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Steuern & Strukturierung

Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht: Wann das Finanzamt den Steuerhebel streicht

Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung, degressive AfA: Alle drei setzen etwas voraus, das kaum ein Ratgeber erwähnt, nämlich einen Betrieb, den das Finanzamt überhaupt als Betrieb anerkennt. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, fällt der gesamte Hebel rückwirkend weg. Dieser Beitrag zeigt, wie die Totalgewinnprognose funktioniert, wie lange Anlaufverluste unschädlich sind und warum §15b EStG die zweite, viel seltener benannte Falle ist.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 05. August 2026ca. 10 min Lesezeit

Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive AfA hängen an einer Voraussetzung, die in den meisten Darstellungen unausgesprochen bleibt: Es muss ein Betrieb existieren, der mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Das ist keine Formalie, sondern der Prüfstein, an dem Steuerspar-Konstruktionen scheitern. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in seinem Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2023 unmissverständlich: Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach §7g EStG setze „eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus“ (BMF v. 17.07.2023, BStBl I 2023, 1494, Rz. 19). Fehlt sie, spricht das Steuerrecht von Liebhaberei, und der komplette Hebel fällt weg, rückwirkend und samt Zinsen.

Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht, und wann spricht das Finanzamt von Liebhaberei?

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und über die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung einen Totalgewinn zu erzielen. So hat es der Große Senat des Bundesfinanzhofs 1984 formuliert (Beschluss vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751), und der BFH zitiert diese Definition bis heute wörtlich, zuletzt im Urteil vom 21.05.2025, III R 45/22. Fehlt dieses Bestreben, liegt eine unter keine Einkunftsart fallende, einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Gesetzgeber hat dabei zwei Klarstellungen in §15 Abs. 2 EStG hineingeschrieben, die für Steuerspar-Motive entscheidend sind: Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist ausdrücklich kein Gewinn (Satz 2); zugleich reicht es aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (Satz 3).

Beides zusammen ergibt die Regel, an der sich ein Energie-Investment messen lassen muss: Dass die Steuerersparnis ein Motiv ist, schadet nicht. Dass sie das einzige tragfähige Ergebnis ist, schadet sehr. Denn die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die sich nur anhand äußerer Umstände feststellen lässt, und die Feststellungslast dafür liegt nach ständiger Rechtsprechung beim Steuerpflichtigen, der den Verlust geltend macht, nicht beim Finanzamt. Wer den §7g-Hebel zieht, muss die Wirtschaftlichkeit seines Projekts also belegen können. Welche Voraussetzungen der §7g darüber hinaus stellt, behandelt Investitionsabzugsbetrag: Alle Voraussetzungen des §7g EStG, und wer ihn nutzen kann.

Über welchen Zeitraum wird der Totalgewinn gerechnet, und zählt der Verkaufserlös mit?

Maßgeblich ist im Regelfall die Gesamtdauer der Betätigung, und feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht; der BFH betont ausdrücklich, dass dies stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist (III R 45/22, Rz. 26). Die aus dem Immobilienbereich bekannte 30-Jahres-Marke gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht für Gewerbebetriebe. Bei einem Solarpark oder einem Großspeicher ist der natürliche Bezugsrahmen deshalb die geplante Betriebsdauer des Projekts einschließlich seiner Verwertung am Ende, nicht ein starres Zeitfenster.

Der Totalgewinn setzt sich dabei aus den laufenden Gewinnen und Verlusten und dem bei Betriebsbeendigung voraussichtlich anfallenden Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zusammen. Einzubeziehen sind auch die im steuerlichen Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven; ist ein Verkauf nicht absehbar, wird ein fiktiver Aufgabegewinn nach §16 Abs. 3 EStG geschätzt. Das ist für Energie-Investments der praktisch wichtigste Punkt: Ein Projekt, das in den ersten Jahren durch Abschreibungen tief in den roten Zahlen steht, kann über die Totalperiode trotzdem klar positiv sein, weil der Abgang der Anlage die stillen Reserven wieder hebt.

Zwei aktuelle Entscheidungen haben diese Rechnung zugunsten der Investoren geschärft. Mit Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22) hat der BFH entschieden, dass ein künftiger Betriebsaufgabe- oder Veräußerungsgewinn in der Prognose auch dann zählt, wenn die stillen Reserven nicht schon in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst waren; rein spekulative stille Reserven bleiben allerdings außen vor. Und für Photovoltaik hat der BFH im Beschluss vom 17.05.2024 (X B 119/23) klargestellt, dass ein dem Grunde nach anzusetzender Restwert der Höhe nach nicht tatsächlich vorhanden sein muss, dass umgekehrt aber spätere Gesetzesänderungen eine Prognose nicht nachträglich retten: Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung absehbaren Umstände.

PositionZählt in die Prognose?Grundlage
Laufende Gewinne und Verluste über die gesamte BetriebsdauerJa§15 Abs. 2 S. 1 EStG
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn am EndeJa, zwingendIII R 45/22, Rz. 27
Stille Reserven im BetriebsvermögenJa, auch ohne Betriebskonzept bei BeginnIII R 45/22, Leitsatz
Fiktiver Aufgabegewinn, wenn kein Verkauf absehbarJa, geschätzt§16 Abs. 3 EStG
Rein spekulative stille ReservenNeinIII R 45/22, Rz. 31
Die Steuerersparnis selbstNein§15 Abs. 2 S. 2 EStG
Was in die Totalgewinnprognose eingeht. Nach BFH v. 21.05.2025, III R 45/22, Rz. 27, und §15 Abs. 2 EStG; Rechtsstand 2026, ersetzt keine Steuerberatung.

Machen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung die Prognose kaputt?

Für die Liebhaberei-Prüfung nicht. Maßgebend für den Totalgewinn ist der steuerliche Gewinn, und IAB wie Sonder-AfA verlagern ihn nur: Sie mindern den Buchwert und erhöhen damit spiegelbildlich den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, der nach der oben zitierten Rechtsprechung zwingend in die Prognose gehört. Über die Totalperiode gleicht sich das aus. Das folgt aus der Systematik der Prognoserechnung; ein Urteil, das genau diesen Satz ausspricht, gibt es nicht, weshalb es hier als Einordnung und nicht als Zitat steht. Was die einzelnen Abschreibungswege konkret bewirken, rechnet IAB nach §7g EStG: Beispielrechnung für Batteriespeicher vor.

Für die zweite Prüfung, die weiter unten behandelte Verlustverrechnungsbremse des §15b EStG, gilt allerdings das Gegenteil: Dort hat der BFH mit Urteil vom 02.10.2025 (IV R 13/23) ausdrücklich festgehalten, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte zur Erzeugung von Verlusten ein Indiz dafür sein kann, dass ein Konzept auf negative Einkünfte ausgerichtet ist. Derselbe §7g-Hebel ist in der einen Prüfung also unschädlich und in der anderen ein Belastungsindiz. Diese Doppelnatur ist der Grund, warum beide Fragen getrennt beantwortet gehören.

Wie lange darf ein neuer Betrieb Verluste machen, ohne dass das Finanzamt einschreitet?

Verluste allein begründen keine Liebhaberei, und in der Anfangsphase sind sie regelrecht eingepreist. Der BFH geht von einer betriebsspezifischen Anlaufzeit aus, die im Regelfall fünf Jahre beträgt (Urteil vom 23.05.2007, X R 33/04); solange sie nicht abgeschlossen ist, kann einer Tätigkeit die steuerliche Anerkennung nur in Ausnahmefällen versagt werden, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste gebracht hat. Die wichtigste dieser Ausnahmen: Beruht die Gründung im Wesentlichen auf persönlichen Interessen und Neigungen, sind Anlaufverluste nur anzuerkennen, wenn zu Beginn ein schlüssiges Betriebskonzept vorlag.

Für Energie-Anlagen ist das eine vergleichsweise komfortable Ausgangslage. Der BFH unterscheidet zwischen Tätigkeiten, die typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen dienen, dem sogenannten Hobbybereich, und allen anderen; bei letzteren müssen für die Annahme von Liebhaberei „zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden“ (III R 45/22, Rz. 28). Ein Großspeicher am Netzverknüpfungspunkt ist ersichtlich kein Hobby. Entwarnung ist das trotzdem keine, denn dieselbe Entscheidung nennt das Gegenstück: Bei einer längeren Verlustperiode spricht schon das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Wer über Jahre Verluste einfach laufen lässt, liefert das Argument selbst.

Was passiert konkret, wenn das Finanzamt Liebhaberei feststellt?

Dann gibt es steuerlich keinen Betrieb, und ohne Betrieb gibt es keinen §7g. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung entfallen nicht etwa für die Zukunft, sondern von Anfang an; die Veranlagungen der betroffenen Jahre werden geändert und die Steuerersparnis zurückgefordert. Dass ein Bescheid längst bestandskräftig ist, hilft dabei regelmäßig nicht: §7g Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 EStG ordnen die Änderung ausdrücklich auch für bestandskräftige Bescheide an und verlängern zugleich die Festsetzungsfrist.

Dazu kommen Zinsen. Nachzahlungen werden nach §233a AO verzinst, mit 0,15 % je vollem Monat, also 1,8 % pro Jahr (§238 Abs. 1a AO); der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei einer Beteiligung von 300.000 € und einem Grenzsteuersatz von 44,3 % geht es allein aus dem Investitionsabzugsbetrag um rund 66.500 € Steuerentlastung, die samt Zinsen zurückfließen müssten. Wie die Rückabwicklung im Einzelnen funktioniert und was sie in Euro kostet, rechnet IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege durch; dort geht es um den anderen Auslöser, die ausbleibende Investition.

Warum steht auf meinem Steuerbescheid „vorläufig“, und wie lange bleibt das so?

Weil das Finanzamt die Frage offenhält. Nach §165 Abs. 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Genau davon wird bei neu gegründeten Betrieben mit Anlaufverlusten regelmäßig Gebrauch gemacht. Wie die Erläuterung im Bescheid dann aussieht, lässt sich einem echten Fall entnehmen, den der BFH 2025 entschieden hat: Die Festsetzung sei hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig, „weil die Gewinnerzielungsabsicht zur Zeit nicht abschließend geprüft werden könne“ (III R 45/22, Rz. 9).

Praktisch heißt das: Ein Bescheid in der Hand ist noch keine Bestätigung. Die Ungewissheit endet erst, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Hilfstatsachen feststehen und das Finanzamt davon positive Kenntnis hat (BFH vom 21.08.2013, X R 20/10); bloße Umstrukturierungen im Betrieb beenden sie nicht, und eine zeitliche Obergrenze kennt §165 AO nicht. Die eigentliche Prüfung kommt deshalb typischerweise erst Jahre später mit der Betriebsprüfung, und dann ist der Vorläufigkeitsvermerk die Änderungsnorm; wie eine solche Prüfung abläuft und welche Unterlagen sie verlangt, beschreibt Betriebsprüfung beim Investitionsabzugsbetrag: Was das Finanzamt wirklich prüft. Genau deshalb gehört die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit nicht ins Jahr der Prüfung, sondern ins Jahr der Entscheidung.

Ist meine Beteiligung ein Steuerstundungsmodell nach §15b EStG?

Das ist die zweite Prüfung, und sie ist unabhängig von der ersten. §15b EStG sperrt Verluste aus einem Steuerstundungsmodell für die Verrechnung mit anderen Einkünften; sie bleiben erhalten, dürfen aber nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen, dem Anleger also aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, in der Anfangsphase Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Die Vorschrift greift erst, wenn die prognostizierten Verluste der Anfangsphase 10 % des eingesetzten Kapitals übersteigen (§15b Abs. 3 EStG); bei einem §7g-getriebenen Investment ist diese Schwelle regelmäßig überschritten, sodass alles am Merkmal des vorgefertigten Konzepts hängt.

Was darunter zu verstehen ist, hat der BFH mit Urteil vom 02.10.2025 (IV R 13/23) an einer Windkraft-Kommanditgesellschaft präzisiert: Das Konzept muss von einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen stammen und bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung nach Geschäftsgegenstand und Konstruktion festgelegt worden sein; charakteristisch sei „die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung“. Umgekehrt gilt: Gibt der Anleger die Ausgestaltung selbst vor und bestimmt er das Konzept „nicht nur unwesentlich“ mit, handelt es sich nicht mehr um ein vorgefertigtes Konzept. Zwei weitere Punkte sind für die Praxis wichtig: Die Frage ist für jeden Anleger einzeln zu beantworten, nicht einheitlich für alle; und §15b setzt nicht voraus, dass die Investition betriebswirtschaftlich unsinnig ist (BFH vom 21.11.2024, IV R 6/22, BStBl II 2025, 283). Ein gutes Projekt schützt hier also gerade nicht.

FrageLiebhaberei (§15 Abs. 2 EStG)Steuerstundungsmodell (§15b EStG)
Was wird geprüft?Gibt es überhaupt eine Einkunftsquelle?Wie sind die Verluste zu verrechnen?
Muss das Investment wirtschaftlich sinnvoll sein?Ja, sonst kein BetriebNein, greift auch bei sinnvollen Investments
Auf welcher Ebene wird entschieden?Je Betrieb, bei mehreren Tätigkeiten je SegmentFür jeden Anleger einzeln
Was passiert mit den Verlusten?Endgültig verloren, spätere Gewinne aber auch nicht steuerbarBleiben erhalten, nur mit derselben Quelle verrechenbar
Was passiert mit dem §7g-Hebel?Er entfällt vollständigEr bleibt, wirkt aber nicht mehr gegen andere Einkünfte
Liebhaberei und Steuerstundungsmodell im Vergleich. Nach §§15 Abs. 2, 15b EStG sowie BFH III R 45/22, IV R 13/23 und IV R 6/22; Rechtsstand 2026, ersetzt keine Steuerberatung.

Für Direktbeteiligungen ist das eine gute Nachricht mit einer Bedingung. Wer ein Projekt individuell prüft, die Struktur mitgestaltet und die Verträge verhandelt, ist weit vom Bild des passiven Zeichners entfernt, das §15b adressiert; wer ein fertiges Paket unbesehen unterschreibt, deutlich näher dran. Wo die strukturellen Unterschiede zwischen einer Direktbeteiligung und einem prospektierten Fondsprodukt liegen, ordnet Direktbeteiligung oder geschlossener Fonds? Der Strukturvergleich ein. Und weil die Verlustquote der Anfangsphase über die 10-%-Schwelle entscheidet, lohnt der genaue Blick auf die Kostenseite eines Angebots, den Transparente Kosten: Welche Gebühren bei einer Direktbeteiligung entstehen, und welche versteckt sind beschreibt.

Woran erkennt das Finanzamt einen echten Betrieb?

Der BFH nennt drei Prüfachsen: die Art des Betriebs, die Gestaltung der Betriebsführung und die Ertragsaussichten (III R 45/22, Rz. 26). Übersetzt in die Praxis eines Energie-Direktinvestments heißt das:

  • Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsprognose, erstellt vor der Investitionsentscheidung und mit den damals absehbaren Annahmen zu Erträgen, Preisen und Degradation.
  • Ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Restwert oder ein Verwertungsszenario am Ende der Laufzeit, nicht bloß der bilanzielle Restbuchwert.
  • Fremdübliche Betreiber-, Pacht-, Wartungs- und Vermarktungsverträge.
  • Eine Finanzierungsstruktur, die den Totalgewinn trägt. Achtung bei Beteiligungen: Zinsen auf Gesellschafterebene zählen als Sonderbetriebsausgaben mit und können eine auf Gesellschaftsebene intakte Prognose kippen.
  • Keine private Mitnutzung; §7g verlangt zusätzlich eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung von mindestens 90 %.
  • Eigene Mitgestaltung der Struktur statt Zeichnung eines fertigen Konzepts, was zugleich das beste Argument gegen §15b ist.
  • Dokumentiertes Reagieren, wenn Verluste auflaufen: Ursachen ermitteln, nachverhandeln, umstrukturieren.

Auffällig ist, wie stark sich diese Liste mit den Merkmalen eines schlicht gut geprüften Projekts deckt. Genau das ist der Punkt: Die steuerliche Anerkennung ist kein separates Thema neben der Due Diligence, sondern deren Nebenprodukt. Welche Fragen Sie jedem Anbieter stellen sollten und welche Warnsignale es gibt, sammelt Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen; wie die laufende Besteuerung und der spätere Verkauf funktionieren, zeigt Nach dem IAB: Wie laufende Erträge und der Verkauf einer Direktbeteiligung besteuert werden.

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Häufige Fragen

Ab welcher Anlagengröße prüft das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht überhaupt noch?

Bei Gebäude-Photovoltaik innerhalb der Grenzen des §3 Nr. 72 EStG stellt sich die Frage praktisch nicht mehr, weil die Einnahmen zwingend steuerfrei sind. Bei Freiflächenanlagen gilt das nicht: Sie sind nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (Rz. 6) unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. Batteriespeicher nennt die Vorschrift ohnehin nicht. Bei Solarparks und Großspeichern bleibt die Prüfung also vollständig bestehen; die Abgrenzung zeigt Photovoltaik steuerlich absetzen: Wann Abschreibung und IAB noch möglich sind.

Kostet mich ein Verlustjahr sofort den Investitionsabzugsbetrag?

Nein. Verluste allein begründen keine Liebhaberei. Entscheidend ist die Totalgewinnprognose über die gesamte Betriebsdauer, und für die betriebsspezifische Anlaufzeit von im Regelfall fünf Jahren kann die Anerkennung nur in Ausnahmefällen versagt werden (BFH vom 23.05.2007, X R 33/04). Kritisch wird es erst, wenn über Jahre Verluste auflaufen, ohne dass jemand ihre Ursachen ermittelt und gegensteuert.

Zählt der Verkaufserlös der Anlage in der Totalgewinnprognose mit?

Ja, zwingend. Der Totalgewinn umfasst die laufenden Ergebnisse und den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einschließlich der stillen Reserven; ist kein Verkauf absehbar, wird ein fiktiver Aufgabegewinn nach §16 Abs. 3 EStG geschätzt. Seit dem BFH-Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22) gilt außerdem, dass die stillen Reserven nicht schon in einem Betriebskonzept bei Betriebsbeginn erfasst gewesen sein müssen.

Schadet es der Prognose, wenn ich IAB und Sonderabschreibung voll ausschöpfe?

Für die Liebhaberei-Prüfung nicht: Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, und die Abschreibungen mindern nur den Buchwert, was den späteren Veräußerungsgewinn entsprechend erhöht. Über die Totalperiode gleicht sich das aus. Für §15b EStG kann die Ausübung steuerlicher Wahlrechte dagegen ein Indiz dafür sein, dass ein Konzept auf negative Einkünfte ausgerichtet ist (BFH vom 02.10.2025, IV R 13/23).

Wie hoch sind die Zinsen, wenn der Steuervorteil rückwirkend wegfällt?

Nachzahlungen werden nach §233a AO mit 0,15 % je vollem Monat verzinst, also 1,8 % pro Jahr (§238 Abs. 1a AO); der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Rechnung im Detail zeigt IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege.

Was ist der Unterschied zwischen Liebhaberei und einem Steuerstundungsmodell nach §15b EStG?

Bei Liebhaberei fehlt die Einkunftsquelle: Die Verluste sind endgültig verloren, spätere Gewinne dafür nicht steuerbar, und §7g entfällt komplett. Bei §15b bleiben die Verluste erhalten, dürfen aber nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Wichtig: §15b greift ausdrücklich auch bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investments (BFH vom 21.11.2024, IV R 6/22).

Schützt mich ein bestandskräftiger Steuerbescheid?

In der Regel nicht. §7g Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 EStG ordnen die Änderung ausdrücklich auch für bestandskräftige Bescheide an und verlängern die Festsetzungsfrist. Und wo der Bescheid wegen der Gewinnerzielungsabsicht nach §165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen ist, bleibt er ohne zeitliche Obergrenze offen, bis das Finanzamt die maßgeblichen Tatsachen positiv kennt.

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