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Praxis & Ablauf

Solarpark und Batteriespeicher versichern: Welche Policen zum Direktinvestment gehören und wer sie hält

Was passiert, wenn der Park abbrennt oder ein Hagelschlag die Module zerstört? Der Sachschaden ist dabei das kleinere Problem, weil er versicherbar ist und routinemäßig versichert wird. Teurer wird es dort, wo eine Police zwar besteht, aber gekürzt leistet, und dort, wo das Finanzamt die Entschädigung als Gewinn behandelt. Dieser Beitrag erklärt die vier Deckungen, die typischen Lücken und die Fragen, die Sie vor der Zeichnung stellen sollten.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 27. August 2026ca. 10 min Lesezeit

Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, meist spät und eher beiläufig: Was passiert eigentlich, wenn der Park abbrennt? Sie ist berechtigt, und die Antwort fällt kürzer aus, als viele erwarten. Der Schaden am Material ist das kleinere Problem, weil er versicherbar ist und in professionell aufgesetzten Projekten selbstverständlich versichert wird. Die interessanten Fragen liegen daneben: Wer stellt den Anspruch, wenn die Anlage nicht Ihnen persönlich, sondern Ihrem Betrieb gehört? Was ersetzt die ausgefallenen Einnahmen, wenn diese Einnahmen von Marktpreisen abhängen? Und warum kann ausgerechnet die Auszahlung des Versicherers eine Steuerzahlung auslösen?

Warum ist die Versicherung Sache des Betriebs und nicht Ihre Privatsache?

Weil die Anlage rechtlich nicht zu dem Grundstück gehört, auf dem sie steht. Ein Solarpark entsteht auf gepachteter Fläche, und §95 Abs. 1 BGB nimmt Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, sowie Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet wurden, ausdrücklich von den Grundstücksbestandteilen aus. Module, Wechselrichter, Trafostation und Speichercontainer bleiben also eigenständiges, bewegliches Anlagevermögen. Daraus folgt zweierlei. Erstens deckt keine Gebäude- oder Grundstücksversicherung des Flächeneigentümers diese Anlage mit ab; sie braucht ihre eigene Police. Zweitens hängt diese Police am Betrieb, und der Betrieb ist bei einem Direktinvestment Ihre Sache: Es ist derselbe Gewerbebetrieb, der Ihnen den §7g-Hebel eröffnet hat (die Grundmechanik erklärt Investitionsabzugsbetrag einfach erklärt: Wie der IAB funktioniert) und in dessen Anlagevermögen die Hardware steht. Abgeschlossen und laufend verwaltet werden die Verträge in der Praxis von der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, die auch Wartung, Abrechnung und Reporting übernimmt (Was nach dem Closing passiert: Reporting, Asset-Management und warum ein Partner kein Vermittler ist). Die Prämie ist eine laufende Betriebsausgabe und gehört sichtbar in die Wirtschaftlichkeitsrechnung, die Ihnen vorgelegt wird (Transparente Kosten: Welche Gebühren bei einer Direktbeteiligung entstehen, und welche versteckt sind).

Welche Policen gehören zu einem Solarpark oder Speicher?

Vier, und sie decken sehr verschiedene Dinge ab. Die ersten beiden schützen Ihr Vermögen, die beiden anderen schützen Sie vor Ansprüchen Dritter. Angeboten werden sie häufig als Paket, rechtlich sind es getrennte Verträge mit eigenen Summen, Selbstbehalten und Ausschlüssen; genau deshalb lohnt der Blick in jedes einzelne Bedingungswerk.

DeckungWogegen sie schütztWorauf zu achten ist
Sach- bzw. AllgefahrenversicherungFeuer, Blitz, Sturm, Hagel, Überspannung, Diebstahl und Vandalismus an Modulen, Wechselrichtern, Verkabelung und TrafostationNeuwert oder Zeitwert; ob Demontage, Entsorgung und Schadensuchkosten mitversichert sind; Selbstbehalt je Schadenereignis
Ertragsausfall bzw. Betriebsunterbrechungdie Einnahmen, die während der Reparaturzeit ausfallen, sowie weiterlaufende Kosten wie Pacht und ZinsenHaftzeit, Karenzzeit vor Leistungsbeginn und vor allem die Bemessungsgrundlage des entgangenen Erlöses
BetreiberhaftpflichtAnsprüche Dritter nach §823 BGB, etwa bei Personen- oder Sachschäden durch herabfallende Bauteile oder einen BrandübergriffDeckungssumme; Einschluss von Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden; ob Rückwirkungsschäden im Netz mitgedeckt sind
Umweltschadensdeckungdie öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht nach dem Umweltschadensgesetz, etwa wenn Löschwasser oder Betriebsstoffe Boden und Gewässer belastenob eigene und gepachtete Flächen eingeschlossen sind; Sublimits für Boden- und Gewässerschäden; Abgrenzung zur Haftpflichtdeckung
Die vier Deckungen im Überblick. Die dritte Spalte nennt die Stellen, an denen sich Policen am stärksten unterscheiden; maßgeblich ist im Einzelfall immer das Bedingungswerk der konkreten Police.

Eine Ergänzung, die in Verkaufsunterlagen gelegentlich zu groß dargestellt wird: Die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung des Umwelthaftungsgesetzes greift hier regelmäßig nicht. §1 UmweltHG erfasst nur Anlagen, die in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt sind, und diese Liste ist abschließend; sie nennt weder Photovoltaik- noch Stromspeicheranlagen, und Kraftwerke nur insoweit, als sie Feuerungsanlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe betreiben. Für unsere Anlagen bleibt es damit bei der Verschuldenshaftung nach §823 BGB und der öffentlich-rechtlichen Sanierungspflicht nach dem Umweltschadensgesetz. Das macht die Umweltdeckung nicht überflüssig, ordnet sie aber richtig ein.

Woran scheitert eine Regulierung in der Praxis?

Fast nie daran, dass ein Risiko überhaupt nicht versichert war. Der häufigere Grund ist, dass die vereinbarte Summe nicht mehr zum Wert passt oder eine Obliegenheit verletzt wurde. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt dafür mehrere Mechanismen, und die meisten kürzen die Leistung, statt sie ganz zu versagen; das macht sie unauffällig und im Ergebnis trotzdem teuer.

  • Unterversicherung: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadens, leistet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der beiden Werte (§75 VVG). Bei einer Anlage, die vor Jahren zu den damaligen Preisen versichert wurde, ist das der wahrscheinlichste Grund für eine gekürzte Zahlung. Eine Anpassungsklausel und die regelmäßige Überprüfung der Summe gehören deshalb zu den Aufgaben der Betriebsführung.
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht: Was der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform erfragt, ist vollständig zu beantworten (§19 VVG). Verschwiegene Vorschäden oder eine unzutreffend beschriebene Technik können später zu Rücktritt oder Leistungskürzung führen.
  • Gefahrerhöhung: Tritt nach Vertragsschluss eine Gefahrerhöhung ein, ist sie dem Versicherer anzuzeigen (§23 VVG). Praktisch wird das, wenn ein bestehender Park später um einen Speicher ergänzt oder die Betriebsweise geändert wird.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (§81 Abs. 2 VVG). Versäumte Wartung oder ignorierte Auflagen des Versicherers sind die typischen Einfallstore; das frühere Alles-oder-nichts gilt nicht mehr, eine Quote genügt für einen empfindlichen Abschlag.
  • Selbstbehalt und Serienschäden: Der Selbstbehalt fällt je Schadenereignis an. Ob ein Hagelschlag, der über Wochen zu Ausfällen in vielen Modulreihen führt, ein Ereignis ist oder viele, entscheidet die Serienschadenklausel. Das kann der Unterschied zwischen einem und einem Dutzend Selbstbehalten sein.
  • Innere Betriebsschäden und Alterung: Verschleiß, schleichender Leistungsverlust und die Degradation der Batteriezellen sind keine Versicherungsfälle, sondern kalkulierter Betriebsverlauf. Dafür sind Hersteller- und Leistungsgarantien zuständig (Die Batterie als Sachwert: Lebensdauer, Degradation und Garantien eines Großspeichers).

Was ist beim Batteriespeicher anders?

Das Brandrisiko, und vor allem die Art, wie der Versicherer damit umgeht. Bei einem Solarpark ist Feuer ein mögliches Ereignis unter mehreren; bei einem Großspeicher ist es das dimensionierende. Lithium-Zellen können bei mechanischer Beschädigung, Überladung oder einem Fehler im Batteriemanagement in ein sich selbst verstärkendes thermisches Durchgehen geraten, das sich mit Wasser kühlen, aber nicht im klassischen Sinn löschen lässt. Sachversicherer zeichnen solche Anlagen deshalb nicht auf Zuruf, sondern gegen Auflagen: getrennte Aufstellung der Container mit definierten Abständen, Branderkennung und Gasdetektion, Löschwasserrückhaltung, ein mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmtes Brandschutzkonzept sowie der Nachweis, dass Zellen und Batteriemanagement nach den einschlägigen Normen geprüft sind. Für Sie als Anleger ist das eine gute Nachricht in unbequemer Verpackung: Die Versicherbarkeit eines Speicherprojekts ist eine unabhängige zweite Meinung zur technischen Qualität. Wenn ein Anbieter Brandschutzkonzept und Deckungszusage vorlegen kann, hat jemand mit eigenem Geld im Risiko das Projekt geprüft. Sind beide „in Vorbereitung“, ist auch das eine Information, nämlich über den Projektstand (Wie funktioniert ein Batteriegroßspeicher? Aufbau, Betrieb und Erlöslogik einfach erklärt, Risiken bei BESS-Direktbeteiligungen, und wie sie strukturell adressiert werden).

Wie viel bringt eine Ertragsausfallversicherung wirklich?

Das hängt an einer Größe, die selten diskutiert wird: der Bemessungsgrundlage. Eine Betriebsunterbrechungsdeckung ersetzt den entgangenen Erlös und die weiterlaufenden Kosten für die Dauer des Stillstands, begrenzt durch die vereinbarte Haftzeit. Bei einem Handwerksbetrieb mit stabilen Umsätzen ist der entgangene Erlös leicht zu bestimmen. Bei einem Solarpark oder Speicher ist er es nicht: Die Einnahmen entstehen aus Direktvermarktung und Marktprämie (Direktvermarktung und Marktprämie: Wie ein Solarpark sein Geld verdient) oder aus einem Abnahmevertrag (PPA verstehen: Wie Stromabnahmeverträge die Erlöse eines Solarparks planbar machen), und bei einem Speicher schwanken sie mit den Preisspreads. Ob die Police den Durchschnitt der Vorjahre, einen im Vertrag fixierten Wert oder den tatsächlichen Marktpreis im Ausfallzeitraum zugrunde legt, entscheidet über den Unterschied zwischen einer auskömmlichen und einer symbolischen Entschädigung. Zwei weitere Größen gehören dazu: die Karenzzeit, also die Wartefrist vor Leistungsbeginn, und die Haftzeit selbst. Ein Trafoschaden mit langer Lieferzeit für das Ersatzgerät verlängert die Stillstandsdauer schnell über eine knapp bemessene Haftzeit hinaus, und ab da tragen Sie den Ausfall.

Wie wirkt sich ein Schaden steuerlich aus?

In beide Richtungen, und die zweite überrascht viele. Die Prämien sind als Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG voll abziehbar und mindern den Gewinn wie Wartung oder Pacht. Kommt es zum Schaden, ist die Entschädigung des Versicherers dagegen Betriebseinnahme. Bei einem Totalschaden wird es unangenehm: Scheidet die Anlage aus dem Betriebsvermögen aus, wird die Differenz zwischen Entschädigung und Restbuchwert zum Gewinn. Weil Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung den Buchwert in den ersten Jahren stark abgesenkt haben, kann diese Differenz erheblich sein; ausgerechnet die Versicherungsleistung löst dann eine Steuerzahlung aus, während das Geld eigentlich für den Wiederaufbau gebraucht wird. Genau dafür gibt es die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR. Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt gegen Entschädigung aus, und dazu zählen die Richtlinien ausdrücklich Brand, Sturm und Überschwemmung sowie andere unabwendbare Ereignisse wie Diebstahl, dürfen die aufgedeckten stillen Reserven auf ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Ist am Jahresende noch nicht ersatzbeschafft, lässt sich eine steuerfreie Rücklage bilden, sofern die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist sie am Schluss des folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin nichts angeschafft wurde; im Einzelfall lässt sich diese Frist auf bis zu vier Jahre verlängern. Die Grundsätze gelten sinngemäß auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, entgegen einer verbreiteten Annahme also nicht nur für Bilanzierende. Praktisch heißt das: Nach einem Totalschaden ist die Entscheidung über den Wiederaufbau nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine steuerliche, und sie sollte früh mit dem Steuerberater fallen.

Was passiert mit dem IAB, wenn die Anlage zerstört wird?

Diese Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, und das sollte man wissen, bevor man sich auf eine Antwort verlässt. §7g Abs. 4 EStG verlangt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; geschieht das nicht, sind Herabsetzung, Sonderabschreibung und Hinzurechnung rückgängig zu machen. Die Mechanik dieser Rückabwicklung beschreibt IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege, die Voraussetzungen im Übrigen Investitionsabzugsbetrag: Alle Voraussetzungen des §7g EStG, und wer ihn nutzen kann. Ein Brand im zweiten Jahr beendet die Nutzung, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hätte. Verwaltungspraxis und Kommentarliteratur behandeln ein vorzeitiges Ausscheiden, dessen Gründe im Wirtschaftsgut selbst liegen oder das auf höherer Gewalt beruht, als unschädlich; diese Linie stammt aus dem Investitionszulagenrecht und wird auf §7g übertragen. Im Wortlaut des §7g steht sie nicht. Daraus folgt kein Grund zur Sorge, aber eine klare Handlungsanweisung: Ein Totalschaden innerhalb der Verbleibensfrist gehört unverzüglich auf den Tisch des Steuerberaters, und eine zeitnahe Ersatzbeschaffung ist auch hier das Argument, das die Sache am saubersten löst.

Was verlangt die finanzierende Bank?

Zugriff auf die Versicherungsleistung. Wer ein Direktinvestment fremdfinanziert (Direktinvestment finanzieren: Bankkredit, KfW 270 und die Fallstricke), stellt der Bank die Anlage als Sicherheit. Weil sie nach §95 BGB gerade kein Grundstücksbestandteil ist, geschieht das durch Sicherungsübereignung und nicht über eine Grundschuld. Damit diese Sicherheit im Schadenfall nicht wertlos wird, lässt sich die Bank zusätzlich die Ansprüche aus der Sachversicherung abtreten (§398 BGB) und den Versicherer die Abtretung bestätigen. Im Normalbetrieb ändert das für Sie nichts; im Schadenfall ändert es die Reihenfolge. Die Entschädigung fließt dann zunächst in die Tilgung oder wird zweckgebunden für den Wiederaufbau freigegeben. Fragen Sie deshalb vor der Zeichnung, wie die Abtretung ausgestaltet ist und ob der Wiederaufbau Vorrang vor einer Sondertilgung hat. Beides ist verhandelbar, und beides entscheidet im Ernstfall darüber, ob der Betrieb weiterläuft oder abgewickelt wird.

Welche Fragen sollten Sie jedem Anbieter stellen?

Der Versicherungsschutz ist einer der Punkte, an denen sich sorgfältig vorbereitete Projekte schnell von unfertigen unterscheiden lassen, weil die Antworten entweder als Dokument vorliegen oder eben nicht (Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen). Sieben Fragen genügen:

  • Liegen die Policen im Datenraum, vollständig mit Bedingungswerk, und nicht nur als einseitige Deckungsbestätigung?
  • Wer ist Versicherungsnehmer, und in welcher Eigenschaft bin ich als Anleger geschützt?
  • Auf welchen Wert lautet die Versicherungssumme, auf Neuwert oder Zeitwert, und wie wird sie über die Laufzeit angepasst?
  • Wie lang ist die Haftzeit der Ertragsausfalldeckung, und auf welcher Bemessungsgrundlage wird der entgangene Erlös berechnet?
  • Wie hoch sind die Selbstbehalte, und wie ist der Serienschaden im Bedingungswerk definiert?
  • Ist die Prämie in der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsrechnung als laufende Kostenposition enthalten, und mit welcher jährlichen Steigerung wurde gerechnet?
  • Bei Speichern: Liegt ein Brandschutzkonzept vor, und welche Auflagen hat der Sachversicherer daran geknüpft?

Was eine Versicherung nicht abdeckt

Die wirtschaftlichen Risiken. Eine Police ersetzt beschädigte Technik und die Einnahmen, die wegen eines versicherten Sachschadens ausfallen. Sie ersetzt keine Erlöse, die ausbleiben, weil die Strompreise gefallen sind oder weil in vielen Stunden negative Preise gelten (Negative Strompreise: Was sie für PV- und Speicher-Anleger bedeuten). Sie deckt keine Regulierungsänderung, etwa bei den Netzentgelten (Netzentgelte für Batteriespeicher: die Befreiung bis 2029 und die AgNeS-Reform), keine schwächere Degradationsentwicklung als geplant und keine Insolvenz eines Beteiligten (Insolvenz von Anbieter oder Betreiber: Was dann mit Ihrem Direktinvestment passiert). Der Versicherungsschutz nimmt also eine einzige Kategorie von Risiken aus der Rechnung, die technisch-physische; die unternehmerischen bleiben (Risiken bei BESS-Direktbeteiligungen, und wie sie strukturell adressiert werden). Das ist keine Einschränkung, sondern die richtige Erwartungshaltung: Ein gut versichertes Projekt ist ein sorgfältig vorbereitetes Projekt, aber ein Direktinvestment bleibt eine unternehmerische Beteiligung. Welche Deckungen bei einem konkreten Projekt vorliegen und wo im Datenraum nachzufassen ist, sehen wir uns gern in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Renditezusagen geben wir dabei keine.


Häufige Fragen

Ist mein Photovoltaik-Direktinvestment versichert?

In aller Regel ja, über den Betrieb und nicht über eine private Police. Zum Standard gehören eine Sachversicherung gegen Feuer, Sturm, Hagel und Diebstahl, eine Ertragsausfalldeckung für die Stillstandszeit sowie eine Betreiberhaftpflicht mit Umweltschadensdeckung. Verlangen Sie die Verträge samt Bedingungswerk im Datenraum; eine bloße Deckungsbestätigung sagt nichts über Summen, Selbstbehalte und Ausschlüsse.

Wer ist Versicherungsnehmer, und bekomme ich im Schadenfall Geld?

Versicherungsnehmer ist üblicherweise der Betreiber, der die Anlage technisch und kaufmännisch führt, nicht Sie persönlich. Die Entschädigung fließt daher in den Betrieb und wird für Reparatur oder Ersatz verwendet. Bei einer Fremdfinanzierung hat sich die Bank die Ansprüche häufig nach §398 BGB abtreten lassen. Wirtschaftlich kommt die Leistung Ihnen zugute; den Anspruch stellen Sie aber nicht selbst.

Was kostet die Versicherung eines Solarparks oder Batteriespeichers?

Das lässt sich nicht pauschal beziffern. Die Prämie hängt von Technik, Standort, Schutzkonzept und vereinbartem Selbstbehalt ab und liegt bei Batteriespeichern wegen des Brandrisikos deutlich höher als bei einer Freiflächenanlage vergleichbarer Größe. Entscheidend ist für Sie ohnehin nicht die absolute Höhe, sondern ob die Prämie in der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsrechnung als laufende Betriebsausgabe enthalten ist und mit welcher jährlichen Steigerung gerechnet wurde.

Sind auch entgangene Einnahmen versichert?

Ja, über eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsdeckung, aber nur infolge eines versicherten Sachschadens und nur für die vereinbarte Haftzeit. Die entscheidende Größe ist die Bemessungsgrundlage: Weil die Erlöse aus Direktvermarktung oder einem Abnahmevertrag schwanken, macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Police den Durchschnitt der Vorjahre, einen fixierten Wert oder den Marktpreis im Ausfallzeitraum ansetzt. Erlöse, die ohne Sachschaden ausbleiben, etwa wegen niedriger Strompreise, sind nie gedeckt.

Was ist bei Batteriespeichern anders als bei Photovoltaik?

Das Brandrisiko bestimmt die gesamte Deckung. Sachversicherer zeichnen Großspeicher gegen Auflagen: definierte Containerabstände, Branderkennung und Gasdetektion, Löschwasserrückhaltung und ein abgestimmtes Brandschutzkonzept. Für Anleger ist das nützlich, weil die Versicherbarkeit eine unabhängige zweite Meinung zur technischen Qualität des Projekts liefert. Fehlen Brandschutzkonzept und Deckungszusage, ist das eine Aussage über den Projektstand.

Was passiert mit dem IAB und der Steuer, wenn die Anlage abbrennt?

Die Versicherungsleistung ist Betriebseinnahme, und weil Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung den Buchwert früh abgesenkt haben, entsteht bei einem Totalschaden ein steuerpflichtiger Gewinn. Über die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR lassen sich die stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen, statt sie sofort zu versteuern; höhere Gewalt umfasst dort ausdrücklich Brand, Sturm, Überschwemmung und Diebstahl. Ob die Verbleibensfrist des §7g Abs. 4 EStG durch die Zerstörung verletzt wird, ist im Gesetzeswortlaut nicht geregelt und deshalb unverzüglich mit dem Steuerberater zu klären.

Quellen

  1. §75 VVG: Unterversicherung, quotale Leistung nach dem Verhältnis von Summe und Wert (gesetze-im-internet.de)
  2. §19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (gesetze-im-internet.de)
  3. §23 VVG: Anzeige einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss (gesetze-im-internet.de)
  4. §81 VVG: Herbeiführung des Versicherungsfalles, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit (gesetze-im-internet.de)
  5. §95 BGB: Scheinbestandteile, Werke auf fremdem Grund und Boden (gesetze-im-internet.de)
  6. §823 BGB: Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Rechtsgütern (gesetze-im-internet.de)
  7. §398 BGB: Abtretung von Forderungen (gesetze-im-internet.de)
  8. Anhang 1 UmweltHG: abschließende Liste der Anlagen, für die die Gefährdungshaftung des §1 UmweltHG gilt (gesetze-im-internet.de)
  9. §2 USchadG: Begriffsbestimmungen des Umweltschadens an Arten, Gewässern und Boden (gesetze-im-internet.de)
  10. §7g EStG: Investitionsabzugsbeträge, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung in Absatz 4 (gesetze-im-internet.de)

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