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Steuern & Strukturierung

Gewerbesteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Was davon wirklich hängen bleibt

Wer zum ersten Mal liest, dass ein Direktinvestment einen Gewerbebetrieb begründet, rechnet mit einer zweiten Steuer neben der Einkommensteuer. Die Sorge ist verständlich und in den meisten Fällen unbegründet: Freibetrag, Verlustjahre und die Anrechnung nach §35 EStG sorgen dafür, dass bei natürlichen Personen von der Gewerbesteuer selten etwas übrig bleibt. Spannender ist die Frage, wohin sie fließt, wenn sie anfällt: zu neun Zehnteln an die Gemeinde, in der die Anlage steht.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 31. August 2026ca. 9 min Lesezeit

Ein Direktinvestment in einen Solarpark oder einen Batteriespeicher ist steuerlich ein Gewerbebetrieb. Das ist gewollt, denn ohne gewerbliche Einkünfte gäbe es weder Investitionsabzugsbetrag noch Sonderabschreibung. Zum Gewerbebetrieb gehört aber auch eine Steuerart, die viele Anleger vorher nie berührt hat: die Gewerbesteuer. Dieser Beitrag ordnet ein, wann sie beim Direktinvestment tatsächlich anfällt, wie sie berechnet wird, warum sie für natürliche Personen am Ende meist neutral ausgeht und welche Gemeinde das Geld bekommt.

Fällt beim Direktinvestment überhaupt Gewerbesteuer an?

Dem Grunde nach ja: Wer eine Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher betreibt und den Strom vermarktet, unterhält einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des §2 GewStG und ist damit gewerbesteuerpflichtig. Der Betrag, der am Ende tatsächlich zu zahlen ist, ist davon eine ganz andere Frage. Drei Mechanismen halten ihn bei natürlichen Personen klein: In den ersten Jahren drücken die hohen Abschreibungen den Gewinn ohnehin unter null. Ist der Betrieb später profitabel, bleibt ein Freibetrag von 24.500 € pro Jahr steuerfrei. Und was darüber hinaus anfällt, wird über §35 EStG weitgehend wieder auf die Einkommensteuer angerechnet. In der Gesamtrechnung eines typischen Direktinvestments ist die Gewerbesteuer deshalb kein eigener Kostenblock, sondern ein Durchlaufposten mit kleinem Rest, und oft nicht einmal das.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Einkommensteuer: Die Gewerbesteuer ersetzt sie nicht und kommt auch nicht einfach obendrauf. Beide greifen auf denselben Gewinn zu, die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer mit eigenem Tarif, die Einkommensteuer mit Ihrem persönlichen Satz; die Anrechnung verbindet die beiden am Ende wieder. Wie die laufenden Erträge und der spätere Verkauf in der Einkommensteuer behandelt werden, zeigt Nach dem IAB: Wie laufende Erträge und der Verkauf einer Direktbeteiligung besteuert werden.

Warum gilt die Gewerbesteuer-Befreiung für kleine Anlagen hier nicht?

Weil sie eng auf Gebäudeanlagen zugeschnitten ist. §3 Nr. 32 GewStG befreit nur Betriebe, deren gesamte Tätigkeit in einer einzigen Solaranlage besteht, die an einem Gebäude angebracht ist und höchstens 30 Kilowatt installierte Leistung hat; erfasst sind allein die Erzeugung des Stroms und seine Vermarktung. Eine Freiflächenanlage erfüllt schon das Gebäudemerkmal nicht, ein Direktinvestment mit sechsstelligem Volumen regelmäßig auch die Leistungsgrenze nicht, und ein Batteriespeicher ist gar keine Solaranlage im Sinne der Vorschrift. Die Befreiung ist das gewerbesteuerliche Gegenstück zu den Vereinfachungen, die Anleger von der privaten Dachanlage kennen; für das Direktinvestment greift keine davon, und das ist die Grundlage des gesamten Steuerhebels: Nur ein steuerpflichtiger Betrieb kann Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nutzen. Denselben Zusammenhang auf der Einkommensteuerseite erklärt Photovoltaik steuerlich absetzen: Wann Abschreibung und IAB noch möglich sind, und das umsatzsteuerliche Pendant, den Nullsteuersatz für Gebäudeanlagen, ordnet Umsatzsteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Warum hier 19 % anfallen und wieder zurückfließen ein.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

In drei Schritten: vom Gewerbeertrag über den Messbetrag zum Hebesatz. Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag nach §7 GewStG, also der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn des Betriebs, korrigiert um einige Hinzurechnungen und Kürzungen, die beim typischen Direktinvestment kaum ins Gewicht fallen. Davon geht bei natürlichen Personen der Freibetrag von 24.500 € ab (§11 Abs. 1 GewStG). Auf den Rest wird die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§11 Abs. 2 GewStG); das Ergebnis ist der Gewerbesteuer-Messbetrag. Erst jetzt kommt die Gemeinde ins Spiel: Sie multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz (§16 GewStG). Der Hebesatz beträgt mindestens 280 %, im Bundesdurchschnitt lag er 2024 bei 409 %. An einem Beispiel mit eigenen, vereinfachten Zahlen:

  1. Gewerbeertrag eines profitablen Betriebsjahrs: 40.000 €.
  2. Abzüglich Freibetrag 24.500 €: verbleiben 15.500 €.
  3. Messbetrag: 3,5 % von 15.500 € sind 542,50 €.
  4. Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %: das Vierfache des Messbetrags, also 2.170 €.
  5. Anrechnung nach §35 EStG: ebenfalls das Vierfache des Messbetrags, also bis zu 2.170 € weniger Einkommensteuer.

Das Beispiel zeigt zwei Dinge. Erstens die Größenordnung: Selbst in einem guten Betriebsjahr geht es beim Direktinvestment um Gewerbesteuer im niedrigen vierstelligen Bereich, nicht um einen zweiten Steuerbescheid in Gewinnhöhe. Zweitens die Symmetrie: Anrechnungsfaktor und ein Hebesatz von 400 % sind das Vierfache desselben Messbetrags. Genau daraus ergibt sich die Faustregel im nächsten Abschnitt zur Anrechnung.

Welche Gemeinde bekommt die Gewerbesteuer, und welcher Hebesatz zählt?

Ganz überwiegend die Gemeinde, in der die Anlage steht, und zwar unabhängig davon, wo Sie wohnen. Normalerweise wird die Gewerbesteuer bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nach den dort gezahlten Arbeitslöhnen aufgeteilt; ein Anlagenbetrieb ohne Personal am Standort liefe damit fast vollständig auf die Gemeinde der Geschäftsleitung hinaus. Für Erneuerbare gilt deshalb ein eigener Maßstab: Bei Betrieben, die ausschließlich Solaranlagen betreiben, wird der Messbetrag zu 90 % nach der installierten Leistung zerlegt und nur zu 10 % nach Arbeitslöhnen (§29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG); für Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen betreiben, gilt seit dem Erhebungszeitraum 2025 dieselbe 90/10-Aufteilung (§29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG). Da die installierte Leistung vollständig am Anlagenstandort liegt, fließen rund neun Zehntel der Gewerbesteuer an die Standortgemeinde. Der Rest folgt den Arbeitslöhnen; beschäftigt der Betrieb niemanden, wird dafür ein Unternehmerlohn von pauschal 25.000 € am Ort der Geschäftsleitung angesetzt (§31 Abs. 5 GewStG), typischerweise also am Wohnsitz des Anlegers.

Praktisch heißt das: Maßgeblich ist zu rund 90 % der Hebesatz der Standortgemeinde, nicht der Ihres Wohnorts. Das kann günstig sein, weil Anlagenstandorte oft in Gemeinden mit moderaten Hebesätzen liegen, während große Städte deutlich über dem Durchschnitt liegen können; verlassen sollte man sich darauf nicht, denn der Hebesatz ist eine kommunale Entscheidung und kann sich ändern. Gedacht ist die Regelung übrigens als Akzeptanzinstrument: Die Gemeinde, die die Fläche bereitstellt, soll auch am Steueraufkommen teilhaben. Ein Randfall gehört zum Steuerberater: Betreibt ein Betrieb Solaranlage und Speicher gemeinsam, erfüllt er das Wort „ausschließlich“ keiner der beiden Nummern; wie dann zerlegt wird, ist eine Einzelfallfrage.

Was bringt die Anrechnung nach §35 EStG?

Sie macht die Gewerbesteuer für natürliche Personen weitgehend zu einem Durchlaufposten. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, soweit sie anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (§35 Abs. 1 EStG). Die Rechnung aus dem Beispiel oben: Bei einem Hebesatz von exakt 400 % entspricht die Anrechnung genau der gezahlten Gewerbesteuer, die Belastung ist neutral. Liegt der Hebesatz darunter, wird trotzdem nicht mehr angerechnet als tatsächlich gezahlt; §35 Abs. 1 Satz 5 EStG deckelt die Ermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Liegt er darüber, bleibt ein Rest: Bei 450 % Hebesatz fallen im Beispiel 2.441,25 € Gewerbesteuer an, angerechnet werden 2.170 €, es verbleiben 271,25 € echte Mehrbelastung. Weil die Anrechnung zusätzlich den Solidaritätszuschlag auf die ersparte Einkommensteuer mindert, liegt die faktische Neutralitätsgrenze sogar etwas oberhalb von 400 %.

Zwei Voraussetzungen gehören dazu. Die Anrechnung läuft nur, soweit überhaupt Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt; wer im selben Jahr per Saldo keine positiven gewerblichen Einkünfte versteuert, kann nichts anrechnen. Beim Direktinvestment passt das in der Regel zusammen: In den Jahren, in denen der Betrieb Verluste schreibt, fällt auch keine Gewerbesteuer an, die anzurechnen wäre. Und die Anrechnung ist auf die Einkommensteuer des jeweiligen Jahres beschränkt; ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsbetrag verfällt und wird nicht vorgetragen.

Was passiert in den ersten Jahren mit IAB und Sonder-AfA?

In den frühen Jahren eines Direktinvestments ist die Gewerbesteuer meist ein rein theoretisches Thema. Der Gewerbeertrag knüpft an den einkommensteuerlichen Gewinn an, und den drücken Sonderabschreibung und degressive AfA in den ersten Betriebsjahren regelmäßig unter null; das Zusammenspiel der Abschreibungsarten zeigt Sonder-AfA §7g Abs. 5 vs. degressive AfA §7 Abs. 2: Welche Kombination wann?. Ein negativer Gewerbeertrag löst keine Gewerbesteuer aus und wird als Gewerbeverlust festgestellt: Nach §10a GewStG mindert er die Gewerbeerträge der Folgejahre, bis 1 Million € unbeschränkt, darüber zu 60 %. Für ein Direktinvestment mit sechsstelligem Volumen ist diese Grenze ohne Bedeutung; der Verlustvortrag reicht rechnerisch oft aus, um zusammen mit dem Freibetrag auch die ersten profitablen Jahre gewerbesteuerfrei zu halten.

Zwei Feinheiten sind den Blick wert. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag; ein Verlust wirkt nur nach vorn. Wie der einkommensteuerliche Verlust dagegen zurück- und vorgetragen wird, erklärt Verlust aus dem Investitionsabzugsbetrag: Verrechnung mit dem Gehalt, Verlustrücktrag und Verlustvortrag. Und der Investitionsabzugsbetrag wird häufig schon für ein Jahr vor der Inbetriebnahme gebildet; ob und wie sich dieser Abzug gewerbesteuerlich auswirkt, hängt davon ab, wann die Gewerbesteuerpflicht des Betriebs beginnt, und gehört zum Steuerberater. An der Gesamtaussage ändert das nichts: Für die Einkommensteuer, wo der Steuerhebel wirkt, zählt der IAB unabhängig davon; wie er funktioniert, erklärt Investitionsabzugsbetrag einfach erklärt: Wie der IAB funktioniert.

Und wenn ich über eine GmbH investiere?

Dann dreht sich das Bild. Einer Kapitalgesellschaft steht der Freibetrag von 24.500 € nicht zu; er gilt nach §11 Abs. 1 GewStG nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Und eine Anrechnung nach §35 EStG gibt es nur in der Einkommensteuer, nicht in der Körperschaftsteuer: Für die GmbH ist die Gewerbesteuer eine endgültige Belastung und macht ungefähr die Hälfte ihrer laufenden Steuerquote von rund 30 % aus. Das ist kein Argument gegen die GmbH als solche, denn dort geht es meist um Kapital, das ohnehin in der Gesellschaft liegt, und um einen anderen Vergleichsmaßstab. Es ist aber einer der Gründe, warum der §7g-Hebel privat gegen bis zu 47,5 % wirkt und in der GmbH nur gegen rund 30 %. Die vollständige Abwägung, inklusive der Frage, wo das Kapital liegt und was bei der Ausschüttung passiert, steht in Über die GmbH oder privat investieren? Der ehrliche Steuervergleich.

Welche Pflichten kommen praktisch auf mich zu?

Überschaubare, und in der Praxis übernimmt sie der Steuerberater. Der Betrieb wird bei der Gemeinde angemeldet; damit entsteht kraft Gesetzes die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer, deren Beitrag sich am Gewerbeertrag orientiert. Jährlich ist eine Gewerbesteuererklärung elektronisch zu übermitteln (§14a GewStG); liegen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, kommt eine Zerlegungserklärung hinzu, beim Direktinvestment mit auswärtigem Anlagenstandort also der Regelfall. Das Finanzamt setzt den Messbetrag und die Zerlegungsanteile fest, den eigentlichen Steuerbescheid verschickt die Gemeinde, gegebenenfalls mit Vorauszahlungen. Auch in Jahren ohne festgesetzte Steuer bleibt die Erklärungspflicht bestehen, schon damit Verlustvorträge sauber festgestellt werden. Wo diese Formalitäten im Gesamtablauf einer Zeichnung liegen, zeigt Von der ersten Anfrage bis zum Closing: Wie eine Direktbeteiligung abläuft.

In der Renditebetrachtung eines Direktinvestments spielt die Gewerbesteuer deshalb eine Nebenrolle; wichtiger ist, dass die Erklärungen von Anfang an sauber laufen und die Verlustfeststellung nicht liegen bleibt. In einem unverbindlichen Erstgespräch ordnen wir gern ein, wie die Steuerseite eines konkreten Projekts insgesamt aussieht, in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.


Häufige Fragen

Muss ich für ein PV- oder Speicher-Direktinvestment Gewerbesteuer zahlen?

Dem Grunde nach ja, denn der Betrieb einer Anlage mit Stromvermarktung ist ein Gewerbebetrieb. Tatsächlich gezahlt wird aber meist wenig oder nichts: In den ersten Jahren ist der Gewerbeertrag durch die Abschreibungen negativ, danach bleiben 24.500 € pro Jahr als Freibetrag steuerfrei, und die Anrechnung nach §35 EStG gleicht die Steuer bis etwa 400 % Hebesatz über die Einkommensteuer wieder aus.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?

24.500 € pro Jahr, geregelt in §11 Abs. 1 GewStG. Er gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften. Erst der Gewerbeertrag oberhalb des Freibetrags wird mit der Messzahl von 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde belastet.

Welcher Hebesatz gilt für mein Direktinvestment?

Zu rund 90 % der Hebesatz der Gemeinde, in der die Anlage steht. Bei Betrieben, die ausschließlich Solaranlagen oder ausschließlich Energiespeicheranlagen betreiben, wird der Messbetrag nach §29 GewStG zu 90 % nach der installierten Leistung und nur zu 10 % nach Arbeitslöhnen zerlegt; der Wohnort des Anlegers spielt dadurch nur eine Nebenrolle.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Ja. Nach §35 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer. Bei Hebesätzen bis etwa 400 % ist die Gewerbesteuer damit für natürliche Personen praktisch neutral; darüber bleibt ein kleiner Rest.

Warum zahle ich in den ersten Jahren meist gar keine Gewerbesteuer?

Weil der Gewerbeertrag an den einkommensteuerlichen Gewinn anknüpft und der in den ersten Betriebsjahren durch Sonderabschreibung und degressive AfA regelmäßig negativ ist. Die Verluste werden nach §10a GewStG festgestellt und mit späteren Gewinnen verrechnet; zusammen mit dem Freibetrag hält das die Gewerbesteuer oft über Jahre bei null. Einen Verlustrücktrag gibt es bei der Gewerbesteuer allerdings nicht.

Gilt die Gewerbesteuer-Befreiung für Anlagen bis 30 kW auch für Solarparks?

Nein. §3 Nr. 32 GewStG befreit nur Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Gebäude-Solaranlage bis 30 Kilowatt installierter Leistung beschränkt. Freiflächenanlagen und Batteriespeicher fallen nicht darunter; das Direktinvestment bleibt gewerbesteuerpflichtig, was zugleich die Voraussetzung für IAB und Sonderabschreibung ist.

Quellen

  1. §2 GewStG: Steuergegenstand (gesetze-im-internet.de)
  2. §11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag, Freibetrag 24.500 € (gesetze-im-internet.de)
  3. §35 EStG: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (gesetze-im-internet.de)
  4. §29 GewStG: Zerlegungsmaßstab, 90/10-Aufteilung für Solar- und Energiespeicheranlagen (gesetze-im-internet.de)
  5. §3 GewStG: Befreiungen, Nr. 32 Gebäude-Solaranlagen bis 30 kW (gesetze-im-internet.de)
  6. §7 GewStG: Gewerbeertrag (gesetze-im-internet.de)
  7. §10a GewStG: Gewerbeverlust (gesetze-im-internet.de)
  8. §16 GewStG: Hebesatz (gesetze-im-internet.de)
  9. §31 GewStG: Arbeitslöhne für die Zerlegung, Unternehmerlohn 25.000 € (gesetze-im-internet.de)
  10. Destatis, Pressemitteilung Nr. 309/2025: Hebesätze der Realsteuern 2024 (destatis.de)
  11. Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Hebesätze der Realsteuern in Deutschland (statistikportal.de)

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