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Steuern & Strukturierung

Abfindung ins Folgejahr verschieben: Zufluss, Fünftelregelung ohne Gehalt und der IAB im Auszahlungsjahr

Ob eine Abfindung im Dezember oder im Januar auf dem Konto landet, entscheidet über das Steuerjahr und damit oft über einen fünfstelligen Betrag. Der Rat „im Januar auszahlen lassen“ ist bekannt; was er voraussetzt, weniger: eine Vereinbarung vor der Fälligkeit, eine Zusammenballung, die im Folgejahr anders geprüft wird, sowie ein Arbeitslosengeld, das die Fünftelregelung still abwertet. Dieser Beitrag rechnet beide Jahre an einem Musterfall durch, mit und ohne Investitionsabzugsbetrag. Stand Oktober 2026.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 16. Oktober 2026ca. 13 Min. Lesezeit

Wer zum Jahresende ausscheidet, hat bei der Abfindung eine Stellschraube, die sonst kaum ein Arbeitnehmer hat: das Steuerjahr. Im Dezember trifft die Zahlung auf zwölf Monatsgehälter, im Januar auf ein Jahr, in dem vielleicht Arbeitslosengeld, eine Auszeit oder eine neue Stelle folgt. Die Fünftelregelung des § 34 EStG reagiert empfindlich auf dieses übrige Einkommen; ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG wirkt in beiden Jahren unterschiedlich.

Der Reihe nach: Was zählt als Zufluss, was darf vereinbart werden, warum die Fünftelregelung im Jahr ohne Gehalt überhaupt erst greift, woran sie im Folgejahr trotzdem scheitern kann, was das Arbeitslosengeld kostet und wie ein IAB in beiden Varianten rechnet. Die Zahlen stammen aus einer eigenen Rechnung für einen Musterfall mit 120.000 Euro Gehalt und 150.000 Euro Abfindung.

Wann ist eine Abfindung steuerlich zugeflossen?

Mit der Gutschrift auf Ihrem Konto. Einnahmen gehören in das Kalenderjahr, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Für Arbeitslohn verweist § 11 Abs. 1 S. 4 auf § 38a Abs. 1 EStG; dessen Satz 3 ordnet Zahlungen, die nicht laufender Arbeitslohn sind, als sonstige Bezüge dem Kalenderjahr zu, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Eine Abfindung ist ein solcher sonstiger Bezug.

Drei Dinge sind deshalb unerheblich: das Datum des Aufhebungsvertrags, das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die vereinbarte Fälligkeit. Wird eine im Dezember fällige Abfindung erst am 5. Januar überwiesen, gehört sie ins neue Jahr. Die Zehn-Tage-Regel, nach der regelmäßig wiederkehrende Einnahmen um den Jahreswechsel dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG), gilt für sonstige Bezüge nicht; eine Abfindung kehrt nicht wieder.

Umgekehrt heißt das auch: Was der Arbeitgeber noch im Dezember anweist und was am 30. Dezember gutgeschrieben wird, ist Dezember-Einkommen, selbst wenn die Vereinbarung einen Januar-Zufluss vorsah. Wer den Zeitpunkt steuern will, muss ihn also nicht nur vereinbaren, sondern auch die Lohnbuchhaltung darauf hinweisen.

Darf man die Auszahlung ins Folgejahr verschieben?

Ja, solange die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wird. Der Bundesfinanzhof hat 2009 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung steuerwirksam gestalten können, indem sie deren vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09). Im entschiedenen Fall war die Zahlung für November vorgesehen und wurde einvernehmlich in den Januar des Folgejahres gelegt; die Steuer fiel im Folgejahr an. Einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO sieht das Gericht in solchen Fällen regelmäßig nicht, weil die Parteien die Fälligkeit von Anfang an frei hätten wählen können.

Die Finanzverwaltung hat das übernommen. Nach dem BMF-Schreiben zu Entlassungsentschädigungen vom 1. November 2013 ist es für die Fünftelregelung unschädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll (Rz. 8 S. 6). Praktisch steht die Regelung im Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich: Zahlung „am 15. Januar“ oder „mit der Abrechnung für Januar“. Eine spätere Änderung ist möglich, aber nur, bevor der ursprüngliche Termin erreicht ist; eine Abfindung, die bereits fällig war und nur noch nicht überwiesen wurde, lässt sich nicht mehr durch eine Nachtragsvereinbarung ins nächste Jahr retten.

Der Preis der Verschiebung ist ein Monat ohne Sicherheit. Zwischen Austritt und Zahlung ist die Abfindung eine ungesicherte Forderung gegen den alten Arbeitgeber. Gerät er in diesem Zeitraum in die Insolvenz, deckt das Insolvenzgeld nur rückständiges Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 165 Abs. 1 S. 1 SGB III), nicht die Abfindung. Bei einem angeschlagenen Arbeitgeber wiegt dieses Risiko schwerer als der Steuereffekt.

Warum wirkt die Fünftelregelung im Jahr ohne Gehalt so viel stärker?

Weil sie die Progression nur dort glättet, wo noch Progression ist. Die Fünftelregelung berechnet die Steuer auf die Abfindung als das Fünffache des Unterschieds zwischen der Steuer auf das übrige Einkommen und der Steuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung (§ 34 Abs. 1 S. 2 EStG). Liegt das übrige Einkommen schon in der Zone des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent, ist dieser Unterschied fünfmal derselbe lineare Betrag; die Regelung bringt dann nichts. Ist das übrige Einkommen null, wird ein Fünftel der Abfindung durch den gesamten Tarif von unten gerechnet, einschließlich Grundfreibetrag und Progressionszonen; das Ergebnis wird mit fünf multipliziert (§ 34 Abs. 1 S. 3 EStG).

Im Musterfall zeigt sich beides. Mit 120.000 Euro Gehalt und 150.000 Euro Abfindung im Dezember liegt die gesamte Abfindung in der 42-Prozent-Zone; die Steuer beträgt mit und ohne Fünftelregelung 107.343 Euro. Fließt die Abfindung im Januar, ohne weiteres Einkommen und ohne Arbeitslosengeld, kostet sie 20.781 Euro, also 13,9 Prozent. Dazwischen liegt der Fall, der in der Praxis häufig ist: Januar-Zufluss mit zwölf Monaten Arbeitslosengeld, dazu unten mehr.

VarianteSteuer 2026Steuer 2027Beide JahreSteuer auf die Abfindung
Zufluss Dezember 2026, ohne Fünftelregelung107.343 €0 €107.343 €66.465 € (44,3 %)
Zufluss Dezember 2026, mit Fünftelregelung107.343 €0 €107.343 €66.465 € (44,3 %)
Zufluss Januar 2027, ohne Fünftelregelung, mit ALG I40.878 €56.318 €97.196 €56.318 € (37,5 %)
Zufluss Januar 2027, mit Fünftelregelung, ohne ALG I40.878 €20.781 €61.659 €20.781 € (13,9 %)
Zufluss Januar 2027, mit Fünftelregelung, mit ALG I40.878 €48.668 €89.546 €48.668 € (32,4 %)
Eigene Rechnung vom 16.10.2026 (scripts/abfindung-folgejahr-model.mjs): Bruttogehalt 120.000 €, Austritt 31.12.2026, Abfindung 150.000 €, Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgeaufwendungen vereinfacht null, Tarif 2026 für beide Jahre, Einkommensteuer einschließlich Soli. ALG I: zwölf Monate je 2.772 € (eigene Näherung, siehe unten). Die Steuer auf die Abfindung ist die Differenz zum selben Jahr ohne Abfindung.

Die Tabelle zeigt auch die Grenze der Regelung: Wer im Dezember ausscheidet und im Folgejahr sofort ein ähnliches Gehalt bezieht, verschiebt die Abfindung nur von einer 42-Prozent-Zone in die nächste. Der Hebel ist das Einkommenstal, nicht der Kalender.

Reicht weniger Einkommen im Folgejahr allein für die Fünftelregelung?

Nein. Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Entschädigung zusammengeballt zufließt; das Finanzamt prüft das in zwei Schritten (BMF-Schreiben vom 1. November 2013, Rz. 8 bis 11). Erster Schritt: Fließt alles in einem Veranlagungszeitraum? Zweiter Schritt: Übersteigt die Entschädigung die Einnahmen, die bis zum Ende dieses Veranlagungszeitraums wegfallen? Ist das der Fall, liegt die Zusammenballung stets vor (Rz. 9). Ist es nicht der Fall, gibt es die Ermäßigung nur, wenn der Steuerpflichtige im Zuflussjahr weitere Einnahmen hat, die er ohne die Beendigung nicht bezogen hätte, sodass er insgesamt mehr erhält als bei normalem Ablauf (Rz. 10 und 11).

Genau dieser zweite Schritt kippt beim Januar-Zufluss. Im Dezember des Austrittsjahres fallen bis zum Jahresende keine Einnahmen mehr weg; jede Abfindung besteht die Prüfung. Im Januar des Folgejahres sind die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen ein volles Jahresgehalt. Eine Abfindung über dem Jahresgehalt besteht die Prüfung weiterhin nach Rz. 9. Eine Abfindung darunter muss in die Vergleichsrechnung: Einnahmen des Zuflussjahres einschließlich Abfindung und Lohnersatzleistungen gegen die Einnahmen des Vorjahres. Arbeitslosengeld wird dabei mitgezählt (Rz. 11 S. 11), bei reinen Arbeitnehmereinkünften darf nach Einnahmen statt nach Einkünften verglichen werden (Rz. 11 S. 12).

AbfindungZuflussPrüfungErgebnisSteuer beide Jahre
150.000 €Dezember 2026entgehende Einnahmen bis Jahresende: 0 €Zusammenballung (Rz. 9)107.343 €
150.000 €Januar 2027150.000 € über 120.000 € entgehendem JahresgehaltZusammenballung (Rz. 9)89.546 €
80.000 €Dezember 2026entgehende Einnahmen bis Jahresende: 0 €Zusammenballung (Rz. 9)76.326 €
80.000 €Januar 202780.000 € + 33.264 € ALG = 113.264 € gegen 120.000 € Vorjahrkeine Zusammenballung (Rz. 10, 11)66.715 € statt 62.378 €
Eigene Rechnung vom 16.10.2026, Annahmen wie oben. In der letzten Zeile wird die Abfindung ohne Fünftelregelung voll versteuert; die Zahl dahinter zeigt, was der Januar-Zufluss gekostet hätte, wenn die Zusammenballung vorläge. Der Januar bleibt hier trotzdem günstiger als der Dezember, weil das übrige Einkommen niedriger ist; nur der Fünftel-Vorteil ist weg.

Zwei Folgerungen. Erstens: Je kleiner die Abfindung im Verhältnis zum Gehalt, desto eher scheitert der Januar-Zufluss an der Zusammenballung; eine neue Stelle im Folgejahr hilft dabei, weil ihr Gehalt die Einnahmenseite erhöht, ein Jahr ohne Einkünfte schadet. Zweitens: Nie aufteilen. Teilbeträge in zwei Jahren sind grundsätzlich schädlich für beide Teile (Rz. 8 S. 2). Unschädlich bleibt nur eine geringfügige Nebenleistung, die nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung ausmacht oder niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung (Rz. 8 S. 4 und 5, nach BFH vom 13.10.2015, IX R 46/14). Bei 150.000 Euro sind das 15.000 Euro; eine Abschlagszahlung im Dezember darüber kostet die Ermäßigung für den Rest.

Was macht das Arbeitslosengeld mit der Steuer auf die Abfindung?

Es ist steuerfrei und verteuert die Abfindung trotzdem erheblich. Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG): Es wird nicht besteuert, aber es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Treffen Progressionsvorbehalt und Fünftelregelung im selben Jahr zusammen, ist eine integrierte Berechnung vorgeschrieben, bei der die Leistungen in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (BFH vom 17.01.2008, VI R 44/07, sowie vom 22.09.2009, IX R 93/07). Das Arbeitslosengeld wird also nicht gefünftelt; es wirkt wie Einkommen, das unter der Abfindung liegt und ihr Fünftel in höhere Tarifzonen schiebt.

Im Musterfall beträgt das Arbeitslosengeld rund 2.772 Euro im Monat, 33.264 Euro im Jahr. Das ist eine eigene Näherung: Bemessungsentgelt gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat (§ 341 Abs. 4 SGB III, SV-Rechengrößenverordnung 2026), abzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Soli (§ 153 Abs. 1 SGB III), davon 60 Prozent (§ 149 SGB III). Maßgeblich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit. Diese 33.264 Euro machen aus 20.781 Euro Steuer auf die Abfindung 48.668 Euro; der Progressionsvorbehalt kostet 27.887 Euro und damit mehr als die Hälfte des Fünftel-Vorteils. Der Januar-Zufluss bleibt mit 89.546 Euro gegen 107.343 Euro trotzdem günstiger.

Zwei Dinge gehören dazu. Erstens die Pflicht zur Steuererklärung: Wer mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG); die Fünftelregelung gibt es ohnehin nur noch dort. Zweitens die arbeitsrechtliche Seite, die ein Fachanwalt klären sollte: Das Arbeitslosengeld ruht wegen einer Abfindung nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde (§ 158 Abs. 1 SGB III), längstens ein Jahr und höchstens, bis 60 Prozent der Abfindung als Gehalt verdient wären (Abs. 2). Eine Sperrzeit von zwölf Wochen droht, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 SGB III); ein Aufhebungsvertrag ist eine solche Lösung. Beides verändert die Steuerrechnung, weil weniger Arbeitslosengeld weniger Progressionsvorbehalt bedeutet; eine Sperrzeit ist dennoch kein Steuersparmodell.

Wie wirkt ein Investitionsabzugsbetrag im Auszahlungsjahr?

In beiden Jahren anders; das ist der Teil, den die üblichen Ratgeber auslassen. Ein IAB nach § 7g EStG zieht bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten eines Direktinvestments vom Gewinn des Betriebs ab, bis zu drei Jahre vor der Anschaffung. Der so entstehende Verlust aus Gewerbebetrieb verrechnet sich mit dem Arbeitslohn desselben Jahres, also auch mit einer Abfindung. Was dafür vorliegen muss, erklären Voraussetzungen des IAB und der IAB einfach erklärt; hier geht es nur um die Frage, in welchem Jahr er mehr bewegt.

Im Dezember-Jahr trifft der IAB auf Gehalt und Abfindung. Ein Abzug von 100.000 Euro senkt das übrige Einkommen von 118.770 auf 18.770 Euro. Das hat zwei Wirkungen zugleich: Der Abzug selbst spart Steuer im Spitzensatz; zugleich holt er die Fünftelregelung zurück, die bei 118.770 Euro übrigem Einkommen nichts gebracht hatte. Zusammen sind das 59.326 Euro weniger Steuer, 59,3 Prozent je Euro Abzug, deutlich mehr als die 39,6 Prozent, die derselbe IAB gegen das Gehalt allein bewirkt. Im Januar-Jahr trifft der IAB nur auf die Abfindung. Das verbleibende Einkommen wird negativ, § 34 Abs. 1 S. 3 EStG rechnet die Steuer als Fünffaches der Steuer auf ein Fünftel des gesamten Einkommens; das Arbeitslosengeld zählt nur noch mit dem Teil, der nach Verrechnung mit dem negativen Rest übrig bleibt (BFH VI R 44/07, zweiter Leitsatz). Die ersten Abzugs-Euro wirken dadurch überproportional, ab rund 80.000 Euro Abzug ist die Steuer 2027 aber null; jeder weitere Euro IAB ist in diesem Jahr wertlos.

VarianteSteuer beide JahreErsparnis durch den IABje Euro Abzug
Dezember-Zufluss, ohne IAB107.343 €
Dezember-Zufluss, IAB 100.000 € in 202648.017 €59.326 €59,3 %
Januar-Zufluss, ohne IAB89.546 €
Januar-Zufluss, IAB 50.000 € in 202748.428 €41.118 €82,2 %
Januar-Zufluss, IAB 100.000 € in 202740.878 €48.668 €48,7 %
Eigene Rechnung vom 16.10.2026, Annahmen wie oben; IAB für ein geplantes Direktinvestment von 200.000 € (50.000 € entsprechen 100.000 € Anschaffungskosten). Im Januar-Fall mit 100.000 € IAB beträgt die Steuer 2027 null; der Rest des Abzugs bleibt in diesem Jahr ohne Wirkung. Die Berechnung folgt den BFH-Leitsätzen zur Verbindung von § 34 und § 32b; Finanzamtsprogramme können an der Grenze zwischen Satz 2 und Satz 3 abweichen.

Daraus folgt eine Dosierungsregel: Im Januar-Jahr nur so viel IAB, wie die Abfindung trägt; der Rest des Abzugspotenzials geht über Sonderabschreibung in die Folgejahre. wie das geht und wann ein Verlustrücktrag ins Gehaltsjahr greift, zeigt die Verlustverrechnung beim IAB. Die bessere Gesamtsumme hat im Musterfall dennoch der Januar mit IAB: 40.878 Euro Steuer über beide Jahre, das ist allein die Steuer auf das Gehalt 2026. Und der IAB bleibt, was er ist: eine Verschiebung, keine Befreiung. Bleibt die Investition bis zum Ende des dritten Folgejahres aus, löst das Finanzamt den Abzug rückwirkend auf (Rückgängigmachung); die Fristen dazu stehen in den IAB-Zeitfenstern.

Was passiert mit der Lohnsteuer, wenn die Abfindung im Januar kommt?

Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein wie auf jeden sonstigen Bezug, ohne Fünftelregelung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet er die Ermäßigung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an; die früheren Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG sind mit dem Wachstumschancengesetz entfallen. Die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ist die Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne den Bezug (§ 39b Abs. 3 EStG). Im Dezember ist dieser Jahresarbeitslohn das volle Gehalt plus Abfindung. Im Januar nach dem Austritt richtet er sich nach den Angaben des Arbeitnehmers; macht er keine, rechnet der Arbeitgeber den bisher gezahlten Lohn auf ein Jahr hoch (R 39b.6 Abs. 3 LStR).

Das hat eine praktische Folge: Teilen Sie der Lohnbuchhaltung schriftlich mit, dass Sie im neuen Jahr keinen weiteren Arbeitslohn erwarten. Dann ist der Jahresarbeitslohn nur die Abfindung; der Abzug fällt im Musterfall mit 54.171 Euro um gut 12.000 Euro niedriger aus als bei einer Hochrechnung des Dezembergehalts (66.465 Euro). Die Fünftelregelung kommt in jedem Fall erst mit dem Steuerbescheid; im Januar-Fall erstattet das Finanzamt dann 5.503 Euro, bei der Hochrechnung wären es 17.797 Euro. Bis dahin ist das Geld gebunden; bei einem Bescheid im Folgejahr kann das achtzehn Monate dauern.

Noch ein Punkt für das übernächste Jahr: Nach dem Bescheid mit der Abfindung setzt das Finanzamt oft Vorauszahlungen fest, als käme ein solches Einkommen wieder. Ein formloser Antrag nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG mit der Erklärung, dass die Abfindung einmalig war, setzt sie herab.

Was hängt sonst noch am Zuflussjahr?

Das Elterngeld, in zwei Richtungen. Für die Höhe des Elterngelds zählt die Abfindung nicht, weil sonstige Bezüge aus dem Bemessungseinkommen herausfallen (§ 2c Abs. 1 S. 2 BEEG). Für den Anspruch dem Grunde nach zählt sie sehr wohl: Die Einkommensgrenze von 175.000 Euro prüft das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt (§ 1 Abs. 8 BEEG); die Abfindung ist Teil dieses Einkommens, die Fünftelregelung ändert daran nichts. Wer ein Kind erwartet, wählt das Zuflussjahr deshalb auch nach dem Geburtstermin; die Einzelheiten stehen in Elterngeld und Direktinvestment.

In der Sozialversicherung ist eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Pflichtversicherten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV; Bundessozialgericht, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88); das Zuflussjahr spielt dort keine Rolle. Freiwillig Versicherte klären die Beitragsfolgen mit ihrer Krankenkasse, dort gelten eigene Regeln.

Was spricht gegen das Verschieben?

Fünf Punkte, die in jede Entscheidung gehören:

  • Das Ausfallrisiko. Bis zur Zahlung ist die Abfindung eine ungesicherte Forderung; Insolvenzgeld deckt sie nicht. Bei einem Arbeitgeber in Schieflage ist der Dezember die sichere Wahl.
  • Die Zusammenballung. Liegt die Abfindung unter einem Jahresgehalt und folgt ein Jahr mit wenig Einkommen, kann die Vergleichsrechnung scheitern; dann gibt es im Folgejahr gar keine Fünftelregelung.
  • Eine neue Stelle. Wer ab Januar ähnlich viel verdient wie zuvor, verschiebt nur das Steuerjahr, nicht den Steuersatz. Der Hebel ist das Einkommenstal.
  • Das Elterngeld. Fällt das Zuflussjahr auf das Kalenderjahr vor einer Geburt, kann die Abfindung das zu versteuernde Einkommen über 175.000 Euro heben.
  • Die Liquidität. Lohnsteuer wird im Januar in voller Höhe einbehalten; die Fünftelregelung und eine mögliche Erstattung kommen erst mit dem Bescheid, oft erst im übernächsten Jahr.

Was klären Sie vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag?

  • Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? Droht eine Sperrzeit? Diese Fragen bestimmen das Arbeitslosengeld und damit den Progressionsvorbehalt.
  • Steht die Fälligkeit im Januar ausdrücklich im Vertrag? Ist die Lohnbuchhaltung angewiesen, nicht schon im Dezember zu überweisen?
  • Übersteigt die Abfindung das Jahresgehalt? Wenn nicht: Welche Einnahmen sind im Folgejahr zu erwarten? Besteht die Vergleichsrechnung mit dem Vorjahr?
  • Gibt es Nebenleistungen in einem anderen Jahr (Bonus, Tantieme, Sprinterprämie)? Bleiben sie unter 10 Prozent der Hauptleistung?
  • Welches Einkommen fällt im Folgejahr sonst an: neue Stelle, Selbstständigkeit, Arbeitslosengeld, Elternzeit?
  • Ist ein Direktinvestment mit IAB geplant? In welchem Jahr ist der Abzug mehr wert? Wie viel Abzug trägt das Januar-Jahr überhaupt?
  • Ist eine Geburt im Folgejahr absehbar? Welches Kalenderjahr ist dann das Grenzjahr für das Elterngeld?

Wie wir den Auszahlungszeitpunkt im Erstgespräch einordnen

Wer mit einer Abfindung zu uns kommt, hat den Aufhebungsvertrag oft schon unterschrieben; dann ist das Zuflussjahr gesetzt; es geht um die Frage, ob und in welcher Höhe ein IAB in diesem Jahr trägt. Liegt der Vertrag noch nicht vor, sprechen wir die beiden Jahre nebeneinander durch, mit Ihren Zahlen statt mit dem Musterfall. Die steuerliche Gestaltung selbst und die Vertragsklausel gehören zu Ihrer Steuerberatung und zum Arbeitsrecht; welches Projekt in welchem Jahr dazu passt und welche Unterlagen das Finanzamt für den Abzug sehen will, klären wir in einem unverbindlichen Erstgespräch. Renditezusagen geben wir dabei keine.


Häufige Fragen

Zählt für das Steuerjahr der Aufhebungsvertrag oder die Überweisung?

Die Überweisung. Eine Abfindung ist ein sonstiger Bezug und wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Datum des Vertrags, Ende des Arbeitsverhältnisses und vereinbarte Fälligkeit spielen keine Rolle.

Darf der Arbeitgeber die Abfindung auf meinen Wunsch erst im Januar zahlen?

Ja. Wird die Fälligkeit vor ihrem Eintritt einvernehmlich auf den Januar verschoben, ist die Abfindung erst dann zugeflossen und wird im Folgejahr versteuert (BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09). Das BMF-Schreiben vom 1. November 2013 bestätigt, dass dies der Fünftelregelung nicht schadet (Rz. 8). Die Vereinbarung muss stehen, bevor der ursprüngliche Zahlungstermin erreicht ist.

Kann ich die Abfindung auf zwei Jahre verteilen, um zweimal die Progression zu glätten?

Nein. Teilbeträge in zwei Veranlagungszeiträumen kosten die Fünftelregelung grundsätzlich für beide Teile. Unschädlich ist nur eine geringfügige Nebenleistung von höchstens 10 Prozent der Hauptleistung oder unterhalb der Steuerbegünstigung der Hauptleistung (BMF 2013 Rz. 8 in der Fassung vom 4. März 2016; BFH IX R 46/14).

Was ist, wenn ich im Folgejahr sofort eine neue Stelle habe?

Dann bringt die Verschiebung oft wenig, weil die Abfindung wieder auf hohes übriges Einkommen trifft. Für die Zusammenballung ist die neue Stelle dagegen hilfreich: Ihr Gehalt zählt in der Vergleichsrechnung zu den Einnahmen des Zuflussjahres. Beides muss zusammen gerechnet werden.

Bekomme ich im Folgejahr ohne Einkommen die Abfindung steuerfrei?

Nur bis zu einer Grenze. Ohne weiteres Einkommen und ohne Lohnersatzleistungen bleibt eine Abfindung bis zum Fünffachen des Grundfreibetrags steuerfrei, 2026 also bis 61.740 Euro, weil ein Fünftel davon unter dem Grundfreibetrag liegt (§ 34 Abs. 1 S. 3 EStG). Schon das Arbeitslosengeld hebt den Satz über den Progressionsvorbehalt an.

Wendet der Arbeitgeber im Januar die Fünftelregelung an?

Nein, seit 2025 in keinem Monat mehr. Er behält Lohnsteuer wie auf einen normalen sonstigen Bezug ein; die Ermäßigung kommt erst mit dem Steuerbescheid. Nach dem Austritt richtet sich der Abzug nach Ihren Angaben zum erwarteten Jahresarbeitslohn (R 39b.6 Abs. 3 LStR); ohne Angaben rechnet er Ihr altes Gehalt hoch; der Abzug fällt dann höher aus.

Gilt die Rechnung auch bei Zusammenveranlagung?

Die Regeln ja, die Zahlen nicht. Beim Splittingtarif zählt das Einkommen des Ehepartners als übriges Einkommen mit, der Spitzensteuersatz beginnt erst beim doppelten Betrag; die Fünftelregelung wirkt entsprechend anders. Der Progressionsvorbehalt und die Zusammenballungs-Prüfung gelten unverändert.

Spielt das Zuflussjahr für das Elterngeld eine Rolle?

Ja, für die Einkommensgrenze. Die Abfindung zählt nicht zur Bemessung des Elterngelds (§ 2c Abs. 1 S. 2 BEEG), aber zum zu versteuernden Einkommen des Jahres vor der Geburt, das gegen 175.000 Euro geprüft wird (§ 1 Abs. 8 BEEG). Fällt der Zufluss in dieses Jahr, kann der Anspruch entfallen.

Quellen

  1. § 11 EStG, Vereinnahmung und Verausgabung; Absatz 1 Satz 1 und 4 (gesetze-im-internet.de)
  2. § 38a EStG, Höhe der Lohnsteuer; Absatz 1 Satz 3 zu sonstigen Bezügen (gesetze-im-internet.de)
  3. § 24 EStG, Entschädigungen (gesetze-im-internet.de)
  4. § 34 EStG, Außerordentliche Einkünfte; Absatz 1 Sätze 2 und 3 (gesetze-im-internet.de)
  5. § 32b EStG, Progressionsvorbehalt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 2 Nummer 1 (gesetze-im-internet.de)
  6. § 39b EStG, Einbehaltung der Lohnsteuer; Absatz 3 zu sonstigen Bezügen (gesetze-im-internet.de)
  7. § 46 EStG, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Absatz 2 Nummer 1 (gesetze-im-internet.de)
  8. § 37 EStG, Einkommensteuer-Vorauszahlung; Absatz 3 Satz 3 (gesetze-im-internet.de)
  9. § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (gesetze-im-internet.de)
  10. § 42 AO, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (gesetze-im-internet.de)
  11. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 01.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002 (BStBl 2013 I S. 1326), geändert durch Schreiben vom 04.03.2016 (BStBl 2016 I S. 277): Zweifelsfragen zur Behandlung von Entlassungsentschädigungen, Rz. 8 bis 11; abgedruckt als Anhang 15 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2026
  12. R 39b.6 LStR 2026, Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen; Absätze 2 und 3 (Bundesministerium der Finanzen)
  13. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09 (BStBl 2010 II S. 46): Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung; Pressemitteilung Nr. 005/10 vom 20.01.2010
  14. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14 (BStBl 2016 II S. 214): Geringfügigkeit einer Teilauszahlung
  15. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.01.2008, VI R 44/07 (BFHE 220, 269): Integrierte Steuerberechnung bei Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt
  16. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2009, IX R 93/07 (BStBl 2010 II S. 1032): Progressionsvorbehalts-Einkünfte in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen
  17. § 149 SGB III, Grundsatz (Leistungssatz 60 bzw. 67 Prozent) (gesetze-im-internet.de)
  18. § 153 SGB III, Leistungsentgelt (gesetze-im-internet.de)
  19. § 341 SGB III, Beitragsbemessung; Absatz 4 zur Beitragsbemessungsgrenze (gesetze-im-internet.de)
  20. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278); § 4: Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich, 8.450 Euro monatlich (gesetze-im-internet.de)
  21. § 158 SGB III, Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung (gesetze-im-internet.de)
  22. § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit (gesetze-im-internet.de)
  23. § 165 SGB III, Anspruch auf Insolvenzgeld (gesetze-im-internet.de)
  24. § 14 SGB IV, Arbeitsentgelt (gesetze-im-internet.de); dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88
  25. § 1 BEEG, Berechtigte; Absatz 8 zur Einkommensgrenze (gesetze-im-internet.de)
  26. § 2c BEEG, Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit; Absatz 1 Satz 2 zu sonstigen Bezügen (gesetze-im-internet.de)

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