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Praxis & Ablauf

Rückbau und Rückbausicherheit beim Solarpark: Wer zahlt, wie hoch die Bürgschaft ausfällt und was sie kostet

Am Ende seiner Laufzeit muss ein Solarpark verschwinden, und die Genehmigung verlangt dafür fast immer eine Sicherheit, in der Regel eine Bankbürgschaft. Deren Höhe ist aber nicht berechnet, sondern verhandelt: Für vergleichbare Projekte reicht sie nach einer Untersuchung im Auftrag des Umweltbundesamtes von 5.000 bis über 40.000 Euro je Megawatt. Dieser Beitrag zeigt, woher die Pflicht kommt, wer sie schuldet, was die Sicherheit über die Laufzeit kostet und warum der Rückbau steuerlich oft erst am Schluss wirkt.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 17. September 2026ca. 11 min Lesezeit

In jedem Exposé steht, was ein Solarpark einspeist. Was am Ende passiert, steht selten darin, und wenn doch, dann in einem Halbsatz: Der Rückbau sei gesichert. Dabei ist die Rückbauverpflichtung die einzige Position eines Direktinvestments, die schon am ersten Tag Geld kostet, obwohl sie erst nach zwei bis drei Jahrzehnten fällig wird. Denn die Genehmigung verlangt eine Sicherheit, und diese Sicherheit will jedes Jahr bezahlt werden.

Dieser Beitrag ordnet die Rückbaupflicht ein: woher sie kommt, wer sie schuldet, wie die Behörde ihre Höhe bestimmt, was sie den Betreiber über die Laufzeit kostet, wie sie steuerlich wirkt und was am Ende physisch mit dem Park passiert. Er beschreibt den rechtlichen Rahmen, nicht ein konkretes Projekt.

Woher kommt die Rückbaupflicht beim Solarpark?

Aus dem Baurecht, aber über zwei sehr verschiedene Wege, und der Unterschied entscheidet später darüber, wer die Sicherheit verlangt. Ist die Anlage im Außenbereich privilegiert zugelassen, etwa im 200-Meter-Streifen längs einer Autobahn oder eines Schienenwegs des übergeordneten Netzes (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB) oder als besondere Solaranlage neben einem landwirtschaftlichen Betrieb mit höchstens 25.000 Quadratmetern Grundfläche (Nr. 9), dann ist die Rückbauverpflichtung eine Zulässigkeitsvoraussetzung: Der Vorhabenträger muss sich schriftlich verpflichten, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Baugenehmigungsbehörde soll die Einhaltung dieser Verpflichtung durch eine Baulast nach Landesrecht oder in anderer Weise sicherstellen (Satz 3).

Der größere Teil der Freiflächenparks entsteht allerdings nicht privilegiert, sondern auf Grundlage eines Bebauungsplans. Dann steht die Rückbaupflicht nicht im Gesetz, sondern im städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, den die Gemeinde mit dem Projektierer schließt, und die Sicherheit richtet sich nach Landesrecht. Dieses Landesrecht ist sehr ungleich ausgestaltet: Sachsen-Anhalt hat eine ausdrückliche Norm, nach der die Genehmigung einer Freiflächenanlage von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (§ 71 Abs. 3 BauO LSA), während Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz nur allgemeine Ermächtigungen für Sicherheitsleistungen kennen (§ 60 BauO BW, Art. 68 Abs. 4 BayBO, § 70 Abs. 1 Satz 5 LBauO RP). Wo eine spezielle Regelung fehlt, ist eine Sicherheit als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung nach der Analyse im UBA-Kurzbericht nur eingeschränkt zu begründen; in der Praxis wird sie dann über den Vertrag mit der Gemeinde vereinbart.

GenehmigungswegRechtsgrundlage der PflichtWer verlangt die SicherheitBeleg im Datenraum
Privilegiert im Außenbereich (Autobahn- und Schienenstreifen, besondere Solaranlagen)§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, Verpflichtungserklärung als ZulässigkeitsvoraussetzungDie Baugenehmigungsbehörde, über Baulast oder in anderer Weise (Satz 3)Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen, Verpflichtungserklärung, Baulastenverzeichnis
Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag§ 11 BauGB, vertragliche Rückbauverpflichtung gegenüber der GemeindeDie Gemeinde als VertragspartnerinStädtebaulicher Vertrag, Bürgschaftsurkunde, Festsetzungen des Bebauungsplans
Pachtvertrag über die Fläche (immer zusätzlich)§ 546 Abs. 1 BGB i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB, Rückgabe in vertragsgemäßem ZustandDer Verpächter, aus eigenem RechtPachtvertrag mit Rückbau- und Sicherheitenklausel
Wo die Rückbaupflicht steht, je nach Genehmigungsweg, und was davon im Datenraum liegen muss (Stand 17.09.2026).

Für die Prüfung eines Angebots heißt das: Die Frage lautet nicht, ob es eine Rückbaupflicht gibt, sondern in welchem Dokument sie steht. Danach richtet sich, wer Gläubiger ist, wie lange die Sicherheit läuft und unter welchen Bedingungen sie wieder frei wird. Wie Genehmigung, Baurecht und Grundbuch beim Standort zusammenspielen, beschreibt Netzanschluss, Dienstbarkeit, Baurecht: Woran Sie erkennen, dass ein Direktinvestment seinen Standort wirklich gesichert hat.

Wer schuldet den Rückbau, wenn ich direkt investiere?

Der Betreiber der Anlage, und beim Direktinvestment ist das der Anleger. Wer eine Anlage oder einen abgegrenzten Anlagenteil erwirbt und als eigenen Gewerbebetrieb betreibt, übernimmt mit dem Projekt auch die Verpflichtungserklärung gegenüber der Behörde oder tritt in den städtebaulichen Vertrag ein. Das ist kein Nebenaspekt der Vertragsdokumentation, sondern die zentrale Frage: Eine Rückbauverpflichtung, die im Kaufvertrag nicht erwähnt wird, verschwindet dadurch nicht.

Dazu kommt ein zweiter Gläubiger. Am Ende der Pacht schuldet der Pächter die Rückgabe der Fläche (§ 546 Abs. 1 BGB, über § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht), und Verpächter lassen sich das regelmäßig gesondert besichern. Diese privatrechtliche Sicherheit hilft der Behörde aber nicht: Nach der im UBA-Kurzbericht ausgewerteten Rechtsprechungslage ist eine Sicherheit, die gegenüber einem Dritten wie dem Grundstückseigentümer geleistet wurde, von der Behörde regelmäßig nicht als geeignet anzuerkennen, weil sie im Ernstfall nicht darauf zugreifen kann. In der Konsequenz stehen zwei Sicherheiten nebeneinander, und beide kosten. Der Bericht empfiehlt ausdrücklich, Wege gegen diese Doppelbelastung zu untersuchen, etwa einen Eintritt der öffentlichen Hand in bestehende Sicherheiten gegenüber Eigentümern.

Physisch ist der Rückbau überhaupt erst deshalb möglich, weil der Park eine bewegliche Sache bleibt und nicht Teil des Grundstücks wird. Der Bundesgerichtshof hat 2021 für eine Freiland-Photovoltaikanlage entschieden, dass eine Konstruktion aus gerüstähnlicher Aufständerung und darin eingesetzten Modulen kein Gebäude im Sinne von § 94 BGB ist. Anlage und Fläche bleiben also getrennt, mit allen Folgen: Die Anlage gehört dem Betreiber, der Boden dem Verpächter, und am Ende wandert das eine vom anderen herunter. Was passiert, wenn der Betreiber oder der Anbieter in dieser Zeit ausfällt, behandelt Insolvenz von Anbieter oder Betreiber: Was dann mit Ihrem Direktinvestment passiert.

Wie hoch ist die Rückbausicherheit, und wer legt sie fest?

Die Behörde oder die Gemeinde legt sie fest, und zwar als Prognose. Ob und wann der Betrieb endet, steht bei der Genehmigung nicht fest, und was ein Rückbau dann kostet, hängt von Arbeitskosten, Maschinen, Baustoffen und Entsorgung ab. Die Rechtsprechung verlangt deshalb keine exakte Berechnung, sondern lässt Schätzungen und Pauschalen zu; sie verlangt allerdings einen geeigneten Maßstab und eine nachvollziehbare Darlegung der voraussichtlichen Kosten. Üblich ist ein Eurobetrag je Megawatt installierter Leistung, zuzüglich eines Aufschlags für die Preissteigerung bis zum erwarteten Rückbautermin. Gerichte haben dafür schon 1 Prozent jährlich, 2,5 Prozent Lohnkostensteigerung jährlich und pauschal 40 Prozent über 20 Jahre akzeptiert; der mittlere Wert stammt aus einem Verfahren zu einer Freiflächenanlage, die beiden anderen aus Verfahren zu Windenergieanlagen.

So weit die Theorie. In der Praxis ist die Sicherungshöhe nach den Befragungen, die der UBA-Kurzbericht 43/2025 dokumentiert, vielmals eher das Ergebnis einer Verhandlung als das einer offengelegten Berechnung, weil anerkannte Vergleichswerte fehlen. Das Ergebnis ist eine Spanne, die sich mit der Technik des Projekts nicht erklären lässt: Wo die Sicherungshöhe an der Leistung festgemacht wird, reicht sie von 5.000 Euro bis zu über 40.000 Euro je Megawatt, und bei einer Berechnung nach überbauter Fläche können im Einzelfall noch höhere Summen herauskommen. Die Pauschalen aus der Windkraft lassen sich dabei nicht übertragen, dafür sind die Bauwerke zu verschieden. Der Bericht empfiehlt deshalb ein bundesweit einheitliches Fachgutachten als Berechnungsgrundlage; bis es vorliegt, bleibt die Höhe Verhandlungssache.

Beim Sicherungsmittel ist das Bild klarer. § 232 BGB nennt Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Grundschulden und Verpfändungen; die Bürgschaft steht in Absatz 2 nur nachrangig. In der Praxis ist sie trotzdem der Normalfall, weil die Gemeinde damit einen Zahlungsanspruch gegen eine Bank hat und nicht nur ein Verwertungsrecht an Blech und Glas. Eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit scheidet dagegen von vornherein aus: Sie sichert die Fläche, aber sie zahlt keinen Rückbau.

Was kostet die Rückbausicherheit den Anleger?

Eine Bürgschaft ist kein einmaliger Posten, sondern eine laufende Gebühr. Die Bank oder der Kautionsversicherer berechnet eine Avalprovision auf die Bürgschaftssumme, jedes Jahr, über die gesamte Laufzeit der Anlage. Und weil die Sicherungshöhe den Inflationsaufschlag bis zum erwarteten Rückbautermin bereits enthält oder laufend angepasst wird, bemisst sich diese Gebühr an einem Betrag, der über die Jahre eher wächst. Die folgende Rechnung setzt die beiden Eckwerte und die Mitte der vom UBA berichteten Praxis nebeneinander. Alle Annahmen stehen in der Fußzeile der Tabelle; die Sicherungshöhen sind Eckwerte einer Verwaltungspraxis, keine Prognose für ein bestimmtes Projekt.

Sicherungshöhe je MWAvalgebühr je JahrSumme über 25 JahreSumme mit 2,5 Prozent Anpassung
5.000 Euro (unteres Ende der Praxis)63 Euro1.560 Euro2.140 Euro
20.000 Euro (Mitte der Spanne)250 Euro6.250 Euro8.540 Euro
40.000 Euro (oberes Ende der Praxis)500 Euro12.500 Euro17.080 Euro
Eigene Rechnung. Annahmen: Avalprovision 1,25 Prozent im Jahr auf die jeweilige Bürgschaftssumme (marktüblich sind je nach Bonität und Besicherung etwa 0,8 bis 2,0 Prozent), Laufzeit 25 Jahre, in der letzten Spalte zusätzlich eine jährliche Anpassung der Sicherungssumme um 2,5 Prozent entsprechend dem von Gerichten akzeptierten Lohnkostenansatz. Die Sicherungshöhen sind die im UBA-Kurzbericht 43/2025 berichteten Eckwerte und die Mitte dazwischen, keine Aussage über ein konkretes Projekt.

Der Unterschied zwischen dem unteren und dem oberen Ende beträgt in dieser Rechnung rund 11.000 Euro je Megawatt über die Laufzeit, bei laufender Anpassung knapp 15.000 Euro. Bei einem Park von zehn Megawatt steht damit ein sechsstelliger Betrag zur Disposition, der nichts mit der Qualität des Standorts, der Technik oder dem Erlösmodell zu tun hat, sondern mit der Verwaltungspraxis des zuständigen Landkreises. Das ist die eigentliche Pointe dieser Kostenposition: Sie ist projektfremd und trotzdem real.

Dazu kommt ein Effekt, der in keiner Modellrechnung auftaucht. Eine Avalbürgschaft belegt bei der Bank eine Linie und wird als Eventualverbindlichkeit geführt; sie kostet also nicht nur Gebühr, sondern auch Spielraum. Wird sie nicht von der Bank, sondern über eine Barhinterlegung oder ein Sperrkonto gestellt, ist stattdessen Kapital gebunden, das anderswo arbeiten könnte. Welche Kostenpositionen einer Direktbeteiligung sonst noch leicht übersehen werden, sammelt Transparente Kosten: Welche Gebühren bei einer Direktbeteiligung entstehen, und welche versteckt sind.

Lässt sich die Sicherungshöhe senken?

In Grenzen ja, und der Hebel liegt vor dem Closing beim Projektierer, nicht beim Anleger im Jahr fünf. Drei Ansätze sind von der Rechtsprechung gedeckt:

  • Die Pauschale erschüttern. Sprechen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten niedriger ausfallen, darf zu Gunsten des Vorhabenträgers von der Pauschale abgewichen werden; gelingt das, ist die Sicherungshöhe neu zu berechnen. Das setzt eine eigene, belastbare Kostenschätzung voraus, nicht eine Behauptung.
  • Das Sicherungsmittel wechseln. Die Behörde hat unter den geeigneten Mitteln dasjenige zu wählen, das den Vorhabenträger am wenigsten belastet und die Kommune dennoch vollständig absichert. Das Verwaltungsgericht Halle hat 2023 für eine Freiflächenanlage eine Bürgschaft für unverhältnismäßig gehalten, wo eine Grundschuld dasselbe Sicherungsinteresse bediente. Eine Grundschuld verursacht keine laufenden Gebühren, ein Ansparmodell auf einem Sperrkonto verteilt die Belastung.
  • Auf Gleichbehandlung bestehen. Weicht die Behörde im Einzelfall zu Lasten des Vorhabenträgers von ihrer eigenen, einheitlichen Praxis ab, verletzt sie den Gleichheitsgrundsatz; das OVG Magdeburg hat das für Rückbausicherheiten 2024 in zwei Verfahren festgehalten, dort zu Windenergieanlagen, mit demselben Maßstab.

Ein Argument zieht dagegen regelmäßig nicht, obwohl es naheliegt: der Materialwert. In den Praxisgesprächen des UBA-Berichts wurde angeführt, der Wert von Stahl, Aluminium, Kupfer und Glas übersteige die Rückbaukosten sogar. Die Rechtsprechung verlangt trotzdem keine Anrechnung, und zwar aus einem nachvollziehbaren Grund: Eigentum oder Pfandrecht geben der Behörde nur ein Verwertungsrecht, keinen Zahlungsanspruch, und im Insolvenzfall stünde sie mit dem Risiko und dem Aufwand der Verwertung allein da. Für die Kalkulation eines Investments bleibt der Materialerlös damit eine Chance am Ende der Laufzeit, aber keine Position, die die Bürgschaft kleiner macht.

Wie wirkt der Rückbau steuerlich?

Das hängt an einer Frage, die viele Anleger nie stellen: Wird der Gewinn bilanziert oder als Einnahmenüberschuss ermittelt? Wer bilanziert, bildet für die Rückbauverpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Steuerlich gelten dafür zwei Sonderregeln, die die Wirkung deutlich dämpfen: Die Rückstellung ist zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG), und sie ist mit 5,5 Prozent abzuzinsen (Buchst. e).

Was das bedeutet, zeigt eine kurze eigene Rechnung. Unterstellt man einen erwarteten Rückbauaufwand von 20.000 Euro je Megawatt und einen Ansammlungszeitraum von 25 Jahren, sind nach zehn Jahren zwar 8.000 Euro angesammelt, abgezinst auf den Bilanzstichtag stehen davon aber nur rund 3.600 Euro in der Bilanz. Die steuerliche Entlastung kommt also fast vollständig in den letzten Jahren der Laufzeit an, in denen die Abschreibung längst ausgelaufen ist. Wer mit der Rückstellung eine frühe Steuerwirkung erwartet, rechnet falsch.

Dazu kommt eine Besonderheit, die gerade Solarparks trifft. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass ein verlängerter Nutzungszeitraum dem Rückstellungsausweis zugrunde zu legen ist, wenn das der Beseitigungspflicht zugrunde liegende Miet- oder Pachtverhältnis über das ursprüngliche Vertragsende hinaus fortgesetzt wird. Standortverträge für Solarparks sind genau so gebaut: Grundlaufzeit plus gestaffelte Verlängerungsoptionen. Wird eine Option gezogen, verteilt sich derselbe Aufwand auf mehr Jahre, und der zu hohe Teil der Rückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen. Die Steuerentlastung verschiebt sich dann noch weiter nach hinten.

Und der häufigere Fall: Viele Direktinvestments werden als Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG geführt. Dort gibt es keine Rückstellungen. Der Rückbauaufwand wirkt sich dann erst im Jahr der Zahlung aus, nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG, also genau in dem Jahr, in dem die Anlage keine Erlöse mehr erzielt, gegen die er verrechnet werden könnte. Zur Bilanzierung verpflichtet ist ein gewerblicher Betrieb erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr, und auch dann erst vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 1 und 2 AO). Die Avalprovision ist davon unabhängig: Sie ist eine laufende Betriebsausgabe und wirkt in dem Jahr, in dem sie gezahlt wird.

Was passiert am Ende mit Modulen, Stahl und Kabeln?

Ein Solarpark ist am Ende kein Sondermüll, sondern überwiegend ein sortenreines Materiallager. Für die Module gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Sie stehen in Anlage 1 als Kategorie 4 unter den Großgeräten, und für diese Kategorie verlangt § 22 Abs. 1 ElektroG mindestens 85 Prozent Verwertung sowie 80 Prozent Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling. Für Unterkonstruktion, Trafostationen und Kabel gelten die allgemeinen Regeln des Abfallrechts; Stahl, Aluminium und Kupfer sind handelbare Rohstoffe.

Der Satz „der Hersteller nimmt die Module ohnehin zurück“ stimmt dabei nur halb, und die Hälfte, die nicht stimmt, ist für Anleger die interessantere. Hersteller müssen für gewerbliche Altgeräte eine zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) und tragen grundsätzlich die Entsorgungskosten (Abs. 3 Satz 1). Aber: Eine Verpflichtung des Endnutzers, die Altgeräte dem Hersteller zu überlassen, besteht ausdrücklich nicht (Abs. 1 Satz 2). Für historische Altgeräte trägt der gewerbliche Endnutzer die Entsorgungskosten selbst (Abs. 3 Sätze 2 und 3), und abweichende Vereinbarungen über die Kostentragung sind im gewerblichen Bereich zulässig (Abs. 3 Satz 4). Wer die Module nicht abgibt, muss sie selbst nach den Vorgaben behandeln und verwerten lassen (Abs. 2 Satz 2).

Praktisch heißt das: Ob am Ende ein Erlös beim Betreiber ankommt oder ein Dritter ihn einstreicht, ist eine Frage der Verträge, nicht des Gesetzes. Wer die Verwertung selbst organisiert, behält den Materialwert und trägt die Behandlungspflicht. Wer den Rückbau an den Errichter oder Betriebsführer vergibt, sollte im Vertrag lesen, wem der Schrotterlös gehört. Welche Bauteile über die Laufzeit ohnehin ausgetauscht werden und deshalb schon früher zur Verwertung anstehen, behandelt Moduldegradation und Wechselrichtertausch: was in einem Solarpark altert und was das für die Rendite heißt.

Welche Fragen stellen Sie dem Anbieter?

Der Umgang mit dem Rückbau ist ein guter Indikator für die Sorgfalt eines Anbieters, weil er sich nicht mit Ertragsprognosen schönrechnen lässt. Diese Fragen gehören in jedes Gespräch, und jede davon ist mit einem Dokument zu beantworten:

  • Auf welcher Grundlage ist die Anlage genehmigt: privilegiert nach § 35 BauGB oder über einen Bebauungsplan? Und in welchem Dokument steht die Rückbauverpflichtung?
  • Wie hoch ist die verlangte Sicherheit, in welcher Form wurde sie gestellt, und wie ist sie auf die Leistung der Anlage bezogen?
  • Läuft die Sicherheit gegenüber der Gemeinde, gegenüber dem Verpächter oder gegenüber beiden? Gibt es also eine oder zwei?
  • Wird die Sicherungssumme über die Laufzeit angepasst, und nach welchem Maßstab?
  • Welche Avalprovision ist vereinbart, wer zahlt sie, und steht sie als jährliche Position in der Modellrechnung?
  • Steht der Rückbauaufwand selbst in der Kalkulation, oder endet das Modell im letzten Erlösjahr bei null?
  • Wem gehört der Materialerlös am Ende, und ist die Verwertung der Module vertraglich geregelt?
  • Wird die Sicherheit bei einem Weiterverkauf der Beteiligung übertragen, und unter welchen Bedingungen gibt die Gemeinde sie frei?

Wenn auf mehrere dieser Fragen keine Unterlage kommt, sondern eine Beruhigung, ist das für sich genommen ein Befund. Woran sich Sorgfalt sonst noch ablesen lässt, sammelt Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen.

Wie wir den Rückbau im Projekt-Check prüfen

Wir lesen die Rückbauverpflichtung im Original, nicht im Exposé: Genehmigungsbescheid mit Nebenbestimmungen, städtebaulicher Vertrag, Pachtvertrag, Bürgschaftsurkunde. Daraus nehmen wir drei Zahlen mit in unsere eigene Modellrechnung: die Sicherungssumme, die jährliche Avalprovision und den im Modell angesetzten Rückbauaufwand. Fehlt eine davon, rechnen wir sie mit einer eigenen, konservativen Annahme ein und weisen sie als Annahme aus, statt die Lücke stehen zu lassen. Auffällig ist ein Projekt für uns dann, wenn die Sicherheit deutlich unter der Bandbreite der Praxis liegt und der Rückbau gleichzeitig nicht kalkuliert ist: Dann trägt das Modell zwei Risiken, die sich gegenseitig verdecken. Wer ein konkretes Angebot prüfen lassen möchte, kann das in einem unverbindlichen Erstgespräch mitbringen.

Wie sich die Frage nach dem Rückbau in die größere Entscheidung am Laufzeitende einfügt, also zwischen Weiterbetrieb, Repowering und Abbau, behandelt Solarpark nach 20 Jahren: Weiterbetrieb, Repowering oder Rückbau?. Was der Verkauf oder die Auflösung steuerlich auslöst, steht in Nach dem IAB: Wie laufende Erträge und der Verkauf einer Direktbeteiligung besteuert werden.


Häufige Fragen

Muss ein Solarpark am Ende zurückgebaut werden?

In aller Regel ja. Bei privilegiert zugelassenen Anlagen im Außenbereich ist die Verpflichtungserklärung zum Rückbau sogar Zulässigkeitsvoraussetzung der Genehmigung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Entsteht der Park über einen Bebauungsplan, steht die Pflicht im städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde (§ 11 BauGB). Unabhängig davon schuldet der Pächter dem Verpächter die Rückgabe der Fläche (§ 546 Abs. 1 i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB).

Wer zahlt den Rückbau eines Solarparks?

Der Betreiber der Anlage. Bei einem Direktinvestment ist das der Anleger selbst, der mit dem Projekt auch die Rückbauverpflichtung übernimmt. Kommt er ihr nicht nach, kann die Behörde den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen und sich aus der gestellten Sicherheit bedienen.

Wie hoch ist die Rückbaubürgschaft bei einer Freiflächenanlage?

Es gibt keinen einheitlichen Wert. Nach dem Kurzbericht Climate Change 43/2025 im Auftrag des Umweltbundesamtes reicht die Sicherungshöhe dort, wo sie an der Leistung festgemacht wird, von 5.000 Euro bis zu über 40.000 Euro je Megawatt; bei einer Bemessung nach überbauter Fläche kann sie im Einzelfall höher liegen. Grund ist, dass ein anerkanntes Gutachten und bundesweite Verwaltungsvorschriften zur Berechnung fehlen.

Was kostet eine Rückbaubürgschaft im Jahr?

Die Bank oder der Kautionsversicherer berechnet eine Avalprovision auf die Bürgschaftssumme. Bei einer angenommenen Provision von 1,25 Prozent sind das 63 Euro im Jahr je 5.000 Euro Bürgschaftssumme und 500 Euro im Jahr bei 40.000 Euro. Über 25 Jahre summiert sich das auf rund 1.560 beziehungsweise 12.500 Euro je Megawatt. Der Prozentsatz ist eine Annahme und hängt von Bonität und Besicherung ab.

Kann die Rückbausicherheit nachträglich reduziert werden?

Möglich ist es. Die Rechtsprechung lässt Pauschalen zu, erlaubt aber ein Abweichen zu Gunsten des Vorhabenträgers, wenn dieser belastbar zeigt, dass die Kosten niedriger ausfallen; dann ist die Höhe neu zu berechnen. Auch das Sicherungsmittel ist angreifbar: Das VG Halle hat 2023 eine Bürgschaft für unverhältnismäßig gehalten, wo eine Grundschuld dasselbe Sicherungsinteresse erfüllte.

Kann ich für den Rückbau eine Rückstellung bilden?

Nur wenn Sie bilanzieren. Dann ist die Rückstellung zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und mit 5,5 Prozent abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d und e EStG), wodurch die steuerliche Wirkung stark nach hinten rückt. Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Einnahmenüberschuss ermittelt, bildet keine Rückstellungen; der Rückbauaufwand wirkt dann erst im Jahr der Zahlung.

Deckt der Schrotterlös die Rückbaukosten?

Das wird in der Praxis angeführt, ist aber kein gesicherter Wert und mindert die verlangte Sicherheit nicht. Die Rechtsprechung verlangt keine Anrechnung des Materialwerts, weil die Behörde daraus nur ein Verwertungsrecht hätte und keinen Zahlungsanspruch. Für die eigene Kalkulation gilt: Der Materialerlös ist eine Chance am Laufzeitende, keine feste Gegenposition.

Quellen

  1. Umweltbundesamt, Climate Change 43/2025: Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Rechtsfragen zu Rückbauverpflichtungen und Repowering, Kurzbericht, August 2025 (PDF)
  2. § 35 BauGB, Bauen im Außenbereich (Abs. 1 Nr. 8 und 9, Abs. 5 Sätze 2 und 3)
  3. § 11 BauGB, Städtebaulicher Vertrag
  4. § 232 BGB, Arten der Sicherheitsleistung
  5. § 546 BGB, Rückgabepflicht des Mieters (über § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht)
  6. § 6 EStG, Bewertung (Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d: Ansammlung in gleichen Raten; Buchst. e: Abzinsung mit 5,5 Prozent)
  7. § 4 EStG, Gewinnbegriff im Allgemeinen (Abs. 3: Einnahmenüberschussrechnung)
  8. § 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  9. § 19 ElektroG, Rücknahme durch den Hersteller (Abs. 1 bis 3)
  10. § 22 ElektroG, Verwertungsquoten (Kategorie 4: 85 und 80 Prozent)
  11. BFH, Urteil vom 02.07.2014 - I R 46/12, Ansammlungsrückstellung und Vertragsverlängerung
  12. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 192/2021 zu den Urteilen vom 22.10.2021 (V ZR 225/19 u. a.), Freiland-Photovoltaikanlage

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