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Märkte & Technik

Flächenkulisse: Wo darf ein Solarpark gebaut werden?

Ob ein Solarpark eine EEG-Zahlung bekommen kann, entscheidet sich an der Fläche, lange bevor ein Modul steht. Das Gesetz zählt auf, welche Flächen in Frage kommen: Streifen an Autobahn und Schiene, Acker und Grünland in benachteiligten Gebieten, Konversionsflächen und einige mehr. Daneben steht das Baurecht mit eigenen, engeren Regeln. Was die beiden Kataloge unterscheidet, welche Flächen ausgeschlossen sind und wo die Zuschläge der letzten Jahre tatsächlich gelandet sind, mit Fundstellen und einer eigenen Auswertung der Statistik der Bundesnetzagentur.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 05. Oktober 2026ca. 12 min Lesezeit

Im Exposé eines Solarparks steht die Fläche meist in einer Zeile: Gemarkung, Hektar, vielleicht der Hinweis „EEG-fähig“. Hinter diesem Wort liegt eine Prüfung, die über die Erlösseite des ganzen Projekts entscheidet. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz zahlt nicht für jede Freiflächenanlage. Es zählt abschließend auf, auf welchen Flächen eine Anlage stehen muss, damit sie an der Ausschreibung teilnehmen oder den gesetzlichen Wert beanspruchen kann. Diese Aufzählung heißt in der Branche Flächenkulisse.

Für Anleger ist das kein Detail der Projektentwicklung. Die Flächenkategorie ist eine Eigenschaft, die die Anlage über die gesamte Förderdauer behält, und sie wird an einem Stichtag festgestellt, der bei Ihrem Einstieg Jahre zurückliegen kann. Wir gehen durch, was das Gesetz verlangt, wo es sich vom Baurecht unterscheidet und woran Sie die Kategorie eines konkreten Projekts erkennen.

Warum entscheidet die Fläche über Förderung und Genehmigung zugleich?

An jeder Fläche hängen zwei Fragen, die zwei verschiedene Gesetze beantworten. Die erste lautet: Darf hier gebaut werden? Das regelt das Baugesetzbuch, in der Regel über einen Bebauungsplan der Gemeinde, in wenigen Fällen über eine gesetzliche Privilegierung im Außenbereich. Die zweite lautet: Bekommt der Strom von dieser Fläche eine Zahlung nach dem EEG? Das regelt das EEG mit einem eigenen Katalog.

Die beiden Antworten fallen nicht automatisch gleich aus. Eine Gemeinde kann einen Solarpark auf gutem Ackerland außerhalb jeder Kulisse planen; er darf dann gebaut werden, erhält aber keine Marktprämie. Umgekehrt hilft eine förderfähige Fläche nichts, solange das Baurecht fehlt. Ein Projekt braucht beides oder einen Erlösplan, der ohne EEG auskommt. Wie die Marktprämie selbst funktioniert, erklärt Direktvermarktung und Marktprämie: Wie ein Solarpark sein Geld verdient.

Auf welchen Flächen bekommt ein Solarpark eine EEG-Zahlung?

Der Katalog steht in § 37 Abs. 1 EEG 2023 und gilt für die Ausschreibungen des ersten Segments, also für Freiflächenanlagen über einem Megawatt. Er hat drei Teile: Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen wie Deponien oder Lärmschutzwällen (Nr. 1), gewöhnliche Freiflächenanlagen auf neun Flächentypen (Nr. 2) und die besonderen Solaranlagen wie Agri-PV, Parkplatz-, Moor- und Gewässeranlagen (Nr. 3). Für die Flächen der Nr. 2 gilt eine gemeinsame Bedingung: Es darf kein entwässerter Moorboden sein.

FlächentypFundstelle in § 37 Abs. 1 Nr. 2Worauf es ankommt
Versiegelte FlächeBuchst. aVersiegelung bestand schon beim Planbeschluss
KonversionsflächeBuchst. bVornutzung wirtschaftlich, verkehrlich, wohnungsbaulich oder militärisch
Streifen an Autobahn und SchieneBuchst. cPrivilegiert nach BauGB oder bis 500 Meter vom Fahrbahnrand
Alter BebauungsplanBuchst. dPlan vor dem 1. September 2003 aufgestellt, nicht für Solar geändert
Gewerbe- oder IndustriegebietBuchst. eAusweisung vor dem 1. Januar 2010
Planfestgestellte FlächeBuchst. fEtwa Deponien und Verkehrsanlagen, Gemeinde war beteiligt
Fläche des BundesBuchst. gVon der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für Solar veröffentlicht
Acker und Grünland im benachteiligten GebietBuchst. h und iNutzung und Lage beim Planbeschluss, keine Schutzgebiete
Eigene Zusammenstellung nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023, Stand 05.10.2026. Verkürzt; maßgeblich ist der Gesetzestext.

Der Begriff der Konversionsfläche ist im Gesetz nicht definiert. Die Clearingstelle EEG hat 2010 empfohlen, darauf abzustellen, ob die frühere Nutzung den ökologischen Wert der Fläche schwerwiegend beeinträchtigt hat, und zwar auf mehr als der Hälfte der Fläche (Empfehlung 2010/2). Eine Brache, auf der früher einmal ein Betrieb stand, genügt danach nicht von selbst. Bei dieser Kategorie lohnt deshalb die Frage nach dem Gutachten, auf das sich der Entwickler stützt.

Agri-PV läuft über den dritten Teil des Katalogs und hat eigene technische Anforderungen; die Einzelheiten stehen in In Agri-PV investieren: Doppelnutzung, Erlöse und Steuerhebel im Überblick. Anlagen auf wiedervernässtem Moor und auf Gewässern behandelt Moor-PV und Floating-PV als Direktinvestment: Förderung, EEG 2027 und die Nachweise, an denen der Erlös hängt.

Was gilt im Streifen an Autobahn und Schiene: 500 Meter oder 200 Meter?

Beide Zahlen stimmen, sie stehen nur in verschiedenen Gesetzen und beantworten verschiedene Fragen. Die 500 Meter sind die Förderkulisse des EEG. Die 200 Meter sind die Privilegierung des Baugesetzbuchs, also die Zone, in der ein Solarpark im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig ist. Im Gespräch werden die beiden Streifen häufig zu einem.

MerkmalEEG: § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. cBauGB: § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b
RegeltTeilnahme an der AusschreibungZulässigkeit im Außenbereich
Breitebis 500 Meterbis 200 Meter
Gemessenvom äußeren Rand der Fahrbahnvom äußeren Rand der Fahrbahn
StraßenAutobahnenAutobahnen
SchienenSchienenwegeübergeordnetes Netz, mindestens zwei Hauptgleise
Zwischen 200 und 500 Meternförderfähignicht privilegiert, Bebauungsplan nötig
Eigene Gegenüberstellung nach den Gesetzestexten, Stand 05.10.2026.

Drei Folgen daraus sind für die Prüfung eines Projekts wichtig. Erstens zählt nur die Autobahn; eine Bundesstraße eröffnet weder die eine noch die andere Zone. Zweitens ist der Schienenbegriff des Baugesetzbuchs enger: Eine eingleisige Nebenstrecke kann die Förderkulisse eröffnen, die Privilegierung aber nicht. Drittens verweist das EEG zuerst auf die privilegierte Fläche und nennt die 500 Meter als zweiten Weg, bei dem es auf die Lage zum Zeitpunkt des Planbeschlusses ankommt. Außerhalb des 200-Meter-Streifens gehört zur Randstreifen-Kategorie also immer ein Bebauungsplan.

Was sind benachteiligte Gebiete, und was dürfen die Länder dort ausschließen?

Benachteiligte Gebiete sind landwirtschaftliche Regionen, die das EU-Agrarrecht wegen schwieriger Bedingungen so einstuft, etwa wegen Höhenlage, Hangneigung oder schwacher Böden. Das EEG verweist dafür auf zwei Abgrenzungen: das ältere Gemeinschaftsverzeichnis von 1986 und die neuere Gebietskulisse nach Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (§ 3 Nr. 7 EEG 2023). Es genügt, wenn die Fläche in einer der beiden liegt. Eine Grenze nach Bodenpunkten, wie sie oft genannt wird, steht nicht im EEG.

Bis Mai 2024 musste ein Land diese Flächen erst durch eine eigene Verordnung für die Ausschreibung öffnen. Das Solarpaket I hat die Richtung umgekehrt: Acker und Grünland in benachteiligten Gebieten sind seither bundesweit zugelassen, und ein Land kann sie nur noch unter Bedingungen sperren (§ 37c EEG 2023). Möglich ist das, wenn auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Landes bereits Freiflächenanlagen stehen, ab 2031 bei mehr als 1,5 Prozent. Außerdem dürfen die Länder Landschaftsschutzgebiete und Naturparks ausnehmen.

Nach Auskunft der Bundesnetzagentur hat bisher kein Land eine solche Verordnung erlassen (Stand 05.10.2026). Für ein Projekt, das schon einen Zuschlag hat, ist eine spätere Verordnung ohne Bedeutung; für ein Projekt, das noch bieten muss, ist sie ein Risiko, das man kennen sollte. Daneben gibt es eine bundesweite Bremse: Sobald Freiflächenanlagen mit mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlichen Flächen in Betrieb sind, gerechnet ab 2023, sind Gebote für solche Flächen nicht mehr zulässig; ab 2031 liegt die Schwelle bei 177,5 Gigawatt (§ 37 Abs. 4).

Welche Flächen sind ausgeschlossen, und welche Naturschutzkriterien gelten?

Ausgeschlossen ist für gewöhnliche Freiflächenanlagen jeder entwässerte Moorboden. Acker und Grünland in benachteiligten Gebieten scheiden außerdem aus, wenn sie in einem Natura-2000-Gebiet liegen, ein geschützter Lebensraumtyp oder ein gesetzlich geschütztes Biotop sind oder als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Kern- und Pflegezone eines Biosphärenreservats festgesetzt wurden. Unabhängig von der Kategorie gibt es für keine Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung, wenn die Fläche beim Planbeschluss Naturschutzgebiet oder Nationalpark war (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b).

Seit dem Gebotstermin 1. August 2024 kommt eine Auflage für den Betrieb hinzu. Gewöhnliche Freiflächenanlagen müssen mindestens drei von fünf Kriterien erfüllen (§ 37 Abs. 1a):

  • Die Module beanspruchen höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Vorhabens.
  • Die Fläche wird nach einem Pflegekonzept bewirtschaftet, mit höchstens zwei Mahden im Jahr oder angepasster Beweidung.
  • Tiere können die Anlage durchqueren; ab 500 Metern Seitenlänge braucht es Wanderkorridore für Großsäuger.
  • Auf mindestens 10 Prozent der Fläche werden Biotopelemente angelegt.
  • Der Betrieb kommt ohne Pflanzenschutz- und Düngemittel aus, gereinigt wird nur mit abbaubaren Mitteln.

Für den Anleger sind das laufende Pflichten, keine einmaligen. Wer das Pflegekonzept oder den bodenschonenden Betrieb gewählt hat, muss die Einhaltung dem Netzbetreiber alle fünf Jahre erneut nachweisen (§ 38a Abs. 3 Satz 5). Für kleinere Anlagen ohne Ausschreibung gilt dieselbe Liste bei Inbetriebnahme ab dem 1. November 2025 (§ 48 Abs. 6). Welche drei Kriterien ein Projekt gewählt hat, sollte im Betriebsführungsvertrag wiederzufinden sein.

Welcher Zeitpunkt entscheidet über die Flächenkategorie?

Maßgeblich ist fast immer der Tag, an dem die Gemeinde die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans beschlossen hat. An diesem Tag muss die Fläche versiegelt gewesen sein, Konversionsfläche gewesen sein, als Acker genutzt worden sein oder im Streifen gelegen haben. Was danach geschieht, ändert die Einordnung nicht mehr. Das schützt ein Projekt vor späteren Veränderungen, es bedeutet aber auch: Die Kategorie lässt sich nur aus Unterlagen von damals belegen.

Im Gebot selbst prüft niemand die Fläche vor Ort. Der Bieter gibt Eigenerklärungen ab, etwa dass die Fläche in keinem Schutzgebiet liegt (§ 37 Abs. 2). Die eigentliche Kontrolle folgt nach der Inbetriebnahme: Der Netzbetreiber prüft unter anderem die Art der Fläche, und bis dahin steht die Zahlungsberechtigung unter einer auflösenden Bedingung (§ 38 Abs. 2 Nr. 2, § 38a Abs. 3 und 4). Hält die Einordnung dieser Prüfung nicht stand, steht die Zahlung selbst in Frage.

Ein zweiter Punkt wird leicht übersehen: Ein Zuschlag ist nicht fest an das Grundstück gebunden, für das geboten wurde. Er darf einer Anlage auf einer anderen zulässigen Fläche zugeteilt werden (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a). Stimmt der Standort mit den Flurstücken aus dem Gebot nicht wenigstens teilweise überein, sinkt der anzulegende Wert um 0,3 Cent je Kilowattstunde, und zwar für die gesamte Förderdauer (§ 54 Abs. 2). Ob das Exposé mit dem vollen oder dem gekürzten Wert rechnet, ist eine Frage wert. Die Fristen, die nach dem Zuschlag laufen, erklärt Inbetriebnahmedatum beim Solarpark: welches Datum Vergütung, Fristen und Abschreibung festlegt.

Wann braucht ein Solarpark einen Bebauungsplan?

Fast immer. Der größere Teil der Freiflächenparks entsteht auf Grundlage eines Bebauungsplans, den die Gemeinde für das Vorhaben aufstellt. Ohne Plan zulässig sind im Außenbereich nur zwei Fälle: der 200-Meter-Streifen an Autobahnen und zweigleisigen Hauptstrecken sowie besondere Solaranlagen neben einem landwirtschaftlichen Betrieb mit höchstens 25.000 Quadratmetern Grundfläche und einer Anlage je Hofstelle (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9 BauGB). Auch dort bleibt das Genehmigungsverfahren.

Für die Prüfung heißt das: Die Förderkategorie sagt nichts darüber, wie weit das Baurecht ist. Ein Projekt „im 500-Meter-Korridor“ kann noch am Anfang eines Planverfahrens stehen. Wie dieses Verfahren abläuft und welche Stufe als gesichert gelten kann, steht in Netzanschluss, Dienstbarkeit, Baurecht: Woran Sie erkennen, dass ein Direktinvestment seinen Standort wirklich gesichert hat; was der Flächenvertrag regeln muss, in Pachtvertrag beim Solarpark aus Anlegersicht: Miete statt Pacht, Pachtzins je Kilowatt und Ihr Eintritt in den Vertrag.

Auf welchen Flächen entstehen Solarparks tatsächlich?

Der Katalog hat viele Zeilen, der Markt nutzt wenige. Wir haben die Statistik der Bundesnetzagentur nach Flächentyp für alle elf Gebotstermine seit dem Start des EEG 2023 ausgewertet, vom 1. März 2023 bis zum 1. Juli 2026. In dieser Zeit wurden rund 23.500 Megawatt bezuschlagt.

Flächentyp2023202420252026 (zwei Termine)SummeAnteil
Randstreifen an Autobahn und Schiene2.2642.7703.3212.19610.55144,9 %
Acker im benachteiligten Gebiet2.1872.6242.5451.3258.68137,0 %
Grünland im benachteiligten Gebiet2523122751069454,0 %
Besondere Solaranlagen (vor allem Agri-PV)1451285116011.3865,9 %
Konversionsfläche277298183638203,5 %
Sonstige bauliche Anlage322403171197073,0 %
Übrige Kategorien6621099254011,7 %
Summe5.2246.5837.2514.43423.491100 %
Eigene Auswertung vom 05.10.2026 auf Basis der Statistik der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen des ersten Segments, Blatt Flächentyp, Stand 18.08.2026. Zuschlagsmenge in Megawatt nach Zuschlagserteilung, ohne spätere Entwertungen; eigene Zusammenfassung von 17 Spalten zu sieben Gruppen. Die Summe weicht von der Rundenübersicht derselben Statistik um weniger als 1 Prozent ab. Bezuschlagte Leistung ist nicht gebaute Leistung.

Drei Dinge lassen sich ablesen. Randstreifen und benachteiligte Gebiete tragen zusammen rund 86 Prozent der Zuschläge; alle übrigen Kategorien sind Nischen. Die Konversionsfläche, lange das Leitbild des Solarparks, kommt auf 3,5 Prozent. Und die besonderen Solaranlagen wachsen: von unter 3 Prozent im Jahr 2023 auf knapp 14 Prozent in den beiden Terminen von 2026. Die Statistik trennt beim Randstreifen nicht zwischen dem privilegierten 200-Meter-Streifen und dem Rest bis 500 Meter; wie viel davon ohne Bebauungsplan auskam, lässt sich aus ihr nicht sagen.

Die benachteiligten Gebiete sind regional stark konzentriert. Von den rund 9.600 Megawatt, die seit März 2023 auf solche Flächen entfielen, liegen knapp 53 Prozent in Bayern, jeweils rund 11 bis 12 Prozent in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Wer mehrere Anlagen dieser Kategorie hält, hat deshalb schnell auch eine regionale Häufung im Bestand, mit ähnlichem Wetter und ähnlicher Netzsituation.

Was heißt es, wenn eine Fläche nicht in der Kulisse liegt?

Dann kann der Park trotzdem gebaut werden, sofern das Baurecht steht. Er nimmt nur nicht an der Ausschreibung teil und hat keinen anzulegenden Wert als Untergrenze. Der Erlös kommt dann allein aus dem Markt oder aus einem Stromliefervertrag mit einem Abnehmer. Das ist ein anderes Risikoprofil: Die Marktprämie fängt fallende Marktwerte bis zum Zuschlagswert auf, ein Park ohne Zuschlag trägt sie selbst. Wie ein solcher Vertrag aufgebaut ist und was er absichert, steht in PPA verstehen: Wie Stromabnahmeverträge die Erlöse eines Solarparks planbar machen.

Für Anlagen bis ein Megawatt, die keinen Zuschlag brauchen, gilt ein eigener, sehr ähnlicher Katalog in § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023. Auch dort stehen der 500-Meter-Streifen, versiegelte Flächen, Konversionsflächen und benachteiligte Gebiete, jeweils in Verbindung mit einem Bebauungsplan (Nr. 3 Buchst. c), dazu die privilegierte Fläche nach dem Baugesetzbuch (Nr. 6). Ein Exposé, das „EEG-Vergütung“ nennt, sollte sagen, auf welche Nummer es sich stützt.

Was ändert der Entwurf des EEG 2027 an der Flächenkulisse?

Inhaltlich wenig. Der Regierungsentwurf lässt den Katalog der Flächen stehen und passt nur Verweise auf EU-Recht an. Die fünf Naturschutzkriterien werden sprachlich geschärft, laut Begründung ohne die Anforderungen zu verändern. Neu ist, dass ein Projekt vor dem Gebotstermin im Register eingetragen sein muss.

Eine Änderung betrifft die benachteiligten Gebiete: Ein Zuschlag für eine solche Fläche soll künftig nur noch für einen Standort im selben Bundesland genutzt werden können. Die Begründung nennt den Zweck offen: Eine Sperrverordnung eines Landes soll sich nicht durch einen Zuschlag aus einem anderen Land umgehen lassen. Der Gesetzgeber rechnet also damit, dass Länder von der Klausel Gebrauch machen. Was der Entwurf an der Marktprämie selbst ändert, steht in EEG 2027: Was der Refinanzierungsbeitrag für ein Solarpark-Direktinvestment bedeutet.

Welche Fragen sollten Sie dem Anbieter zur Fläche stellen?

  • Auf welchen Buchstaben des § 37 Abs. 1 EEG stützt sich das Projekt, und welches Dokument belegt das?
  • Wann wurde die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen, und wie war die Fläche an diesem Tag genutzt?
  • Liegt die Anlage im 200-Meter-Streifen oder zwischen 200 und 500 Metern, und gemessen an welchem Verkehrsweg?
  • Bei Konversionsflächen: Gibt es ein Gutachten zur Vorbelastung, und deckt es mehr als die Hälfte der Fläche?
  • Bei benachteiligten Gebieten: Welche der beiden Gebietskulissen trifft zu, und ist ein Schutzgebiet in der Nähe ausgeschlossen worden?
  • Steht die Anlage auf den Flurstücken, für die geboten wurde, oder gilt der Abzug von 0,3 Cent?
  • Welche drei Naturschutzkriterien wurden gewählt, wer erfüllt sie im Betrieb, und wer trägt die Kosten?
  • Ist der Bebauungsplan in Kraft, oder stützt sich das Projekt auf eine Privilegierung?
  • Falls es keinen Zuschlag gibt: Woraus besteht der Erlös, und wie lange ist er vertraglich gesichert?

Ein Anbieter, der die Kategorie mit einem Dokument belegt, hat die Fläche geprüft. Weitere Warnsignale sammelt Woran Sie einen seriösen Anbieter für Energie-Direktbeteiligungen erkennen, und die übrigen Prüfpunkte eines Direktinvestments in Photovoltaik zeigt In Solarparks investieren: Erlöse, Kosten und Steuerhebel im Überblick.

Wie wir die Fläche im Projekt-Check prüfen

Wir ordnen jedes Projekt zuerst einer Flächenkategorie zu und lassen uns den Beleg zeigen: Planbeschluss, Flurstücke, bei Bedarf Gutachten. Danach prüfen wir getrennt, wie weit das Baurecht ist, ob der Standort mit dem Gebot übereinstimmt und welche Naturschutzkriterien im Betrieb einzuhalten sind. Liegt die Fläche außerhalb der Kulisse, bewerten wir den Erlösplan ohne EEG und sagen das offen. Renditezusagen geben wir keine. Wer ein konkretes Angebot prüfen lassen möchte, kann es in einem unverbindlichen Erstgespräch mitbringen.


Häufige Fragen

Wo darf ein Solarpark gebaut werden?

Baurechtlich überall dort, wo ein Bebauungsplan ihn zulässt oder eine Privilegierung im Außenbereich greift. Eine EEG-Zahlung gibt es zusätzlich nur auf den Flächen, die § 37 Abs. 1 EEG 2023 aufzählt, etwa im Streifen bis 500 Meter an Autobahnen und Schienenwegen, auf Acker und Grünland in benachteiligten Gebieten, auf Konversionsflächen und auf versiegelten Flächen.

Was bedeutet Flächenkulisse im EEG?

So nennt die Branche den abschließenden Katalog der Flächen, auf denen eine Freiflächenanlage stehen muss, um an der Ausschreibung teilzunehmen oder den gesetzlichen Wert zu erhalten. Für Anlagen über einem Megawatt steht er in § 37 Abs. 1, für kleinere in § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023.

Gilt an der Autobahn ein Abstand von 200 oder von 500 Metern?

Beides, für verschiedene Zwecke. Bis 500 Meter vom Fahrbahnrand ist eine Fläche nach dem EEG förderfähig. Bis 200 Meter ist ein Solarpark nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB im Außenbereich privilegiert und braucht keinen Bebauungsplan. Zwischen 200 und 500 Metern ist das Projekt förderfähig, aber auf einen Bebauungsplan angewiesen.

Zählt auch eine Bundesstraße oder eine eingleisige Bahnstrecke?

Eine Bundesstraße zählt nicht; beide Gesetze nennen nur Autobahnen. Bei der Schiene unterscheiden sie sich: Das EEG spricht allgemein von Schienenwegen, die Privilegierung im Baugesetzbuch verlangt einen Schienenweg des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen.

Was ist ein benachteiligtes Gebiet?

Eine landwirtschaftliche Region, die das EU-Agrarrecht wegen erschwerter Bedingungen so einstuft. Das EEG verweist in § 3 Nr. 7 auf das Gemeinschaftsverzeichnis von 1986 und auf die neuere Abgrenzung nach Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Acker und Grünland in diesen Gebieten sind seit Mai 2024 bundesweit zur Ausschreibung zugelassen, solange das Land sie nicht per Verordnung sperrt.

Kann ein Solarpark auch ohne EEG-fähige Fläche wirtschaftlich sein?

Er kann gebaut und betrieben werden, wenn das Baurecht vorliegt, verkauft seinen Strom dann aber ohne die Untergrenze der Marktprämie, etwa über einen Stromliefervertrag. Das Erlösrisiko liegt damit stärker beim Eigentümer der Anlage. Ob das trägt, hängt vom Vertrag und vom Abnehmer ab, siehe PPA verstehen: Wie Stromabnahmeverträge die Erlöse eines Solarparks planbar machen.

Was passiert, wenn die Flächenkategorie falsch angegeben wurde?

Im Gebot wird die Kategorie nur erklärt, geprüft wird nach der Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber. Die Zahlungsberechtigung steht bis dahin unter einer auflösenden Bedingung (§ 38a Abs. 4 EEG 2023). Hält die Einordnung der Prüfung nicht stand, ist der Zahlungsanspruch selbst gefährdet. Deshalb sollte der Beleg für die Kategorie zu den Unterlagen gehören, die Sie vor dem Kauf sehen.

Quellen

  1. § 37 EEG 2023, Gebote für Solaranlagen des ersten Segments (Abs. 1: Flächen; Abs. 1a: Naturschutzkriterien; Abs. 4: 80 Gigawatt)
  2. § 37c EEG 2023, Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder
  3. § 3 EEG 2023, Begriffsbestimmungen (Nr. 7: benachteiligtes Gebiet)
  4. § 38a EEG 2023, Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 und 4)
  5. § 48 EEG 2023, Solare Strahlungsenergie (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6: Flächen ohne Ausschreibung; Abs. 6)
  6. § 54 EEG 2023, Verringerung des Zahlungsanspruchs (Abs. 2: abweichende Flurstücke; Abs. 4: Landesverordnung)
  7. § 100 EEG 2023, Übergangsbestimmungen (Abs. 41: Anwendung der Naturschutzkriterien)
  8. § 35 BauGB, Bauen im Außenbereich (Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9)
  9. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Art. 32: Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen
  10. Bundesnetzagentur, Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments (Teilnahmevoraussetzungen, Verordnungen der Bundesländer; abgerufen 05.10.2026)
  11. Bundesnetzagentur, Statistik zu den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments (xlsx, Stand 18.08.2026; Blätter Flächentyp und benachteiligte Gebiete)
  12. Bundesnetzagentur, Beendete Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments (Ergebnisse je Gebotstermin)
  13. Clearingstelle EEG|KWKG, Empfehlung 2010/2 vom 01.07.2010: Konversionsflächen
  14. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867: Regierungsentwurf EEG 2027 (Vorabfassung, PDF; Nr. 52 zu § 37, Begründung zu § 38 Abs. 1 Nr. 1)

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