Viele Anleger beginnen mit einem Park oder einer Parzelle und nehmen ein, zwei Jahre später den nächsten dazu. Spätestens dann stellt der Steuerberater die Frage, die beim ersten Investment niemand gestellt hat: Läuft der neue Park im bestehenden Betrieb mit oder ist er ein eigener?
Die Antwort sucht man sich nicht aus. Sie ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Einheit und Mehrheit von Gewerbebetrieben; für zwei Solarparks ist die ziemlich eindeutig. Was daraus folgt, ist dagegen weniger bekannt: Beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG kann es um sechsstellige Beträge gehen, bei der Gewerbesteuer meist um wenige hundert Euro im Jahr.
Wann sind zwei Solarparks steuerlich ein Betrieb?
Fast immer dann, wenn dieselbe Person sie hält. Eine natürliche Person kann zwar mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander führen, anders als eine GmbH oder eine Personengesellschaft. Ob sie das tut, prüft die Rechtsprechung in zwei Schritten: Sind die Tätigkeiten gleichartig oder ungleichartig? Und wie eng hängen sie wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell zusammen (BFH, Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18)?
Für gleichartige Tätigkeiten gilt eine Vermutung: Sie bilden einen Betrieb, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen. Widerlegt ist die Vermutung erst, wenn praktisch kein Zusammenhang besteht; die drei Merkmale müssen dafür nicht einmal alle vorliegen. Bei ungleichartigen Tätigkeiten ist es umgekehrt, sie gelten im Zweifel als getrennte Betriebe. Dazwischen liegt keine scharfe Linie, sondern eine gleitende Skala: Je verschiedener zwei Tätigkeiten sind, desto enger muss der Zusammenhang sein, damit sie einen Betrieb bilden.
Zwei Parks, die Strom erzeugen und ins Netz einspeisen, stehen auf dieser Skala ganz am Anfang. Der BFH hat das 2022 für acht Photovoltaikanlagen an zwei Standorten bestätigt, die gut vier Kilometer auseinanderlagen (Beschluss vom 13.06.2022, X B 148/21). Jede Anlage hatte eigene Wechselrichter, einen eigenen Einspeisevertrag, eine eigene Versicherung und eine eigene Finanzierung. Das Gericht sah trotzdem eine gleichartige, „sogar identische“ Tätigkeit und einen einheitlichen Betrieb. Gefehlt hatten ein eigener Wirkungskreis, eigenes Personal, eine getrennte Buchführung, eine eigene Verwaltung und, was es als besonders ausschlaggebend nannte, ein eigener Kundenstamm.
Zwei Punkte daraus sind für Anleger wichtig. Erstens hilft der Anlagenbegriff des EEG nicht weiter: Dass zwei Parks energierechtlich getrennte Anlagen mit eigenem Netzanschluss sind, ist für die steuerliche Frage ohne Bedeutung. Zweitens ist der Kunde bei zwei Parks fast immer derselbe, nämlich der Netzbetreiber oder ein Direktvermarkter. Ein eigener Kundenstamm je Park lässt sich deshalb kaum begründen.
| Merkmal | Spricht für getrennte Betriebe | Typisch bei zwei Parks |
|---|---|---|
| Art der Tätigkeit | ungleichartig, ergänzt sich nicht | identisch: Stromerzeugung und Einspeisung |
| Organisation | eigenes Personal, eigene Räume, eigener Einkauf | eine Betriebsführung, ein Anleger |
| Finanzen | getrennte Konten, Kassen und Gewinnermittlung | oft ein Konto, eine Gewinnermittlung |
| Räumliche Trennung | nur ein Indiz unter vielen | Kilometer Abstand ändern wenig |
| Kunden | eigener Kundenstamm je Bereich | derselbe Netzbetreiber oder Direktvermarkter |
Was hat der BFH im Januar 2026 entschieden?
Er hat die Maßstäbe bestätigt und für den Fall des Hinzuerwerbs geschärft (Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23). Der Kläger führte einen eigenen Betrieb und übernahm als Erbe den Betrieb seiner Mutter am selben Standort. Er behielt getrennte Buchführung, Konten, Steuernummern und Gewerbesteuererklärungen bei und bildete Investitionsabzugsbeträge über den einfachen Höchstbetrag hinaus, weil er ihn zweimal nutzen wollte. Das Finanzamt sah einen einheitlichen Betrieb, kürzte die Beträge und erließ nur einen Gewerbesteuermessbescheid.
Drei Aussagen des Urteils sind über den Einzelfall hinaus wichtig. Die Prüfung gilt auch, wenn zu einem Betrieb ein bisher selbständiger Betrieb hinzukommt. Ob ein oder zwei Betriebe vorliegen, hängt nicht vom Willen des Steuerpflichtigen ab: Eine Organisationsentscheidung muss objektiv feststellbar sein und tatsächlich durchgeführt werden (Rz. 25). Und das Gericht muss seine Würdigung auf festgestellte Tatsachen stützen; Vermutungen reichen nicht. An diesem letzten Punkt scheiterte das Finanzgericht, der BFH verwies die Sache zurück.
Ein Urteil „zwei Betriebe“ ist es also nicht. Die Investitionsabzugsbeträge waren im Revisionsverfahren ohnehin sämtlich rückgängig gemacht, über den doppelten Höchstbetrag musste der BFH nicht mehr entscheiden. Für den Gewerbesteuer-Freibetrag blieb die Frage offen, ein Freibetrag oder zwei. Für Anleger heißt das: Getrennte Konten und eine zweite Steuernummer allein machen noch keinen zweiten Betrieb, wenn die Tätigkeit dieselbe ist.
Wie viel IAB ist für den zweiten Park im selben Betrieb noch möglich?
Das hängt davon ab, ob der IAB für den ersten Park schon verbraucht ist. Der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG). Er vermindert sich im Abzugsjahr um die Abzüge der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, die noch „vorhanden“ sind, also weder bei einer Investition hinzugerechnet noch rückgängig gemacht wurden (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rz. 10). Bei zwei Parks in einem Betrieb teilen sich beide diesen einen Rahmen.
Unsere eigene Rechnung mit zwei Parks zu je 400.000 Euro: Der Anleger bildet 2026 einen IAB von 200.000 Euro für Park 1 und will 2027 einen IAB für Park 2 bilden.
| Ausgangslage 2027 | IAB für Park 2 im selben Betrieb | Bei zwei getrennten Betrieben |
|---|---|---|
| IAB Park 1: 120.000 Euro, Park 1 verzögert sich auf 2028 | 80.000 Euro | 200.000 Euro |
| IAB Park 1: 200.000 Euro, Park 1 verzögert sich auf 2028 | 0 Euro | 200.000 Euro |
| IAB Park 1: 200.000 Euro, Park 1 im Jahr 2027 angeschafft | 200.000 Euro | 200.000 Euro |
Solange die Projekte nacheinander kommen und jeder Park im Folgejahr des Abzugs angeschafft wird, ist der gemeinsame Rahmen kein Problem: Mit der Hinzurechnung wird er wieder frei. Eng wird es, wenn sich ein Projekt verzögert oder zwei Parks parallel geplant werden. Dann blockiert der offene IAB des ersten den Abzug für den zweiten. Der zweite Abzug rutscht ein Jahr nach hinten. Wie sich mehrere Jahrgänge über die Zeit staffeln lassen, zeigt IAB jährlich nutzen.
Es gibt auch eine gute Nachricht. Im selben Betrieb darf der IAB, den Sie für Park 1 gebildet haben, auch Park 2 zugeordnet werden: Welche Abzugsbeträge Sie welcher Investition zuordnen, ist seit dem Jahressteuergesetz 2020 Ihre Wahl (BMF-Schreiben, Rz. 24). Fällt Park 1 weg und kommt stattdessen Park 2 innerhalb der Frist, bleibt der Abzug bestehen.
Die Gewinngrenze von 200.000 Euro gilt ebenfalls je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b EStG, BMF-Schreiben Rz. 13 und 15), also für beide Parks zusammen. Praktisch bindet sie bei Solarparks selten: Bei einer angenommenen Gewinnquote von 5 bis 7,5 Prozent der Anschaffungskosten erreichen laufende Parks zusammen erst ab rund 2,7 bis 4 Millionen Euro Anschaffungskosten 200.000 Euro Gewinn. Abzüge und Hinzurechnungen nach § 7g zählen dabei nicht mit; welcher Gewinn sonst maßgeblich ist, steht in IAB-Voraussetzungen.
Kann ein IAB von einem Betrieb in den anderen wandern?
Nein. Der IAB wird für ein Wirtschaftsgut gebildet, das in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes genutzt wird (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Die Verbleibens- und Nutzungsfristen prüft die Finanzverwaltung betriebsbezogen: Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 10 Prozent in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, ist das schädlich (BMF-Schreiben, Rz. 45). Daraus folgt: Ein in Betrieb A gebildeter IAB lässt sich nicht für eine Investition in Betrieb B verwenden. Wörtlich steht dieser Satz so nicht im BMF-Schreiben, er ergibt sich aber aus Gesetz und Rz. 45.
Für Anleger ist das vor allem dann relevant, wenn ein IAB im Betrieb der Praxis, der Kanzlei oder eines anderen Gewerbes gebildet und dann ein Park in einem neuen, eigenen Investment-Betrieb angeschafft werden soll. Dann fehlt die passende Investition. Der Abzug wird im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht, mit Zinsen nach § 233a AO. Wie das abläuft, beschreibt IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege.
Was ändert sich bei der Gewerbesteuer?
Weniger, als der zweite Freibetrag vermuten lässt. Natürliche Personen haben je Gewerbebetrieb einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG); zwei Betriebe hätten zwei (BFH, Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10, Rz. 28). Die Gewerbesteuer wird aber nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, mit dem Vierfachen des Messbetrags und höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Diese Begrenzung wird je Betrieb ermittelt (BFH, Urteil vom 20.03.2017, X R 62/14).
Unsere Rechnung für ein Jahr, in dem beide Parks je 30.000 Euro Gewinn machen:
| Hebesatz | Ein Betrieb: Gewerbesteuer / bleibt nach Anrechnung | Zwei Betriebe: Gewerbesteuer / bleibt nach Anrechnung | Vorteil zwei Betriebe |
|---|---|---|---|
| 350 % | 4.349 / 0 | 1.348 / 0 | 0 |
| 400 % | 4.970 / 0 | 1.540 / 0 | 0 |
| 450 % | 5.591 / 621 | 1.733 / 193 | 429 |
Bis 400 Prozent Hebesatz wird die Gewerbesteuer vollständig angerechnet, der zweite Freibetrag ist dann nichts wert. Darüber bleibt ein Rest. Der zweite Freibetrag spart dann höchstens 24.500 Euro mal 3,5 Prozent mal den Teil des Hebesatzes über 400 Prozent: bei 450 Prozent 429 Euro im Jahr. Mehr wird es auch bei höheren Gewinnen nicht. Die Einkommensteuer selbst ändert sich nicht, denn sie erfasst die gewerblichen Einkünfte beider Parks ohnehin zusammen.
In die andere Richtung wirkt der Verlustausgleich. Im Anschaffungsjahr macht ein neuer Park wegen Sonder- und degressiver Abschreibung oft einen Verlust, in unserem Beispiel 80.000 Euro. Im einheitlichen Betrieb verrechnet er sich sofort mit dem Gewinn von Park 1; der Rest wird vorgetragen. Als eigener Betrieb trägt Park 2 seinen Verlust nur für sich selbst vor (§ 10a GewStG; X R 36/10, Rz. 29). Auch das sind bei üblichen Hebesätzen kleine Beträge, aber sie zeigen, dass der zweite Betrieb kein reiner Vorteil wäre. Wie Hebesatz, Freibetrag und Anrechnung im Einzelnen zusammenspielen, erklärt Gewerbesteuer beim Direktinvestment.
