim Kauf einer PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen?

Bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden gilt der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG, dort fällt keine Umsatzsteuer an. Bei Freiflächen- und gewerblichen Projekten fällt sie regulär an, ist aber als Vorsteuer abziehbar.

Ich habe vor 2022 einen IAB für eine inzwischen steuerfreie Anlage gebildet. Was nun?

Die Finanzverwaltung verlangt die Rückgängigmachung. Der Bundesfinanzhof hat daran im Eilverfahren ernstliche Zweifel geäußert (Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24), eine Hauptsacheentscheidung steht aus. Halten Sie den Bescheid offen und besprechen Sie das Vorgehen mit Ihrem Steuerberater; die Mechanik einer Rückgängigmachung beschreibt IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege.

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