Solarpark nach 20 Jahren: Weiterbetrieb, Repowering oder Rückbau?
Die 20 Jahre EEG-Vergütung sind das bekannteste Datum im Leben eines Solarparks, aber nicht sein Ende. Die Module produzieren weiter, der Netzanschluss bleibt wertvoll, und was aus der Fläche wird, entscheidet der Pachtvertrag. Dieser Beitrag sortiert die vier Laufzeiten eines Energie-Direktinvestments, zeigt die drei Wege am Ende der Förderung und erklärt, wie Restwert und Rückbaukosten in eine ehrliche Renditerechnung gehören.
Jakob HubertVeröffentlicht 23. August 2026ca. 10 min Lesezeit
Wer eine Direktbeteiligung an einem Solarpark oder Batteriespeicher prüft, stößt früh auf die Zahl 20: 20 Jahre EEG-Vergütung, 20 Jahre steuerliche Nutzungsdauer der Photovoltaik, oft auch 20 Jahre Modellrechnung. Daraus wird schnell die falsche Vorstellung, nach 20 Jahren sei Schluss. Tatsächlich laufen in einem Solarpark mehrere Uhren parallel, und sie enden zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer die Uhren auseinanderhält, kann Projektkalkulationen deutlich besser beurteilen: Was ist gesichert, was ist Annahme, und was ist stille Reserve?
Wie lange läuft ein Solarpark wirklich?
Länger als 20 Jahre. Die 20 Jahre sind eine förderrechtliche und eine steuerliche Frist, keine technische. In einer Projektkalkulation laufen vier verschiedene Uhren, die man nicht verwechseln sollte: die steuerliche Abschreibung, das Förder- bzw. Privilegienfenster, die technische Lebensdauer und die Vertragslaufzeiten von Pacht und Beteiligung.
Ebene
Solarpark (PV)
Batteriespeicher (BESS)
Steuerliche Nutzungsdauer (AfA)
20 Jahre laut amtlicher AfA-Tabelle
10 Jahre laut amtlicher AfA-Tabelle
Förderung bzw. Privileg
EEG-Zahlung 20 Jahre plus Rest des Inbetriebnahmejahres (§ 25 EEG)
Keine EEG-Vergütung; Netzentgeltbefreiung für Ladestrom 20 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 118 Abs. 6 EnWG)
Technik
Module mit Leistungsgarantien über 25 bis 30 Jahre; Wechselrichter erreichen diese Spanne meist nicht und werden im Betrieb getauscht
Zellen auf 15 bis 20 Betriebsjahre ausgelegt; Kapazität kann durch Augmentation nachgeführt werden
Vertrag
Pacht- und Beteiligungslaufzeiten üblicherweise 20 bis 30 Jahre, oft mit Verlängerungsoptionen
Beteiligungs- und Modellhorizonte üblicherweise 15 bis 20 Jahre
Vier Laufzeit-Ebenen im Vergleich: Solarpark (PV) und Batteriespeicher (BESS)
Die technische Uhr läuft dabei am längsten. Waferbasierte Solarmodule altern langsam: Eine Fraunhofer-ISE-Messreihe an 44 qualitätsgeprüften Anlagen in Deutschland ergab eine durchschnittliche Degradation der Nennleistung von rund 0,15 Prozent pro Jahr; eine breite NREL-Auswertung von fast 2.000 publizierten Messungen kommt auf einen Median von 0,5 Prozent pro Jahr. Seriöse Kalkulationen rechnen mit dem konservativeren Wert. Selbst damit liefert ein Modul nach 25 Jahren noch fast 90 Prozent seiner Anfangsleistung, und die Hersteller garantieren üblicherweise höchstens 10 bis 15 Prozent Leistungsverlust über 25 bis 30 Jahre. Beim Batteriespeicher ist die Alterung schneller und stärker vom Betrieb abhängig; wie Degradation, Garantien und Augmentation dort funktionieren, behandelt Die Batterie als Sachwert: Lebensdauer, Degradation und Garantien eines Großspeichers.
Was endet nach 20 Jahren, und was läuft weiter?
Es endet die Förderung, nicht der Betrieb. Nach § 25 EEG werden Marktprämien und Einspeisevergütungen für 20 Jahre gezahlt; bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Danach erlischt der Zahlungsanspruch, sonst nichts: Die Anlage bleibt genehmigt, der Netzanschluss bleibt bestehen, und der Strom darf weiter verkauft werden, nur eben ohne staatlich gesicherten Mindestpreis.
Für kleine Anlagen hat der Gesetzgeber eine Übergangslösung geschaffen: Sogenannte ausgeförderte Anlagen erhalten noch bis Ende 2032 eine Anschlussvergütung. Ausgefördert im Sinne des Gesetzes sind aber nur Anlagen bis 100 Kilowatt (§ 3 Nr. 3a EEG), also die typische Hausdach-Anlage. Ein Solarpark im Megawatt-Maßstab fällt nicht darunter. Er wechselt nach dem Förderende in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG: Der Strom wird über einen Direktvermarkter an der Börse verkauft oder über einen Stromabnahmevertrag abgesichert; wie solche Verträge aufgebaut sind, zeigt PPA verstehen: Wie Stromabnahmeverträge die Erlöse eines Solarparks planbar machen.
Beim Batteriespeicher stellt sich die Frage anders, denn er lebt von Anfang an von Markterlösen statt von einer EEG-Vergütung. Sein wichtigstes Privileg ist die Befreiung des Ladestroms von den Netzentgelten, und auch sie ist auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme angelegt (§ 118 Abs. 6 EnWG). Da die Zellen auf 15 bis 20 Betriebsjahre ausgelegt sind, deckt dieses Fenster den üblichen Betrachtungszeitraum ab; kritisch wird es erst bei Modellen, die deutlich darüber hinaus rechnen. Die Einzelheiten stehen in Netzentgelte für Batteriespeicher: die Befreiung bis 2029 und die AgNeS-Reform.
Welche drei Wege gibt es am Ende der Förderung?
Weiterbetrieb, Repowering oder Rückbau. Welcher Weg wirtschaftlich vorn liegt, hängt am Zustand der Anlage, an den Strompreisen und vor allem daran, was Pachtvertrag und Genehmigung zulassen.
Weiterbetrieb
Repowering
Rückbau
Was passiert
Anlage läuft unverändert weiter, Strom wird frei vermarktet
Module (und meist Wechselrichter) werden durch aktuelle Technik ersetzt, Fläche und Netzanschluss bleiben
Anlage wird demontiert, Fläche wird geräumt und zurückgegeben
Kapitalbedarf
Gering; laufende Betriebskosten und punktuelle Reparaturen
Hoch; im Kern eine Neuinvestition auf erschlossener Fläche
Rückbaukosten, teilweise gedeckt durch Materialerlöse
Erlösbasis
Marktwert Solar bzw. PPA-Preise, keine Förderung
Je nach Weg neue EEG-Ausschreibung oder PPA auf Neuanlagen-Niveau
Keine; nur Verwertungserlöse aus Metallen und Komponenten
Alte Anlage nutzt Fläche und Netzanschluss schlecht aus
Pacht endet, Genehmigung entfällt oder Weiterbetrieb unwirtschaftlich
Die drei Optionen am Ende der EEG-Förderung im Überblick
In der Praxis ist das keine Entscheidung im Jahr 20, sondern ein gleitender Prozess: Betreiber vergleichen laufend, ob der nächste größere Reparaturbedarf (etwa ein Wechselrichtertausch) noch in den Weiterbetrieb investiert wird oder ob er der Anlass für ein Repowering ist. Für Anleger einer Direktbeteiligung heißt das: Wichtig ist weniger, welcher Weg im Modell steht, sondern ob der Anbieter alle drei offenhält.
Was bedeutet Repowering konkret?
Repowering heißt: Die Anlagentechnik wird durch aktuelle ersetzt, der Standort bleibt. Der Wert steckt dabei weniger in den alten Modulen als in dem, was um sie herum existiert: eine gesicherte Fläche, ein Netzanschluss mit Einspeisekapazität, Wegerechte, ein eingespielter Betrieb. Weil moderne Module pro Quadratmeter deutlich mehr leisten als die Technik von vor 20 Jahren, kann auf derselben Fläche erheblich mehr Leistung installiert werden; der Netzanschluss, in vielen Regionen der knappste Faktor, ist schon da.
Zwei Punkte werden dabei oft falsch verstanden. Erstens löst ein Modultausch nicht automatisch eine neue Förderung aus: Nach § 3 Nr. 30 EEG ändert der Austausch des Generators oder sonstiger technischer Teile den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nicht. Eine neue EEG-Vergütung gibt es nur auf dem regulären Weg, also über einen neuen Zuschlag in der Ausschreibung oder über einen Stromabnahmevertrag zu Neuanlagen-Konditionen. Zweitens ist die Genehmigungslage nicht trivial: Ob ein Repowering als bloße Änderung durchgeht oder ein neues Verfahren braucht, ist im Bauordnungsrecht nicht einheitlich geregelt; eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamts von 2025 mahnt hier ausdrücklich klarere Verwaltungsvorschriften an. Ein Anbieter, der Repowering als sicheren Wert einpreist, sollte beide Punkte beantworten können.
Steuerlich ist ein Repowering im Kern eine neue Investition: Die neuen Komponenten werden aktiviert und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, und unter den Voraussetzungen des § 7g EStG kann dafür erneut ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen. Wie dieser Mechanismus funktioniert, erklärt Investitionsabzugsbetrag einfach erklärt: Wie der IAB funktioniert; die Details gehören in die Beratung durch den Steuerberater.
Wer zahlt den Rückbau, und was bleibt von der Fläche?
Der Betreiber zahlt, und die Fläche wird wieder frei. Bei Solarparks, die im Außenbereich privilegiert zugelassen sind (etwa entlang von Autobahnen und Schienenwegen oder als Agri-PV nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b und Nr. 9 BauGB), verlangt das Gesetz schon für die Genehmigung eine Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB); die Behörde soll die Einhaltung absichern, etwa über eine Baulast. Die meisten großen Freiflächenparks entstehen allerdings auf Grundlage eines Bebauungsplans. Dort wird die Rückbaupflicht regelmäßig im städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB verankert und über eine Sicherheit unterlegt, üblicherweise eine Bankbürgschaft, deren Höhe die Gemeinde festlegt.
Wie hoch die Rückbaukosten am Ende ausfallen, lässt sich heute nicht seriös auf den Euro beziffern; selbst die erwähnte Studie im Auftrag des Umweltbundesamts empfiehlt erst noch ein einheitliches Fachgutachten, damit Sicherungshöhen bundesweit nachvollziehbar ermittelt werden. Zwei Dinge lassen sich aber festhalten. Erstens ist ein Solarpark kein Sondermüll, sondern überwiegend ein Rohstofflager aus Stahl, Aluminium, Kupfer und Glas, dessen Verwertung einen Teil der Rückbaukosten gegenfinanziert. Zweitens ist die Entsorgung der Module geregelt: Sie gelten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz als Großgeräte, die Hersteller müssen sie zurücknehmen, und für ihre Kategorie gelten mindestens 85 Prozent Verwertung und 80 Prozent Recycling (§ 22 ElektroG). Für Batteriespeicher setzt die EU-Batterieverordnung eigene, steigende Rückgewinnungsquoten; was am Ende eines Speicherlebens passiert, steht in Die Batterie als Sachwert: Lebensdauer, Degradation und Garantien eines Großspeichers.
Für die Beurteilung eines Projekts zählt deshalb weniger die exakte Kostenzahl als die Struktur: Ist eine Rückbauverpflichtung vertraglich fixiert, ist sie mit einer ausreichenden Sicherheit unterlegt, und taucht der Rückbau als Kostenposition in der Kalkulation auf? Ein Modell, das am Laufzeitende einfach bei null aufhört, hat eine Lücke.
Warum ist der Pachtvertrag der eigentliche Hebel?
Weil er entscheidet, wem die Optionen nach Jahr 20 gehören. Weiterbetrieb und Repowering setzen beide voraus, dass die Fläche über das Förderende hinaus gesichert ist. Endet die Pacht nach 20 Jahren, verhandelt der Betreiber zur Unzeit: Der Verpächter weiß, dass Netzanschluss und Infrastruktur an dieser Fläche hängen, und kann das einpreisen. Deshalb werden Standortverträge für Solarparks üblicherweise über die Förderdauer hinaus geschlossen, oft mit gestaffelten Verlängerungsoptionen bis in die Größenordnung von 30 und mehr Jahren.
Dabei setzt das Zivilrecht eine wenig bekannte Grenze: Ein Pachtvertrag, der für länger als 30 Jahre geschlossen wird, kann nach Ablauf von 30 Jahren von jeder Seite außerordentlich gekündigt werden (§ 544 BGB, über § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht). Sehr lange Festlaufzeiten sind also weniger wert, als sie klingen; belastbarer ist eine Grundlaufzeit mit Verlängerungsoptionen und einer dinglichen Sicherung im Grundbuch, typischerweise einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die das Nutzungsrecht auch bei einem Eigentümerwechsel der Fläche erhält. Gut verhandelte Verträge regeln außerdem ausdrücklich, ob ein Repowering von der Pacht gedeckt ist und wie der Rückbau am Ende aussieht.
Wie gehört der Restwert in die Renditerechnung?
Konservativ oder gar nicht. Nach dem Förderende speisen sich die Erlöse aus dem Marktwert Solar, den die Übertragungsnetzbetreiber monatlich veröffentlichen, oder aus Anschluss-PPAs; beides ist über zwei Jahrzehnte im Voraus nicht seriös prognostizierbar, zumal wachsende Solarmengen die Marktwerte in sonnigen Stunden drücken. Wie sich das schon heute in negativen Preisstunden zeigt, beschreibt Negative Strompreise: Was sie für PV- und Speicher-Anleger bedeuten. Eine belastbare Kalkulation lässt die Beteiligung deshalb innerhalb des gesicherten Förderzeitraums aufgehen und behandelt die Jahre danach als Zusatzchance mit vorsichtigen Preisannahmen, nicht als tragende Säule der Rendite.
Wer betreut die Anlage in Jahr 15 und in Jahr 25, und was kostet das?
Wie wir Laufzeitende und Restwert im Projekt-Check prüfen
Wir prüfen jedes Projekt, bevor wir es Anlegern vorstellen, und das Laufzeitende ist dabei ein eigener Prüfblock: Pachtlaufzeit und Optionen im Verhältnis zum Modellhorizont, dingliche Sicherung, Rückbauregelung und Besicherung, Reinvestitionsansätze für Wechselrichter und Technik sowie die Frage, ob die Rendite auch ohne Restwert-Fantasie trägt. Woran Sie einen sorgfältig arbeitenden Anbieter grundsätzlich erkennen, haben wir in Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen zusammengefasst; was nach der Zeichnung über die Jahrzehnte an Betreuung anfällt, zeigt Was nach dem Closing passiert: Reporting, Asset-Management und warum ein Partner kein Vermittler ist. Wenn Sie ein konkretes Angebot auf dem Tisch haben oder wissen wollen, wie ein Laufzeitende-Check in der Praxis aussieht, sprechen Sie uns in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Renditezusagen geben wir dabei keine.
Häufige Fragen
Muss ein Solarpark nach 20 Jahren abgebaut werden?
Nein. Nach 20 Jahren endet die EEG-Vergütung, nicht die Betriebserlaubnis. Die Anlage darf weiterlaufen und ihren Strom über Direktvermarktung oder Stromabnahmeverträge verkaufen. Ein Rückbau wird erst fällig, wenn die Nutzung dauerhaft aufgegeben wird, die Pacht endet oder der Weiterbetrieb unwirtschaftlich ist; die Rückbaupflicht selbst ergibt sich aus der Genehmigung bzw. dem städtebaulichen Vertrag.
Was passiert mit der EEG-Vergütung nach 20 Jahren?
Der Anspruch endet. § 25 EEG gewährt Marktprämie oder Einspeisevergütung für 20 Jahre, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Eine Anschlussvergütung bis Ende 2032 gibt es nur für sogenannte ausgeförderte Anlagen bis 100 Kilowatt, also nicht für Solarparks. Diese vermarkten ihren Strom danach über die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG oder über ein PPA; wie das funktioniert, erklärt PPA verstehen: Wie Stromabnahmeverträge die Erlöse eines Solarparks planbar machen.
Was ist Repowering bei Photovoltaik?
Der Austausch der Anlagentechnik gegen aktuelle bei gleichbleibendem Standort. Weil moderne Module pro Fläche deutlich mehr leisten, kann auf derselben Fläche mit demselben Netzanschluss erheblich mehr Leistung installiert werden. Wirtschaftlich ist Repowering eine Neuinvestition auf bereits erschlossener Fläche; steuerlich beginnt für die neuen Komponenten eine neue Abschreibung.
Bekommt ein repowerter Solarpark automatisch eine neue EEG-Förderung?
Nein. Nach § 3 Nr. 30 EEG ändert der Austausch von Modulen oder anderen technischen Teilen den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nicht; die alte Förderung lebt dadurch weder auf noch beginnt sie neu. Eine neue Vergütung gibt es nur auf dem regulären Weg über die EEG-Ausschreibung oder über einen Stromabnahmevertrag zu Neuanlagen-Konditionen.
Wer zahlt den Rückbau eines Solarparks?
Der Betreiber. Bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich verlangt § 35 Abs. 5 BauGB schon zur Genehmigung eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau samt Beseitigung der Bodenversiegelung; bei Parks auf Basis eines Bebauungsplans wird die Pflicht im städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt und üblicherweise mit einer Bankbürgschaft besichert. Materialerlöse aus Stahl, Aluminium, Kupfer und Glas decken einen Teil der Kosten; Module müssen die Hersteller nach dem ElektroG zurücknehmen.
Wie lange halten Solarmodule wirklich?
Deutlich länger als die Förderdauer. Gemessene Degradationsraten liegen bei rund 0,15 Prozent pro Jahr (Fraunhofer ISE) bis 0,5 Prozent pro Jahr im Median einer breiten NREL-Auswertung; Hersteller garantieren üblicherweise höchstens 10 bis 15 Prozent Leistungsverlust über 25 bis 30 Jahre. Auch mit der konservativen Annahme liefert ein Modul nach 25 Jahren noch knapp 90 Prozent seiner Anfangsleistung. Wechselrichter halten kürzer und werden im Laufe des Betriebs getauscht.
Wie lange sollte der Pachtvertrag eines Solarparks laufen?
Länger als die Förderung, sonst gehören die Optionen nach Jahr 20 dem Verpächter. Üblich sind Grundlaufzeiten mit Verlängerungsoptionen bis in die Größenordnung von 30 und mehr Jahren plus dinglicher Sicherung im Grundbuch. Zu beachten ist § 544 BGB: Verträge über mehr als 30 Jahre kann jede Seite nach 30 Jahren außerordentlich kündigen, weshalb Optionsmodelle belastbarer sind als extrem lange Festlaufzeiten.
Was gilt für Batteriespeicher nach 20 Jahren?
Beim Speicher laufen die Uhren schneller: Die Zellen sind auf 15 bis 20 Betriebsjahre ausgelegt, die steuerliche Abschreibung läuft über 10 Jahre, und die Netzentgeltbefreiung des Ladestroms nach § 118 Abs. 6 EnWG gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Ein Weiterbetrieb weit darüber hinaus ist daher seltener das Szenario; stattdessen stehen Augmentation während der Laufzeit sowie Recycling und Second Life am Ende, wie in Die Batterie als Sachwert: Lebensdauer, Degradation und Garantien eines Großspeichers beschrieben.
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