Wer ein Direktinvestment zeichnet, hat kurz danach eine Aufgabenliste vor sich, die mit Sonne und Strom nichts zu tun hat: Gewerbe anmelden, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen, auf die Steuernummer warten. Wer dazu im Netz sucht, findet vor allem Antworten für die Anlage auf dem eigenen Dach, und die lauten seit 2023 meist: nicht mehr nötig. Auf eine Freiflächenanlage mit mehreren hundert Kilowatt lässt sich das nicht übertragen.
Gilt die Vereinfachung für kleine Photovoltaikanlagen auch für mein Direktinvestment?
Nein. Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 lässt den Verzicht auf Anzeige und Fragebogen nur zu, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Der Betrieb beschränkt sich auf Anlagen, die nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind, und der Betreiber wendet bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung an. Die Befreiung erfasst Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 Kilowatt je Steuerpflichtigem. Beim Direktinvestment fehlt beides. Eine Freiflächenanlage steht nicht auf einem Gebäude und liegt weit über diesen Leistungsgrenzen; und wer die 19 % Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis als Vorsteuer zurückhaben will, verzichtet gerade auf die Kleinunternehmerregelung. Den Grund dafür erklärt Umsatzsteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Warum hier 19 % anfallen und wieder zurückfließen.
Ein Nachteil ist das nicht, sondern die Voraussetzung des Modells: Nur ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb kann Abschreibungen und den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Die Kehrseite ist, dass dieser Betrieb von Beginn an ordentlich erfasst sein muss. Das Schreiben stellt selbst klar, dass die Anzeigepflicht nach § 138 AO grundsätzlich jeden Betreiber trifft, auch den einer steuerfreien Anlage. Die Ausnahme für kleine Anlagen ist eine Nichtbeanstandung aus Gründen des Bürokratieabbaus und kein Befreiungstatbestand, auf den sich größere Anlagen berufen könnten.
Welche Stellen müssen von meinem Investment erfahren?
Vier Stellen, und sie sitzen an zwei verschiedenen Orten. Bei zweien melden Sie sich selbst, Gemeinde und Finanzamt; die Kammer erfährt es automatisch, und das Register hängt an der Inbetriebnahme.
| Stelle | Meldung und Grundlage | Frist | Zuständig ist |
|---|---|---|---|
| Gemeinde (Gewerbeamt) | Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO; gilt zugleich als steuerliche Anzeige nach § 138 Abs. 1 AO | gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes; steuerlich ein Monat (§ 138 Abs. 4 AO) | die Gemeinde, in der Betrieb oder Betriebstätte eröffnet wird |
| Industrie- und Handelskammer | keine eigene Meldung; die Gemeinde übermittelt die Daten der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 8 GewO) | entfällt | die Kammer, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt (§ 2 Abs. 1 IHKG) |
| Bundesnetzagentur | Registrierung von Anlage und Betreiber im Marktstammdatenregister | ein Monat nach der Inbetriebnahme | bundesweit, online |
| Finanzamt | Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER (§ 138 Abs. 1b AO) | ein Monat nach der Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 4 AO) | das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung, in der Regel am Wohnsitz |
Um die erste und die letzte Zeile geht es in diesem Beitrag. Die Registrierung im Marktstammdatenregister hängt am Inbetriebnahmedatum und ist in Inbetriebnahmedatum beim Solarpark: welches Datum Vergütung, Fristen und Abschreibung festlegt beschrieben. Netzbetreiber und Direktvermarkter melden Sie nicht an, sie brauchen aber Ihre Steuernummer: Eine Abrechnung über Ihre Stromlieferungen muss die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG), und der Lieferant sind Sie.
Das Besondere am Direktinvestment ist die Geografie. Sie wohnen in einer Stadt, die Anlage steht in einer Landgemeinde, oft in einem anderen Bundesland. Die Abgabenordnung nennt jede feste Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, eine Betriebstätte (§ 12 AO); ein Solarfeld ist also eine, auch wenn dort niemand arbeitet. An der Betriebstätte hängen die Gemeinde, der Hebesatz der Gewerbesteuer und der Kammerbezirk. Das Finanzamt richtet sich dagegen nach dem Ort der Geschäftsleitung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO), also dem Ort, an dem Sie die Entscheidungen für Ihren Betrieb treffen. ELSTER weist darauf schon auf der Startseite des Fragebogens hin, bevor das Finanzamt ausgewählt wird.
Brauche ich eine Gewerbeanmeldung, und bei welcher Gemeinde?
In aller Regel ja. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO), und der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Die Ausnahmen, von denen man häufig liest, betreffen andere Fälle. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat 2010 empfohlen, nicht mehr auf die Größe der Anlage abzustellen, sondern darauf, ob sie auf einem selbst genutzten oder einem fremd genutzten Gebäude installiert ist; das zweite gilt als Indiz für ein Gewerbe, im Übrigen entscheiden die Gesamtumstände und die erwarteten Einnahmen. Eine Anlage, die überwiegend der eigenen Versorgung dient, bleibt deshalb oft anzeigefrei. Eine Freiflächenanlage auf gepachtetem Grund, deren Strom vollständig verkauft wird, ist das Gegenteil dieses Falls.
Der Vollzug liegt bei den Ländern und ihren Gemeinden, und die Praxis war nie ganz einheitlich; die Empfehlung von 2010 sollte sie angleichen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Erfahrungsberichte zu Dachanlagen, sondern fragen Sie das Gewerbeamt der Standortgemeinde. Wer eine geschuldete Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO).
Bleibt die Frage nach dem Ort. Die Verwaltungsvorschrift zur Gewerbeanzeige unterscheidet zwei Dinge: die Hauptniederlassung als Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs, die auch in der eigenen Wohnung liegen kann, und die unselbständige Zweigstelle, zu der jede feste örtliche Anlage zählt, die dem Gewerbe dient. Für jede Zweigstelle verlangt sie eine eigene Anzeige bei der dort zuständigen Behörde. Für einen Anleger, der in der einen Gemeinde wohnt und dessen Anlage in einer anderen steht, kann das zwei Anzeigen bedeuten oder eine, je nachdem, wie die beteiligten Ämter eine Anlage ohne Personal einordnen. Verbindlich beantworten können das nur die beiden Gewerbeämter.
Steuerlich ist die Lage eindeutiger. Die Abgabenordnung verlangt die Mitteilung an die Gemeinde, in der die Betriebstätte eröffnet wird, und die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO). Eine Gewerbeanzeige erfüllt diese Pflicht mit. An die Standortgemeinde fließt später auch die Gewerbesteuer; was davon nach Freibetrag und Anrechnung übrig bleibt, rechnet Gewerbesteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Was davon wirklich hängen bleibt vor.
Was fragt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ab?
Er fragt nach der Person, dem Betrieb und den erwarteten Zahlen der ersten beiden Jahre. Für ein Direktinvestment als natürliche Person ist es der Fragebogen für Einzelunternehmen. Er ist elektronisch über Mein ELSTER zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO); Papier lässt das Finanzamt nur auf Antrag in Härtefällen zu. Die Übersicht zeigt, welche Abschnitte es gibt und was an ihnen hängt.
| Abschnitt | Was gefragt wird | Was daran hängt |
|---|---|---|
| Allgemeine Angaben | Person, Anschrift, Bankverbindung, steuerlicher Berater und Empfangsvollmacht | an wen Bescheide gehen und wohin Erstattungen fließen |
| Angaben zur Tätigkeit | Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens, Ort der Geschäftsleitung, Beginn der Tätigkeit, Betriebsstätten | zuständiges Finanzamt, Beginn der Fristen, Gemeinde der Gewerbesteuer |
| Festsetzung der Vorauszahlungen | voraussichtliche Einkünfte im Jahr der Eröffnung und im Folgejahr | Höhe der Vorauszahlungen auf Einkommen- und Gewerbesteuer |
| Gewinnermittlung | Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz | Form der jährlichen Gewinnermittlung und der Weg, auf dem Abzugsbeträge übermittelt werden |
| Lohnsteuer | Beschäftigte | beim Direktinvestment regelmäßig ohne Bedeutung |
| Umsatzsteuer | voraussichtliche Umsätze, Kleinunternehmerregelung, Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Vorsteuerabzug und Rhythmus der Voranmeldungen |
Die Ausfüllhilfe der Finanzverwaltung verweist für jede individuelle Frage selbst auf den Steuerberater. Das ist mehr als eine Höflichkeitsformel: Mehrere Felder sind Schätzungen oder Wahlrechte, und ihre Wirkung zeigt sich erst Monate später in einem Bescheid.
Welche Angaben im Fragebogen haben Folgen?
Drei: der geschätzte Gewinn, die Angaben zur Umsatzsteuer und das Datum des Beginns. Der Rest sind Stammdaten.
Der geschätzte Gewinn steuert die Vorauszahlungen
Aus den voraussichtlichen Einkünften leitet das Finanzamt die Vorauszahlungen ab. Es kann sie an die Steuer anpassen, die sich für das Jahr voraussichtlich ergibt (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG); bei der Gewerbesteuer gilt dasselbe über die Gemeinde (§ 19 Abs. 3 GewStG). Beim Direktinvestment ist das Ergebnis des neuen Betriebs in den ersten Jahren durch Investitionsabzugsbetrag und Abschreibungen meist negativ. Ob sich das schon im laufenden Jahr in niedrigeren Vorauszahlungen auf Ihr übriges Einkommen zeigt oder erst mit dem Steuerbescheid, hängt an den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen. Dafür braucht Ihr Steuerberater eine belastbare Planung des Betriebsergebnisses, keine Faustformel. Wie Verluste aus dem Betrieb mit anderen Einkünften verrechnet werden, zeigt Verlust aus dem Investitionsabzugsbetrag: Verrechnung mit dem Gehalt, Verlustrücktrag und Verlustvortrag.
Die Umsatzsteuer-Angaben entscheiden über 19 % des Kaufpreises
Der Fragebogen fragt, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wer sie anwendet, hat keinen Vorsteuerabzug; bei 300.000 € Netto-Investition geht es um 57.000 €. Der Verzicht lässt sich zwar noch bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres erklären (§ 19 Abs. 3 UStG). Wer die Vorsteuer früh zurückhaben will, stellt die Weiche aber bereits hier. Die Mechanik und die fünfjährige Bindung beschreibt Umsatzsteuer beim PV- und Speicher-Direktinvestment: Warum hier 19 % anfallen und wieder zurückfließen.
Aus der erwarteten Steuer ergibt sich außerdem, wie oft Voranmeldungen abzugeben sind. Für Gründer sieht das Gesetz die monatliche Abgabe im Jahr der Gründung und im Folgejahr vor (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist das ausgesetzt: Maßgeblich ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres, bei mehr als 9.000 € der Monat, sonst das Quartal. Nach dem heutigen Wortlaut endet die Aussetzung mit dem Jahr 2026; ob der Gesetzgeber sie verlängert, war Anfang Oktober 2026 offen. Wer 2026 zeichnet, sollte seinen Steuerberater deshalb fragen, welcher Rhythmus ab Januar 2027 gilt.
Im Jahr der Investition ist die Steuer wegen der Vorsteuer aus dem Kaufpreis regelmäßig negativ. Für diesen Fall gibt es ein Wahlrecht: Bei einem Überschuss von mehr als 9.000 € kann der Unternehmer statt des Quartals den Monat wählen (§ 18 Abs. 2a UStG). Der Unterschied ist greifbar. Eine Rechnung aus dem Oktober geht bei vierteljährlicher Abgabe in die Voranmeldung, die am 10. Januar fällig ist, bei monatlicher in die vom 10. November. Ausgezahlt wird ein Überhang erst, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 168 Satz 2 AO); es kann dafür Unterlagen wie Kaufvertrag und Rechnung anfordern. Ob und wie das Wahlrecht im Gründungsjahr ausgeübt wird, gehört ebenfalls zum Steuerberater.
