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Praxis & Ablauf

Pachtvertrag beim Solarpark aus Anlegersicht: Miete statt Pacht, Pachtzins je Kilowatt und Ihr Eintritt in den Vertrag

Wer einen Solarpark oder einen abgegrenzten Teil davon als Direktinvestment erwirbt, verhandelt den Pachtvertrag der Fläche nicht, sondern übernimmt ihn. Im Exposé steht dafür eine Zeile; im Vertrag stehen zwanzig Jahre Kosten und die Frage, ob die Anlage ihren Platz behält. Dieser Beitrag zeigt, warum der Vertrag rechtlich ein Mietvertrag ist, was die Textform seit 2025 bedeutet, wie sich Festpacht, Erlöspacht und Indexierung in Euro je Kilowatt umrechnen lassen und woran der Eintritt in den Vertrag hängt.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 21. September 2026ca. 12 min Lesezeit

Der Pachtvertrag ist das älteste Dokument eines Solarparks. Er wird geschlossen, bevor es eine Genehmigung, einen Netzanschluss oder ein einziges Modul gibt, oft Jahre vor dem Verkauf der Anlage. Wer später einsteigt, findet ihn fertig vor, samt allen Nachträgen, Optionen und Lücken, die in der Projektentwicklung entstanden sind. Verhandeln lässt sich daran wenig; lesen lässt sich daran alles.

Dieser Beitrag geht die Punkte durch, an denen der Vertrag den Erwerber Geld oder Bestand kosten kann: die rechtliche Einordnung und die Form, den Eigentümerwechsel der Fläche, die Bemessung und die Dynamik der Pacht, die zahlungsrelevante Fläche, den eigenen Eintritt in den Vertrag und die steuerliche Seite. Er beschreibt den Rahmen, nicht ein konkretes Projekt.

Ist der Pachtvertrag eines Solarparks überhaupt ein Pachtvertrag?

Nein, rechtlich ist er in aller Regel ein Mietvertrag. Der Unterschied liegt in der Frucht: Pacht ist die Überlassung einer Sache samt dem Recht, ihre Früchte zu ziehen (§ 581 Abs. 1 BGB), Miete nur die Überlassung zum Gebrauch. Der Bundesgerichtshof hat 2018 für einen Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen entschieden, dass der Strom einer Photovoltaikanlage keine unmittelbare Sachfrucht des Grundstücks ist: Er entsteht aus der Anlage, nicht aus dem Boden. Der Vertrag ist deshalb ein Mietvertrag über ein Grundstück, auf den § 578 BGB anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 07.03.2018, XII ZR 129/16, Rn. 13 f.). Dass die Branche trotzdem von Pacht, Pächter und Verpächter spricht, ändert an der Einordnung nichts; die Begriffe stehen auch in diesem Beitrag, weil sie in den Verträgen stehen.

Praktisch heißt das: Welche Paragrafen für Form, Kündigung, Eigentümerwechsel und Pfandrecht gelten, ergibt sich aus dem Mietrecht in der Fassung, die § 578 Abs. 1 BGB für Grundstücke vorschreibt. Sollte ein Gericht im Einzelfall doch Pacht annehmen, führt § 581 Abs. 2 BGB zu denselben Vorschriften zurück, sodass sich am Ergebnis wenig ändert. Anders liegt es nur beim Landpachtvertrag nach § 585 BGB, der ein Grundstück überwiegend zur Landwirtschaft überlässt und eigenen Regeln folgt; für eine Freiflächenanlage kommt er nicht in Betracht, bei Agri-PV kann die Abgrenzung im Einzelfall eine Rolle spielen (In Agri-PV investieren: Doppelnutzung, Erlöse und Steuerhebel im Überblick). Ganz unbestritten ist die Einordnung nicht: Ein Oberlandesgericht hat einen Nutzungsvertrag für eine Windenergieanlage 2016 weder als Miete noch als Pacht, sondern als Vertrag über die Bestellung einer Dienstbarkeit gewertet. Für die Prüfung ist das ein Grund mehr, den Vertrag so zu lesen, als gälte das strengere Regime.

Welche Form braucht der Vertrag, und was passiert bei einem Formfehler?

Seit dem 1. Januar 2025 genügt die Textform, davor war die Schriftform vorgeschrieben. Grundlage ist § 550 BGB: Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird und die Form nicht wahrt, gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen. Für Grundstücke hat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz entschärft: § 578 Abs. 1 BGB ordnet an, dass an die Stelle der Schriftform die Textform tritt, also etwa ein Vertragsschluss per E-Mail oder mit eingescannten Unterschriften. Für Verträge und Nachträge, die vor 2025 geschlossen wurden, bleibt es dagegen bei der Frage, ob die Schriftform damals gewahrt war.

Die Folge eines Formfehlers ist der Punkt, den ein Erwerber verstehen muss. Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit lässt sich ordentlich kündigen, und zwar von beiden Seiten. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Fläche zulässig (§ 550 Satz 2 BGB); danach gilt die gesetzliche Frist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken zum Ablauf eines Kalendervierteljahres. Eine Anlage, die für zwanzig Jahre kalkuliert ist, kann ihren Standort dann mit einer Frist von wenigen Monaten verlieren, oder der Eigentümer nutzt die Kündigungsmöglichkeit, um eine höhere Pacht durchzusetzen. Ob die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit den Standort in diesem Fall hält, hängt von ihrem Inhalt ab; häufig ist sie an den Bestand des Vertrags geknüpft. Verlassen sollte sich darauf niemand.

Zwei Klarstellungen des Bundesgerichtshofs helfen beim Lesen älterer Verträge. Erstens genügt es für die Schriftform, wenn beide Seiten gleichlautende Urkunden unterzeichnen; die Urkunden müssen einander nicht zugegangen sein (BGH, XII ZR 129/16, Rn. 22). Zweitens ist ein Vertrag, dessen feste Laufzeit erst mit der Inbetriebnahme beginnt, in der Zwischenzeit nicht automatisch kündbar: Hängt der Laufzeitbeginn an einem Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist, liegt eine aufschiebende Bedingung vor, und der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für diese Schwebezeit kann auch stillschweigend vereinbart sein (BGH, Urteil vom 12.03.2025, XII ZR 76/24, zu einem Nutzungsvertrag für eine Windenergieanlage). Prüfen lässt sich die Form nur am vollständigen Dokument: Vertrag, jeder Nachtrag, jede Optionsausübung, jede Änderung der Fläche oder der Pacht. Fehlt ein Nachtrag im Datenraum, ist die Form nicht geprüft.

Was wird aus dem Vertrag, wenn die Fläche verkauft oder versteigert wird?

Beim Verkauf bleibt er bestehen, in der Zwangsversteigerung und beim Kauf aus der Insolvenzmasse nicht sicher. Verkauft der Eigentümer die Fläche, tritt der Erwerber anstelle des Verkäufers in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein (§ 566 Abs. 1 BGB, für Grundstücke über § 578 Abs. 1 BGB). Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt also auch den Solarpark: Der neue Eigentümer muss den Vertrag mit allen Konditionen gegen sich gelten lassen, Pachthöhe und Laufzeit eingeschlossen.

Die beiden Ausnahmen sind genau die Fälle, in denen ein Eigentümer typischerweise unfreiwillig wechselt. Ersteht jemand die Fläche in der Zwangsversteigerung, darf er das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, allerdings nur zum ersten Termin, zu dem die Kündigung zulässig ist (§ 57a ZVG). Verkauft ein Insolvenzverwalter die Fläche aus der Masse, hat der Erwerber dasselbe Sonderkündigungsrecht (§ 111 InsO). In beiden Fällen hilft der beste Vertrag nicht weiter; es hilft nur ein Recht, das am Grundstück selbst hängt. Das ist die Aufgabe der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, und ob sie diese Aufgabe erfüllt, entscheidet ihr Rang gegenüber den Grundschulden des Eigentümers. Beides erklärt Netzanschluss, Dienstbarkeit, Baurecht: Woran Sie erkennen, dass ein Direktinvestment seinen Standort wirklich gesichert hat; was in der Insolvenz des Eigentümers oder des Vertragspartners aus dem Vertrag selbst wird, geht Insolvenz von Anbieter oder Betreiber: Was dann mit Ihrem Direktinvestment passiert Szenario für Szenario durch.

Wie wird die Pacht bemessen: je Hektar, je Kilowatt oder als Anteil am Erlös?

In drei Modellen, und vergleichbar werden sie erst nach einer Umrechnung. Die Festpacht ist ein Betrag je Hektar und Jahr, unabhängig davon, was die Anlage einspeist. Die Erlöspacht ist ein Prozentsatz der Stromerlöse, meist bezogen auf die Einnahmen aus Einspeisung und Direktvermarktung. Die Mischform kombiniert beides: ein Prozentsatz des Erlöses, mindestens aber ein fester Sockel je Hektar. Wo die Bandbreite der Festpacht heute liegt und warum sie so weit über der Ackerpacht steht, beschreibt In Solarparks investieren: Erlöse, Kosten und Steuerhebel im Überblick; das Thünen-Institut nennt in seiner Abschätzung des Flächenbedarfs Pachtgebote von über 2.500 Euro je Hektar für Freiflächenanlagen, das Statistische Bundesamt für 2023 ein durchschnittliches Pachtentgelt von 357 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

Für den Erwerber einer Anlage ist der Hektar aber die falsche Einheit, weil Kaufpreis, Erlöse und Abschreibung in Kilowatt gerechnet werden. Der Umrechnungsfaktor ist der Flächenbedarf: Das Thünen-Institut rechnet in seiner Fortschreibung mit 1,4 Hektar je Megawatt und nennt einen Hektar je Megawatt als optimistischen Wert; moderne Parks liegen dazwischen, und wie die Auslegung den Flächenbedarf verschiebt, zeigt Süd, Ost-West oder vertikal: Welche Auslegung eines Solarparks sich für Anleger rechnet. Bei 1,2 Hektar je Megawatt werden aus 2.500 Euro je Hektar genau 3,00 Euro je Kilowatt und Jahr, bei einem Hektar 2,50 Euro, bei 1,4 Hektar 3,50 Euro. Die folgende Tabelle rechnet die drei Modelle für einen Park von einem Megawatt auf 1,2 Hektar durch, mit drei Erlösannahmen und offen ausgewiesenen eigenen Werten.

PachtmodellErlös 5,0 ct/kWhErlös 6,5 ct/kWhErlös 8,0 ct/kWh
Zum Vergleich: Ackerpacht 357 Euro je Hektar428 Euro (0,43 Euro je kWp, 0,9 Prozent)428 Euro (0,43 Euro je kWp, 0,7 Prozent)428 Euro (0,43 Euro je kWp, 0,5 Prozent)
Festpacht 3.000 Euro je Hektar3.600 Euro (3,60 Euro je kWp, 7,2 Prozent des Erlöses)3.600 Euro (3,60 Euro je kWp, 5,5 Prozent)3.600 Euro (3,60 Euro je kWp, 4,5 Prozent)
Erlöspacht 6 Prozent3.000 Euro (3,00 Euro je kWp, entspricht 2.500 Euro je Hektar)3.900 Euro (3,90 Euro je kWp, 3.250 Euro je Hektar)4.800 Euro (4,80 Euro je kWp, 4.000 Euro je Hektar)
Mischform 7 Prozent, mindestens 3.600 Euro3.600 Euro (Mindestpacht greift, 7,2 Prozent)4.550 Euro (4,55 Euro je kWp, 7,0 Prozent)5.600 Euro (5,60 Euro je kWp, 7,0 Prozent)
Eigene Beispielrechnung: 1 MWp auf 1,2 Hektar, spezifischer Ertrag 1.000 kWh je kWp, Erlös 5,0 / 6,5 / 8,0 Cent je kWh (50.000 / 65.000 / 80.000 Euro im Jahr). Festpacht 3.000 Euro je Hektar, Erlöspacht 6 Prozent, Mischform 7 Prozent mit Mindestpacht 3.600 Euro; alle drei Sätze sind Annahmen zur Veranschaulichung, keine Marktdaten. Ackerpacht 357 Euro je Hektar nach Destatis für 2023.

Die Tabelle zeigt die Mechanik, nicht den Markt. Die Festpacht ist für den Betreiber in guten Erlösjahren günstig und in schlechten teuer: Bei 5,0 Cent kostet sie 7,2 Prozent des Erlöses, bei 8,0 Cent 4,5 Prozent. Die Erlöspacht verteilt das Preisrisiko auf beide Seiten, kostet dafür aber in guten Jahren mehr. Die Mischform gibt dem Eigentümer beides, den Sockel und die Beteiligung; sie ist für den Betreiber das teuerste Modell, wenn die Mindestpacht in schwachen Jahren greift. Welches Modell im konkreten Vertrag steht, gehört deshalb nicht in eine Fußnote der Kalkulation, sondern in die Sensitivität: Ein Modell, das die Pacht als festen Betrag führt, obwohl der Vertrag eine Erlösbeteiligung vorsieht, rechnet in guten Jahren zu optimistisch.

Eine Abgrenzung: Die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinde nach § 6 EEG mit 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde ist keine Pacht, sondern eine eigene Position an einen anderen Empfänger, und sie gehört als solche in die Kalkulation.

Wie verändert sich die Pacht über zwanzig Jahre?

Meist über eine Wertsicherungsklausel, und die ist nur in den Grenzen des Preisklauselgesetzes zulässig. Eine Klausel, die die Pacht automatisch an den Verbraucherpreisindex koppelt, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PrKG erlaubt, wenn der Vertrag für mindestens zehn Jahre geschlossen ist oder eine Seite für mindestens zehn Jahre auf die ordentliche Kündigung verzichtet, und wenn der Maßstab ein amtlicher Preisindex ist. Standortverträge für Solarparks erfüllen das mit ihren Laufzeiten ohne Weiteres; wichtig ist beim Lesen, ob die Anpassung automatisch läuft oder erst ab einer Schwelle, ob sie in beide Richtungen wirkt und ab welchem Basisjahr gerechnet wird. Daneben gibt es Staffelpachten mit festen Erhöhungsschritten, und die Erlöspacht braucht keine Indexierung, weil sie mit den Strompreisen mitläuft.

Wie viel die Dynamik ausmacht, zeigt die Beispielrechnung aus der Tabelle. Eine Festpacht von 3.600 Euro im Jahr summiert sich über zwanzig Jahre auf 72.000 Euro. Mit einer Indexierung von 2 Prozent im Jahr liegt sie im zwanzigsten Jahr bei rund 5.350 Euro, und die Summe steigt auf rund 87.500 Euro. Eine Staffel von 10 Prozent alle fünf Jahre ergibt rund 83.500 Euro. Der Unterschied zwischen starrer und dynamischer Pacht beträgt in diesem Beispiel also rund 15.000 Euro je Megawatt, und er gehört in die Modellrechnung des Anbieters. Ein Modell, das die Pacht über zwanzig Jahre konstant führt, obwohl der Vertrag eine Indexklausel enthält, unterschätzt die Kosten der zweiten Hälfte der Laufzeit.

Für welche Fläche und ab wann wird Pacht gezahlt?

Für die Fläche, die der Vertrag definiert, und das ist selten nur das Modulfeld. Ein Park belegt neben den Modulreihen die Zuwegung, die Trafo- und Übergabestation, den Zaun mit dem Streifen dahinter und oft Ausgleichsflächen, die der Bebauungsplan oder die Genehmigung verlangt. Verträge unterscheiden sich darin, ob die Pacht auf die tatsächlich überbaute Fläche, auf die eingezäunte Fläche oder auf das ganze Flurstück gezahlt wird. Bei einem Flurstück von 1,5 Hektar, von dem 1,2 Hektar überbaut sind, macht das ein Viertel Unterschied. Prüfen lässt sich das nur mit der Flächenliste: Flurstücke, Quadratmeter je Nutzung und der Lageplan der Anlage gehören nebeneinander. Ob die Nebenflächen und die Kabeltrasse bis zum Netzverknüpfungspunkt jeweils eigene Sicherungen haben, behandelt Netzanschluss, Dienstbarkeit, Baurecht: Woran Sie erkennen, dass ein Direktinvestment seinen Standort wirklich gesichert hat.

Der zweite Punkt ist der Beginn. Zwischen Vertragsschluss und Inbetriebnahme liegen bei einer Freiflächenanlage meist Jahre, und Verträge regeln unterschiedlich, was in dieser Zeit fließt: nichts, ein Wartegeld oder Optionsentgelt, oder bereits die volle Pacht ab Baubeginn. Für den Erwerber einer fertigen Anlage ist das Vergangenheit, aber sie kann nachwirken, etwa wenn eine Vorauszahlung geleistet wurde, die im Kaufpreis steckt, oder wenn eine Optionsphase mit einem Sonderkündigungsrecht des Eigentümers endet, falls die Anlage nicht bis zu einem Stichtag in Betrieb geht. Solche Fristen stehen im Vertrag, nicht im Exposé.

Wie kommt der Vertrag zu mir, wenn ich die Anlage erwerbe?

Nur auf zwei Wegen, und der zweite ist die schwächere Position. Der erste Weg ist die Vertragsübernahme: Der Verkäufer scheidet aus dem Vertrag mit dem Eigentümer aus, der Erwerber tritt an seine Stelle. Dafür braucht es die Zustimmung des Eigentümers, entweder für den Einzelfall oder als vorab erteilte Übertragungsklausel im Vertrag. Der zweite Weg ist die Untermiete: Der Verkäufer oder eine Gesellschaft des Anbieters bleibt Vertragspartner des Eigentümers und überlässt dem Erwerber die Teilfläche für seine Anlage. Auch dafür ist die Erlaubnis des Eigentümers nötig (§ 540 Abs. 1 BGB). Der Unterschied zeigt sich im Ernstfall: Endet der Hauptvertrag, kann der Eigentümer die Fläche auch vom Untermieter zurückverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB). Der Untermieter hat keinen eigenen Anspruch gegen den Eigentümer und hängt an der Vertragstreue und der Zahlungsfähigkeit seines Vertragspartners. Was das in der Insolvenz des Hauptmieters bedeutet, beschreibt Insolvenz von Anbieter oder Betreiber: Was dann mit Ihrem Direktinvestment passiert.

Beim Erwerb eines abgegrenzten Anlagenteils kommen drei Fragen dazu. Welche Teilfläche gehört zu Ihrer Anlage, und ist sie im Vertrag oder in einem Lageplan genau bezeichnet? Welcher Anteil der Gesamtpacht entfällt auf sie, und ist er als eigener Betrag vereinbart oder als Quote? Und wer haftet dem Eigentümer für die Gesamtpacht, wenn ein anderer Erwerber nicht zahlt? Ein Vertrag, der die gesamte Fläche an einen Vertragspartner vermietet und die Erwerber untereinander nicht trennt, verteilt das Ausfallrisiko auf alle.

Die Dienstbarkeit folgt dem Vertrag nicht automatisch. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar; ihre Ausübung darf einem anderen nur überlassen werden, wenn das gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). Steht sie zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft im Grundbuch und berechtigt sie zum Betrieb einer Anlage zur Energieerzeugung, ist sie ausnahmsweise übertragbar (§ 1092 Abs. 3 BGB). Für einen Erwerber, der die Anlage als eigenen Betrieb führt, heißt das: Entweder wird zu seinen Gunsten eine eigene Dienstbarkeit bestellt, oder die bestehende erlaubt ausdrücklich die Überlassung der Ausübung an ihn. Wer im Grundbuch als Berechtigter steht, ist deshalb keine Formalie, sondern die Frage, ob das dingliche Standortrecht überhaupt bei Ihrer Anlage liegt.

Ein letzter Punkt betrifft die Module selbst. Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den Sachen, die der Mieter eingebracht hat (§ 562 BGB, über § 578 Abs. 1 BGB auch bei Grundstücken). Bei einem Pachtrückstand könnte der Eigentümer also auf Module und Wechselrichter zugreifen. Sorgfältig verhandelte Verträge enthalten deshalb einen Verzicht des Eigentümers auf dieses Pfandrecht, und die finanzierende Bank verlangt ihn ohnehin, weil sie die Anlage als Sicherheit braucht. Fehlt der Verzicht, steht ein Gläubiger vor der Bank, mit dem niemand gerechnet hat.

Wie wirkt die Pacht steuerlich bei mir als Betreiber?

Als laufende Betriebsausgabe, mit drei Nebenfragen. Die Pacht mindert den Gewinn des Betriebs wie Wartung und Versicherung (§ 4 Abs. 4 EStG), bei Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Zahlung, bei Bilanzierung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Die erste Nebenfrage ist die Umsatzsteuer. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG); der Eigentümer kann aber auf die Befreiung verzichten und die Pacht mit Umsatzsteuer abrechnen, wenn er an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet und dieser das Grundstück für Umsätze nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG). Für einen Betreiber, der seinen Strom umsatzsteuerpflichtig verkauft, ist die Option kostenneutral: Er zieht die Umsatzsteuer aus der Pacht als Vorsteuer ab. Abziehbar ist sie aber nur, wenn der Eigentümer tatsächlich optiert hat und eine ordnungsgemäße Rechnung stellt; die Grundlagen dazu erklärt Umsatzsteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Warum hier 19 % anfallen und wieder zurückfließen.

Die zweite Nebenfrage betrifft Einmalzahlungen. Wurde die Pacht für die gesamte Laufzeit oder für viele Jahre im Voraus gezahlt, wirkt sie nicht im Jahr der Zahlung. Wer bilanziert, bildet einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und löst ihn über die Laufzeit auf (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); wer den Gewinn als Einnahmenüberschuss ermittelt, muss Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Beim Erwerb einer Anlage, deren Pacht bereits vorausbezahlt ist, gehört der noch nicht verbrauchte Teil in die Kaufpreisaufteilung.

Die dritte Nebenfrage ist die Seite des Eigentümers, und sie erklärt, warum Verträge Klauseln enthalten, die auf den ersten Blick nichts mit der Anlage zu tun haben. Wird eine landwirtschaftliche Fläche mit einer Freiflächenanlage bebaut, wird sie nach den gleich lautenden Erlassen der Länder für die Grundsteuer dem Grundvermögen zugerechnet und fällt aus der Grundsteuer A in die Grundsteuer B; für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zählt eine Dritten zur Nutzung überlassene Fläche zum Verwaltungsvermögen und verliert damit die Begünstigung für Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Beides trägt der Eigentümer, und beides preist er ein: in die Höhe der Pacht, in Steuerklauseln, nach denen der Betreiber Mehrbelastungen erstattet, oder in beides. Für den Erwerber sind solche Klauseln eine Kostenposition ohne Obergrenze, wenn sie nicht gedeckelt sind.

Welche Fragen stellen Sie dem Anbieter?

Der Pachtvertrag ist das Dokument, an dem sich die Sorgfalt eines Anbieters am schnellsten ablesen lässt, weil er älter ist als jedes Exposé und weil jede seiner Lücken über zwanzig Jahre wirkt. Diese Fragen gehören in jedes Gespräch, und jede davon ist mit einem Dokument zu beantworten:

  • Liegt der Vertrag vollständig vor, mit allen Nachträgen, Optionsausübungen und Flächenänderungen, und ist jede dieser Änderungen in der damals geltenden Form geschlossen?
  • Wer ist Vertragspartner des Eigentümers: Sie selbst nach einer Vertragsübernahme, oder bleibt eine Gesellschaft des Anbieters Hauptmieter und Sie Untermieter?
  • Enthält der Vertrag eine Übertragungsklausel, oder liegt die Zustimmung des Eigentümers zu Ihrem Eintritt schriftlich vor?
  • Wer steht als Berechtigter der Dienstbarkeit im Grundbuch, deckt sie Ihre Teilfläche, und ist die Überlassung der Ausübung an Sie gestattet?
  • Nach welchem Modell wird die Pacht berechnet, wie hoch ist sie in Euro je Kilowatt und in Prozent des kalkulierten Erlöses, und steht dasselbe Modell in der Kalkulation?
  • Welche Indexierung oder Staffel gilt, ab welchem Basisjahr, und ist die Dynamik über die volle Laufzeit im Modell enthalten?
  • Auf welche Fläche wird die Pacht gezahlt, Modulfeld, Zaunfläche oder Flurstück, und stimmt die Flächenliste mit dem Lageplan überein?
  • Hat der Eigentümer auf das Vermieterpfandrecht verzichtet, hat er zur Umsatzsteuer optiert, und enthält der Vertrag Steuerklauseln zu Grundsteuer oder Erbschaftsteuer, mit oder ohne Deckel?

Kommt auf mehrere dieser Fragen keine Unterlage, sondern eine Beruhigung, ist das für sich genommen ein Befund. Welche Warnsignale sich sonst noch an einem Anbieter ablesen lassen, sammelt Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen; welche Kosten neben der Pacht offen ausgewiesen sein müssen, listet Transparente Kosten: Welche Gebühren bei einer Direktbeteiligung entstehen, und welche versteckt sind.

Wie wir den Pachtvertrag im Projekt-Check prüfen

Wir lesen den Vertrag im Original samt aller Nachträge, nicht die Zusammenfassung im Exposé. Daraus nehmen wir vier Dinge in unsere eigene Modellrechnung: das Pachtmodell, umgerechnet in Euro je Kilowatt und in Prozent des Erlöses nach dem P50-Ertragsgutachten, die Dynamik über die volle Laufzeit, die zahlungsrelevante Fläche und den Weg, auf dem der Vertrag zum Erwerber kommt. Steht im Vertrag eine Erlösbeteiligung und im Modell ein fester Betrag, rechnen wir das Modell um; fehlt die Indexierung, tragen wir sie nach und weisen sie als Annahme aus. Auffällig ist ein Projekt für uns, wenn der Erwerber nur Untermieter würde, ohne dass die Dienstbarkeit ihn erfasst, oder wenn ein Nachtrag fehlt, mit dem Fläche oder Laufzeit geändert wurden: Dann ist die Form nicht prüfbar, und ein nicht prüfbarer Vertrag ist für uns ein offener Punkt, kein gesicherter Standort. Wer ein konkretes Angebot prüfen lassen möchte, kann es in einem unverbindlichen Erstgespräch mitbringen.

Wie sich Laufzeit und Verlängerungsoptionen des Vertrags am Ende der Förderdauer auswirken und warum ein Vertrag über mehr als dreißig Jahre nach § 544 BGB kündbar wird, behandelt Solarpark nach 20 Jahren: Weiterbetrieb, Repowering oder Rückbau?. Was derselbe Vertrag für den Rückbau am Ende der Laufzeit vorsieht und welche Sicherheit der Eigentümer dafür verlangt, steht in Rückbau und Rückbausicherheit beim Solarpark: Wer zahlt, wie hoch die Bürgschaft ausfällt und was sie kostet.


Häufige Fragen

Ist der Pachtvertrag für einen Solarpark ein Miet- oder ein Pachtvertrag?

Ein Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass der Strom einer Photovoltaikanlage keine Frucht des Grundstücks ist; der Nutzungsvertrag über die Fläche ist deshalb Miete über ein Grundstück nach § 578 BGB, nicht Pacht (BGH, Urteil vom 07.03.2018, XII ZR 129/16). Die Branche spricht trotzdem von Pacht, und die Regeln für die Pacht führen über § 581 Abs. 2 BGB ohnehin zum Mietrecht zurück.

Seit wann reicht die Textform für den Pachtvertrag eines Solarparks?

Seit dem 1. Januar 2025. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde § 578 Abs. 1 BGB so gefasst, dass bei Mietverträgen über Grundstücke an die Stelle der Schriftform des § 550 BGB die Textform tritt. Verträge und Nachträge aus der Zeit davor müssen die damals geltende Schriftform gewahrt haben.

Was passiert, wenn der Pachtvertrag die Form nicht einhält?

Er gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Fläche (§ 550 BGB) und dann mit der gesetzlichen Frist des § 580a BGB. Ob eine Kündigung im Einzelfall durchdringt, hängt von Treu und Glauben, von Heilungsklauseln und vom Inhalt der Dienstbarkeit ab; ein Erwerber sollte sich darauf nicht verlassen, sondern die Form aller Nachträge prüfen.

Wie viel Pacht zahlt ein Solarpark je Kilowatt?

Das hängt vom Modell und vom Flächenbedarf ab. Bei 1,2 Hektar je Megawatt entsprechen 2.500 Euro je Hektar 3,00 Euro je Kilowatt und Jahr; in unserer Beispielrechnung liegen Festpacht, Erlöspacht und Mischform je nach Strompreis zwischen 3,00 und 5,60 Euro je Kilowatt, also zwischen rund 4 und 7 Prozent des Erlöses. Die Sätze sind Annahmen zur Veranschaulichung, keine Marktdaten.

Ist eine Erlöspacht oder eine Festpacht für den Betreiber besser?

Keines von beiden ist pauschal besser. Die Festpacht ist in guten Erlösjahren günstig und in schwachen teuer, die Erlöspacht verteilt das Preisrisiko auf beide Seiten und kostet in guten Jahren mehr. Entscheidend ist, dass die Kalkulation dasselbe Modell verwendet wie der Vertrag und dass eine Mindestpacht in der Mischform in den Sensitivitäten berücksichtigt ist.

Welches Risiko habe ich, wenn ich nur Untermieter der Fläche bin?

Sie haben keinen eigenen Anspruch gegen den Eigentümer. Endet der Hauptvertrag, etwa durch Kündigung oder in der Insolvenz des Hauptmieters, kann der Eigentümer die Fläche auch von Ihnen zurückverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB). Sicherer ist die Vertragsübernahme mit Zustimmung des Eigentümers, verbunden mit einer Dienstbarkeit, die Ihre Anlage erfasst.

Kann ich die Umsatzsteuer aus der Pacht als Vorsteuer abziehen?

Nur wenn der Eigentümer auf die Steuerbefreiung verzichtet hat. Die Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei; optiert der Eigentümer nach § 9 UStG, stellt er die Pacht mit Umsatzsteuer in Rechnung, und ein Betreiber mit umsatzsteuerpflichtigen Stromerlösen zieht sie als Vorsteuer ab. Ohne Option enthält die Pacht keine Umsatzsteuer, und es gibt nichts abzuziehen.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16, Nutzungsvertrag über Flächen für eine Photovoltaikanlage als Mietvertrag; Schriftform bei gleichlautenden Urkunden (Volltext)
  2. BGH, Urteil vom 12.03.2025 - XII ZR 76/24, Laufzeitbeginn und Kündigungsausschluss in der Schwebezeit eines Nutzungsvertrags (Clearingstelle EEG|KWKG, Rechtsprechung)
  3. § 578 BGB, Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (Abs. 1: Textform statt Schriftform)
  4. § 550 BGB, Form des Mietvertrags
  5. § 580a BGB, Kündigungsfristen (Abs. 1 Nr. 3: Grundstücke)
  6. § 566 BGB, Veräußerung der Mietsache (Kauf bricht nicht Miete)
  7. § 581 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag (Abs. 2: Anwendung des Mietrechts)
  8. § 585 BGB, Begriff des Landpachtvertrags
  9. § 540 BGB, Gebrauchsüberlassung an Dritte
  10. § 546 BGB, Rückgabepflicht des Mieters (Abs. 2: Rückforderung vom Dritten)
  11. § 562 BGB, Vermieterpfandrecht
  12. § 1092 BGB, Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung (Abs. 3: Übertragbarkeit bei Anlagen zur Energieerzeugung)
  13. § 57a ZVG, Kündigungsrecht des Erstehers
  14. § 111 InsO, Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
  15. § 3 Preisklauselgesetz, Langfristige Verträge (Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln)
  16. § 4 EStG, Gewinnbegriff im Allgemeinen (Abs. 4: Betriebsausgaben)
  17. § 5 EStG, Gewinn bei Kaufleuten (Abs. 5: Rechnungsabgrenzungsposten)
  18. § 11 EStG, Vereinnahmung und Verausgabung (Abs. 2 Satz 3: Vorauszahlungen für mehr als fünf Jahre)
  19. § 4 UStG, Steuerbefreiungen (Nr. 12: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken)
  20. § 9 UStG, Verzicht auf Steuerbefreiungen
  21. § 13b ErbStG, Begünstigtes Vermögen (Abs. 4 Nr. 1: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke)
  22. § 6 EEG 2023, Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau erneuerbarer Energien
  23. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 18/6647 vom 13.06.2023: Steuerliche Behandlung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik (Antwort des Ministeriums der Finanzen, PDF)
  24. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 153 vom 12.04.2024: Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen 2023
  25. Thünen-Institut, Working Paper 204: Abschätzung des zukünftigen Flächenbedarfs von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Böhm/Tietz, November 2022, PDF)

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