2026 noch IAB nutzen und von Netzentgeltbefreiung profitieren

Zurück zur Wissen-Übersicht
Steuern & Strukturierung

Zweiter Solarpark: ein Betrieb oder zwei? Was das für IAB, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer heißt

Wer einen zweiten Park ins Direktinvestment nimmt, hat meist nicht zwei Betriebe, sondern einen größeren. Das ist keine Formalie: Davon hängt ab, wie viel Investitionsabzugsbetrag noch möglich ist, wie oft der Gewerbesteuer-Freibetrag greift und ob der Anlaufverlust des neuen Parks den Gewinn des alten mindert. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsprechung ein, auch das BFH-Urteil vom Januar 2026. Die Folgen rechnet er mit eigenen Zahlen durch.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 22. Oktober 2026ca. 12 Min. Lesezeit

Viele Anleger beginnen mit einem Park oder einer Parzelle und nehmen ein, zwei Jahre später den nächsten dazu. Spätestens dann stellt der Steuerberater die Frage, die beim ersten Investment niemand gestellt hat: Läuft der neue Park im bestehenden Betrieb mit oder ist er ein eigener?

Die Antwort sucht man sich nicht aus. Sie ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Einheit und Mehrheit von Gewerbebetrieben; für zwei Solarparks ist die ziemlich eindeutig. Was daraus folgt, ist dagegen weniger bekannt: Beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG kann es um sechsstellige Beträge gehen, bei der Gewerbesteuer meist um wenige hundert Euro im Jahr.

Wann sind zwei Solarparks steuerlich ein Betrieb?

Fast immer dann, wenn dieselbe Person sie hält. Eine natürliche Person kann zwar mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander führen, anders als eine GmbH oder eine Personengesellschaft. Ob sie das tut, prüft die Rechtsprechung in zwei Schritten: Sind die Tätigkeiten gleichartig oder ungleichartig? Und wie eng hängen sie wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell zusammen (BFH, Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18)?

Für gleichartige Tätigkeiten gilt eine Vermutung: Sie bilden einen Betrieb, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen. Widerlegt ist die Vermutung erst, wenn praktisch kein Zusammenhang besteht; die drei Merkmale müssen dafür nicht einmal alle vorliegen. Bei ungleichartigen Tätigkeiten ist es umgekehrt, sie gelten im Zweifel als getrennte Betriebe. Dazwischen liegt keine scharfe Linie, sondern eine gleitende Skala: Je verschiedener zwei Tätigkeiten sind, desto enger muss der Zusammenhang sein, damit sie einen Betrieb bilden.

Zwei Parks, die Strom erzeugen und ins Netz einspeisen, stehen auf dieser Skala ganz am Anfang. Der BFH hat das 2022 für acht Photovoltaikanlagen an zwei Standorten bestätigt, die gut vier Kilometer auseinanderlagen (Beschluss vom 13.06.2022, X B 148/21). Jede Anlage hatte eigene Wechselrichter, einen eigenen Einspeisevertrag, eine eigene Versicherung und eine eigene Finanzierung. Das Gericht sah trotzdem eine gleichartige, „sogar identische“ Tätigkeit und einen einheitlichen Betrieb. Gefehlt hatten ein eigener Wirkungskreis, eigenes Personal, eine getrennte Buchführung, eine eigene Verwaltung und, was es als besonders ausschlaggebend nannte, ein eigener Kundenstamm.

Zwei Punkte daraus sind für Anleger wichtig. Erstens hilft der Anlagenbegriff des EEG nicht weiter: Dass zwei Parks energierechtlich getrennte Anlagen mit eigenem Netzanschluss sind, ist für die steuerliche Frage ohne Bedeutung. Zweitens ist der Kunde bei zwei Parks fast immer derselbe, nämlich der Netzbetreiber oder ein Direktvermarkter. Ein eigener Kundenstamm je Park lässt sich deshalb kaum begründen.

MerkmalSpricht für getrennte BetriebeTypisch bei zwei Parks
Art der Tätigkeitungleichartig, ergänzt sich nichtidentisch: Stromerzeugung und Einspeisung
Organisationeigenes Personal, eigene Räume, eigener Einkaufeine Betriebsführung, ein Anleger
Finanzengetrennte Konten, Kassen und Gewinnermittlungoft ein Konto, eine Gewinnermittlung
Räumliche Trennungnur ein Indiz unter vielenKilometer Abstand ändern wenig
Kundeneigener Kundenstamm je Bereichderselbe Netzbetreiber oder Direktvermarkter
Merkmale aus BFH X R 15/18, X R 8/23 und X B 148/21; eigene Zuordnung für zwei Solarparks eines Anlegers.

Was hat der BFH im Januar 2026 entschieden?

Er hat die Maßstäbe bestätigt und für den Fall des Hinzuerwerbs geschärft (Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23). Der Kläger führte einen eigenen Betrieb und übernahm als Erbe den Betrieb seiner Mutter am selben Standort. Er behielt getrennte Buchführung, Konten, Steuernummern und Gewerbesteuererklärungen bei und bildete Investitionsabzugsbeträge über den einfachen Höchstbetrag hinaus, weil er ihn zweimal nutzen wollte. Das Finanzamt sah einen einheitlichen Betrieb, kürzte die Beträge und erließ nur einen Gewerbesteuermessbescheid.

Drei Aussagen des Urteils sind über den Einzelfall hinaus wichtig. Die Prüfung gilt auch, wenn zu einem Betrieb ein bisher selbständiger Betrieb hinzukommt. Ob ein oder zwei Betriebe vorliegen, hängt nicht vom Willen des Steuerpflichtigen ab: Eine Organisationsentscheidung muss objektiv feststellbar sein und tatsächlich durchgeführt werden (Rz. 25). Und das Gericht muss seine Würdigung auf festgestellte Tatsachen stützen; Vermutungen reichen nicht. An diesem letzten Punkt scheiterte das Finanzgericht, der BFH verwies die Sache zurück.

Ein Urteil „zwei Betriebe“ ist es also nicht. Die Investitionsabzugsbeträge waren im Revisionsverfahren ohnehin sämtlich rückgängig gemacht, über den doppelten Höchstbetrag musste der BFH nicht mehr entscheiden. Für den Gewerbesteuer-Freibetrag blieb die Frage offen, ein Freibetrag oder zwei. Für Anleger heißt das: Getrennte Konten und eine zweite Steuernummer allein machen noch keinen zweiten Betrieb, wenn die Tätigkeit dieselbe ist.

Wie viel IAB ist für den zweiten Park im selben Betrieb noch möglich?

Das hängt davon ab, ob der IAB für den ersten Park schon verbraucht ist. Der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG). Er vermindert sich im Abzugsjahr um die Abzüge der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, die noch „vorhanden“ sind, also weder bei einer Investition hinzugerechnet noch rückgängig gemacht wurden (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rz. 10). Bei zwei Parks in einem Betrieb teilen sich beide diesen einen Rahmen.

Unsere eigene Rechnung mit zwei Parks zu je 400.000 Euro: Der Anleger bildet 2026 einen IAB von 200.000 Euro für Park 1 und will 2027 einen IAB für Park 2 bilden.

Ausgangslage 2027IAB für Park 2 im selben BetriebBei zwei getrennten Betrieben
IAB Park 1: 120.000 Euro, Park 1 verzögert sich auf 202880.000 Euro200.000 Euro
IAB Park 1: 200.000 Euro, Park 1 verzögert sich auf 20280 Euro200.000 Euro
IAB Park 1: 200.000 Euro, Park 1 im Jahr 2027 angeschafft200.000 Euro200.000 Euro
Eigene Rechnung (scripts/zweiter-park-model.mjs). IAB höchstens 50 % von 400.000 Euro. Keine Steuerberatung.

Solange die Projekte nacheinander kommen und jeder Park im Folgejahr des Abzugs angeschafft wird, ist der gemeinsame Rahmen kein Problem: Mit der Hinzurechnung wird er wieder frei. Eng wird es, wenn sich ein Projekt verzögert oder zwei Parks parallel geplant werden. Dann blockiert der offene IAB des ersten den Abzug für den zweiten. Der zweite Abzug rutscht ein Jahr nach hinten. Wie sich mehrere Jahrgänge über die Zeit staffeln lassen, zeigt IAB jährlich nutzen.

Es gibt auch eine gute Nachricht. Im selben Betrieb darf der IAB, den Sie für Park 1 gebildet haben, auch Park 2 zugeordnet werden: Welche Abzugsbeträge Sie welcher Investition zuordnen, ist seit dem Jahressteuergesetz 2020 Ihre Wahl (BMF-Schreiben, Rz. 24). Fällt Park 1 weg und kommt stattdessen Park 2 innerhalb der Frist, bleibt der Abzug bestehen.

Die Gewinngrenze von 200.000 Euro gilt ebenfalls je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b EStG, BMF-Schreiben Rz. 13 und 15), also für beide Parks zusammen. Praktisch bindet sie bei Solarparks selten: Bei einer angenommenen Gewinnquote von 5 bis 7,5 Prozent der Anschaffungskosten erreichen laufende Parks zusammen erst ab rund 2,7 bis 4 Millionen Euro Anschaffungskosten 200.000 Euro Gewinn. Abzüge und Hinzurechnungen nach § 7g zählen dabei nicht mit; welcher Gewinn sonst maßgeblich ist, steht in IAB-Voraussetzungen.

Kann ein IAB von einem Betrieb in den anderen wandern?

Nein. Der IAB wird für ein Wirtschaftsgut gebildet, das in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes genutzt wird (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Die Verbleibens- und Nutzungsfristen prüft die Finanzverwaltung betriebsbezogen: Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 10 Prozent in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, ist das schädlich (BMF-Schreiben, Rz. 45). Daraus folgt: Ein in Betrieb A gebildeter IAB lässt sich nicht für eine Investition in Betrieb B verwenden. Wörtlich steht dieser Satz so nicht im BMF-Schreiben, er ergibt sich aber aus Gesetz und Rz. 45.

Für Anleger ist das vor allem dann relevant, wenn ein IAB im Betrieb der Praxis, der Kanzlei oder eines anderen Gewerbes gebildet und dann ein Park in einem neuen, eigenen Investment-Betrieb angeschafft werden soll. Dann fehlt die passende Investition. Der Abzug wird im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht, mit Zinsen nach § 233a AO. Wie das abläuft, beschreibt IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege.

Was ändert sich bei der Gewerbesteuer?

Weniger, als der zweite Freibetrag vermuten lässt. Natürliche Personen haben je Gewerbebetrieb einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG); zwei Betriebe hätten zwei (BFH, Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10, Rz. 28). Die Gewerbesteuer wird aber nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, mit dem Vierfachen des Messbetrags und höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Diese Begrenzung wird je Betrieb ermittelt (BFH, Urteil vom 20.03.2017, X R 62/14).

Unsere Rechnung für ein Jahr, in dem beide Parks je 30.000 Euro Gewinn machen:

HebesatzEin Betrieb: Gewerbesteuer / bleibt nach AnrechnungZwei Betriebe: Gewerbesteuer / bleibt nach AnrechnungVorteil zwei Betriebe
350 %4.349 / 01.348 / 00
400 %4.970 / 01.540 / 00
450 %5.591 / 6211.733 / 193429
Eigene Rechnung (scripts/zweiter-park-model.mjs). Messzahl 3,5 %, Anrechnung nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags, Ermäßigungshöchstbetrag nicht bindend. Werte in Euro, gerundet.

Bis 400 Prozent Hebesatz wird die Gewerbesteuer vollständig angerechnet, der zweite Freibetrag ist dann nichts wert. Darüber bleibt ein Rest. Der zweite Freibetrag spart dann höchstens 24.500 Euro mal 3,5 Prozent mal den Teil des Hebesatzes über 400 Prozent: bei 450 Prozent 429 Euro im Jahr. Mehr wird es auch bei höheren Gewinnen nicht. Die Einkommensteuer selbst ändert sich nicht, denn sie erfasst die gewerblichen Einkünfte beider Parks ohnehin zusammen.

In die andere Richtung wirkt der Verlustausgleich. Im Anschaffungsjahr macht ein neuer Park wegen Sonder- und degressiver Abschreibung oft einen Verlust, in unserem Beispiel 80.000 Euro. Im einheitlichen Betrieb verrechnet er sich sofort mit dem Gewinn von Park 1; der Rest wird vorgetragen. Als eigener Betrieb trägt Park 2 seinen Verlust nur für sich selbst vor (§ 10a GewStG; X R 36/10, Rz. 29). Auch das sind bei üblichen Hebesätzen kleine Beträge, aber sie zeigen, dass der zweite Betrieb kein reiner Vorteil wäre. Wie Hebesatz, Freibetrag und Anrechnung im Einzelnen zusammenspielen, erklärt Gewerbesteuer beim Direktinvestment.

Was passiert, wenn die Parks in zwei Gemeinden stehen?

Dann wird der Messbetrag des einen Betriebs auf beide Gemeinden und den Ort der Geschäftsleitung zerlegt (§ 28 GewStG). Für Betriebe, die ausschließlich Solaranlagen betreiben, gilt ein eigener Schlüssel: ein Zehntel nach Arbeitslöhnen, neun Zehntel nach der installierten Leistung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 a GewStG). Als Arbeitslohn des Einzelunternehmers werden pauschal 25.000 Euro angesetzt (§ 31 Abs. 5 GewStG). Er zählt dort, wo der Betrieb geleitet wird, beim Anleger meist am Wohnort.

GemeindeHebesatzAnteil am MessbetragGewerbesteuer
A (Park 1)350 %45 %1.957
B (Park 2)450 %45 %2.516
C (Wohnort)480 %10 %596
Summerechnerisch 408 %100 %5.069
Eigene Rechnung (scripts/zweiter-park-model.mjs). Ein Betrieb, 60.000 Euro Gewinn, gleiche installierte Leistung in A und B, Geschäftsleitung am Wohnort C. Werte in Euro, gerundet.

Gezahlt wird an drei Gemeinden, angerechnet wird einmal: 4.970 Euro, es bleiben 99 Euro. Der Aufwand liegt eher in der Zerlegungserklärung als in der Steuer selbst.

Und wenn der zweite Park ein Batteriespeicher ist?

Dann ist die Antwort offen. Ein Urteil zu Solarpark und Batteriespeicher in einer Hand gibt es nicht. Ein Speicher erzeugt keinen Strom; er nimmt ihn auf, gibt ihn zu anderen Zeiten wieder ab und vermarktet oft Regelleistung. Das spricht eher für eine ungleichartige Tätigkeit, also für die umgekehrte Vermutung. Lädt der Speicher dagegen am selben Standort aus dem Park, ergänzen sich beide wirtschaftlich; das spricht für einen Betrieb. Ein Speicher an einem anderen Ort mit eigenem Vermarkter liegt näher an zwei Betrieben.

Eine Folge lässt sich schon aus dem Gesetzestext ablesen: Die Sonderschlüssel der Zerlegung gelten nur für Betriebe, die ausschließlich Solaranlagen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) oder ausschließlich Energiespeicher (Nr. 3) betreiben. Ein gemischter Betrieb erfüllt keine der beiden Nummern; wie dann zerlegt wird, ist eine Einzelfallfrage. Wer einen Speicher zum Park nimmt, sollte die Betriebsfrage deshalb vor der Investition mit dem Steuerberater klären. Wie sich Speicher am Park und Speicher allein unterscheiden, zeigt Co-located vs. Stand-alone: Was die bessere Risiko-Struktur ergibt.

Gilt bei der Umsatzsteuer dasselbe?

Nein, dort ist die Frage entschieden, bevor sie sich stellt. Das Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Zwei Parks, ein Speicher und eine freiberufliche Praxis sind umsatzsteuerlich ein Unternehmen, mit einer Voranmeldung und einer Jahreserklärung. Die Kleinunternehmergrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG) beziehen sich auf den Gesamtumsatz aller Tätigkeiten. Bei Solarparks spielt die Kleinunternehmerregel ohnehin selten eine Rolle, warum, steht in Umsatzsteuer beim Direktinvestment.

Was ist beim zweiten Park formal zu tun?

  • Gewerbeamt: Anzuzeigen sind der Beginn eines Betriebs oder einer Zweigstelle sowie die Ausdehnung des Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO). Ob für den zweiten Park eine An- oder eine Ummeldung passt, klärt die Gemeinde.
  • Gemeinde und Finanzamt: Wer eine Betriebstätte eröffnet, teilt das der Gemeinde mit, in der sie liegt; die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO). Die weiteren Auskünfte im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung knüpft das Gesetz an die Eröffnung eines Betriebs (§ 138 Abs. 1b AO). Ob eine eigene Steuernummer vergeben wird, ist Verwaltungspraxis, keine gesetzliche Regel.
  • Gewinnermittlung: Für jeden Betrieb ist eine eigene Anlage EÜR zu übermitteln (Anleitung zur Anlage EÜR 2025). Zwei Parks in einem Betrieb stehen also in einer Gewinnermittlung, gern mit getrennten Erlöskonten.
  • Buchführungspflicht: Die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn gelten für den einzelnen Betrieb (§ 141 Abs. 1 AO). Zwei Parks in einem Betrieb erreichen sie früher.
  • Gewerbesteuer: ein Messbescheid für den Betrieb, bei zwei Gemeinden mit Zerlegung.

Wie der erste Fragebogen aussieht und welche Behörde wofür zuständig ist, beschreibt Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und Gewerbeanmeldung beim PV-Direktinvestment: welche Stelle was wissen muss, und bis wann.

Lohnt es sich, bewusst zwei Betriebe zu bilden?

Bei zwei Solarparks meist nicht; es gelingt auch selten. Rechtlich verboten ist es nicht: Ein Urteil oder BMF-Schreiben, das die Aufteilung in zwei Betriebe als Gestaltungsmissbrauch wertet, gibt es nicht. Die Hürde liegt woanders. Für gleichartige Tätigkeiten verlangt die Rechtsprechung, dass die Betriebe im Wesentlichen nur in der Person des Inhabers verbunden sind (X B 148/21, Rz. 14). Getrennte Konten, eine zweite Steuernummer und eine zweite Gewerbeanmeldung reichen dafür nicht; der BFH sah im Beschluss von 2022 sogar getrennte Verträge, Versicherungen und Finanzierungen als nicht ausreichend an.

Dazu kommt das Ergebnis der eigenen Rechnung: Der zweite Betrieb bringt bei der Gewerbesteuer wenige hundert Euro im Jahr und kostet den sofortigen Verlustausgleich. Der eigentliche Hebel wäre der zweite IAB-Höchstbetrag. Genau den hat das Finanzamt im Fall X R 8/23 angegriffen. Wer einen größeren Abzug braucht, plant die Zeitachse so, dass der erste IAB vor dem zweiten verbraucht ist.

Anders liegt es, wenn die Tätigkeiten tatsächlich verschieden sind. Eine Arzt- oder Anwaltspraxis und ein Solarpark sind schon wegen der Einkunftsart getrennt, ein Handelsgeschäft und ein Park nach X R 36/10 ebenfalls.

Was gilt, wenn später nur einer der Parks verkauft wird?

Dann ist der Gewinn in der Regel laufender Gewinn, kein begünstigter Veräußerungsgewinn. Begünstigt nach § 16 EStG ist der Verkauf eines Teilbetriebs, also eines Teils mit einer gewissen Selbständigkeit. Im Fall X B 148/21 war die verkaufte Anlage kein Teilbetrieb, der Gewinn unterlag deshalb auch der Gewerbesteuer. Dieselbe Linie hatte der BFH schon für eine von drei Windkraftanlagen gezogen. Was beim Verkauf eines Direktinvestments sonst zu beachten ist, steht in Direktbeteiligung vorzeitig verkaufen: Wie liquide ein Energie-Direktinvestment wirklich ist.

Die Umkehrung gilt beim Hinzukauf: Wer zu seinem Park einen laufenden Park übernimmt, für den gelten nach X R 8/23 dieselben Maßstäbe. Bei gleichartiger Tätigkeit spricht die Vermutung dafür, dass der übernommene Park Teil des bestehenden Betriebs wird. Was sich beim Kauf einer laufenden Anlage sonst ändert, behandelt Bestandssolarpark oder Neubau: Was ändert sich, wenn die Anlage schon läuft?.

Welche Fragen klären Sie vor dem zweiten Park?

  • Wann wird Park 1 voraussichtlich angeschafft? Ist sein IAB bis zur geplanten Bildung des zweiten Abzugs hinzugerechnet?
  • Wie viel Höchstbetrag ist im laufenden Jahr noch frei, gerechnet über das Abzugsjahr und die drei Vorjahre?
  • Liegen beide Parks in derselben Gemeinde? Wenn nicht: Wie hoch sind die Hebesätze? Wer erstellt die Zerlegungserklärung?
  • Ist der zweite Baustein ein Batteriespeicher? Dann vorab klären, ob ein oder zwei Betriebe vorliegen und wie zerlegt wird.
  • Welche Angaben braucht das Gewerbeamt? Reicht eine Ummeldung?
  • Erreicht der Betrieb mit beiden Parks die Grenzen der Buchführungspflicht?
  • Gibt es eine Praxis, Kanzlei oder ein anderes Gewerbe, in dem schon ein IAB gebildet wurde? In welchem Betrieb soll der Park genutzt werden?

Wie wir den zweiten Park im Erstgespräch einordnen

Wer bei uns zum zweiten Mal investiert, bringt die Zahlen des ersten Betriebs mit. Wir legen den Investitionskalender beider Parks nebeneinander: wann welcher IAB gebildet wurde, wann der erste Park angeschafft wird und welcher Rahmen für den zweiten bleibt. Passt der zweite Abzug nicht ins laufende Jahr, ist das selten ein Verlust, sondern meist eine Verschiebung um ein Jahr. Ob ein oder zwei Betriebe vorliegen und wie das in der Erklärung umgesetzt wird, entscheidet Ihr Steuerberater; wir liefern die Projektdaten dafür. Genau das prüfen wir in einem unverbindlichen Erstgespräch. Renditezusagen geben wir dabei keine.


Häufige Fragen

Sind mehrere Photovoltaikanlagen ein Gewerbebetrieb?

In der Regel ja, wenn dieselbe Person sie betreibt. Für gleichartige Tätigkeiten vermutet die Rechtsprechung einen einheitlichen Betrieb. Der BFH hat das für acht Anlagen an zwei Standorten bestätigt, obwohl jede eigene Wechselrichter, Verträge, Versicherung und Finanzierung hatte (X B 148/21). Den Ausschlag gab unter anderem, dass es keinen eigenen Kundenstamm je Anlage gab.

Gilt der IAB-Höchstbetrag von 200.000 Euro je Park oder je Betrieb?

Je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG). Liegen zwei Parks in einem Betrieb, teilen sie sich den Rahmen. Er vermindert sich um die Abzüge der drei Vorjahre, die noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht sind. Ist der erste Park angeschafft und sein IAB hinzugerechnet, wird der Rahmen wieder frei.

Bekomme ich für jeden Park einen Gewerbesteuer-Freibetrag?

Nur wenn jeder Park ein eigener Betrieb ist. Das ist bei zwei Solarparks selten. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt je Gewerbebetrieb. Nach der Anrechnung auf die Einkommensteuer ist ein zweiter Freibetrag bis 400 Prozent Hebesatz nichts wert, bei 450 Prozent bringt er 429 Euro im Jahr.

Kann ich einen IAB aus meiner Praxis für einen Solarpark verwenden?

Nein, wenn der Park in einem anderen Betrieb genutzt wird. Der IAB ist an den Betrieb gebunden, in dem er gebildet wurde; die Nutzung in einem anderen Betrieb zu mehr als 10 Prozent ist schädlich (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rz. 45). Der IAB für den Park wird deshalb im Investment-Betrieb selbst gebildet.

Brauche ich für den zweiten Park eine neue Steuernummer?

Nicht zwingend. Bleibt es bei einem Betrieb, laufen beide Parks unter derselben Gewinnermittlung und meist derselben Steuernummer. Eine eigene Steuernummer allein macht aus dem zweiten Park keinen eigenen Betrieb, das zeigt der Fall X R 8/23.

Sind Solarpark und Batteriespeicher ein Betrieb?

Das ist nicht entschieden. Ein Speicher am selben Standort, der aus dem Park lädt, spricht eher für einen Betrieb, ein Speicher an anderem Ort mit eigener Vermarktung eher für zwei. Weil davon auch die Zerlegung der Gewerbesteuer abhängt, gehört die Frage vor der Investition zum Steuerberater.

Was hat der BFH mit X R 8/23 entschieden?

Dass auch beim Hinzuerwerb eines bisher selbständigen Betriebs geprüft wird, ob die Tätigkeiten gleichartig sind und zusammenhängen. Der Wille des Steuerpflichtigen genügt dafür nicht. Das Finanzgericht hatte sich auf Vermutungen gestützt; der BFH verwies die Sache deshalb zurück. Ein Endurteil über ein oder zwei Betriebe ist es nicht.

Quellen

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
  2. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.06.2022, X B 148/21: Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18: Einheitlicher Gewerbebetrieb bei gleichartigen und ungleichartigen Betätigungen
  4. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10: Zwei Gewerbebetriebe bei Photovoltaikanlage und Einzelhandel
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2017, X R 62/14: Betriebsbezogene Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2025, X R 16/23 und X R 17/23: Maßgeblicher Gewinn für die Gewinngrenze des § 7g EStG
  7. § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen; Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 4 (gesetze-im-internet.de)
  8. BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zu § 7g EStG, Rz. 10, 13, 15, 24 und 45; abgedruckt als Anhang 18 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2025
  9. § 35 EStG, Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 (gesetze-im-internet.de)
  10. § 11 GewStG, Steuermesszahl und Steuermessbetrag; Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Freibetrag (gesetze-im-internet.de)
  11. § 10a GewStG, Gewerbeverlust (gesetze-im-internet.de)
  12. § 28 GewStG, Allgemeines zur Zerlegung (gesetze-im-internet.de)
  13. § 29 GewStG, Zerlegungsmaßstab; Absatz 1 Nummer 2 und 3 (gesetze-im-internet.de)
  14. § 31 GewStG, Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung; Absatz 5 (gesetze-im-internet.de)
  15. § 2 UStG, Unternehmer, Unternehmen; Absatz 1 Satz 2 (gesetze-im-internet.de)
  16. § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
  17. § 14 GewO, Anzeigepflicht (gesetze-im-internet.de)
  18. § 138 AO, Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (gesetze-im-internet.de)
  19. § 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (gesetze-im-internet.de)
  20. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29.08.2025: Vordruck und Anleitung zur Anlage EÜR 2025
  21. § 16 EStG, Veräußerung des Betriebs (gesetze-im-internet.de)

Persönliches Erstgespräch

Statt mehr lesen: kurz reden.

30 Minuten, kostenfrei und unverbindlich. Wir verstehen Ihre Steuersituation und zeigen, welche Projekt-Strukturen zu Ihnen passen, oder ob es heute (noch) nicht passt.

Mehr erfahren