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Steuern & Strukturierung

Direktinvestment vererben oder verschenken: Wie Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt wird

Ein Direktinvestment senkt nicht nur beim Einstieg die Steuerlast; auch bei der Übergabe an die nächste Generation ist es privilegiert. Als Betriebsvermögen kann es nach §§13a, 13b ErbStG zu 85 oder sogar 100 Prozent von Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleiben, zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen. Dieser Beitrag erklärt, wie die Verschonung funktioniert, welche Pflichten der Nachfolger übernimmt und was im Erbfall mit IAB und Sonder-AfA passiert.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 26. August 2026ca. 9 min Lesezeit

Bei der Nachfolgeplanung denken die meisten an Immobilien und Depots. Dass ein Energie-Direktinvestment dabei in eine eigene, deutlich günstigere Kategorie fällt, ist wenig bekannt: Es ist kein Kapitalvermögen, sondern ein Gewerbebetrieb, und für Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht eine weitgehende Verschonung vor. Der Gedanke dahinter ist alt und einleuchtend: Wer einen Betrieb erbt, soll ihn fortführen können, statt ihn für die Steuer zerschlagen zu müssen. Von dieser Logik profitiert auch der Investmentbetrieb eines Anlegers.

Warum ist ein Direktinvestment erbschaftsteuerlich begünstigt?

Weil es Betriebsvermögen ist. Begünstigungsfähig ist nach §13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen: der ganze Gewerbebetrieb ebenso wie eine unternehmerische Beteiligung daran. Ein Direktinvestment erfüllt das im Normalfall ohne weiteres Zutun; es erzielt gewerbliche Einkünfte, wird bilanziell als Betrieb geführt und ist derselbe Betrieb, der zuvor den §7g-Hebel ermöglicht hat (die Grundmechanik erklärt Investitionsabzugsbetrag einfach erklärt: Wie der IAB funktioniert). Die Solaranlage oder der Speicher selbst ist produktives Anlagevermögen und zählt nicht zum sogenannten Verwaltungsvermögen, das von der Begünstigung ausgenommen wäre; der Katalog des §13b Abs. 4 ErbStG erfasst im Kern Dritten überlassene Grundstücke, Wertpapiere und überschüssige Finanzmittel. Wer über die eigene GmbH investiert hat, für den gilt eine parallele Regel: GmbH-Anteile sind ab einer Beteiligung von mehr als 25 % ebenfalls begünstigungsfähig (§13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); die Unterschiede der beiden Wege beleuchtet Über die GmbH oder privat investieren? Der ehrliche Steuervergleich.

Mit welchem Wert wird das Direktinvestment angesetzt?

Maßgeblich ist der gemeine Wert des Betriebs am Stichtag, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. In der Praxis wird er häufig im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt (§§199 ff. BewG): Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird mit dem gesetzlich fixierten Faktor von 13,75 multipliziert (§203 Abs. 1 BewG); als Untergrenze dient der Substanzwert. Für die Planung heißt das zweierlei. Erstens kann der erbschaftsteuerliche Wert vom Kaufpreis abweichen, nach oben wie nach unten, je nach Ertragslage und Restlaufzeit. Zweitens sinkt der Wert einer Bestandsanlage tendenziell mit den Jahren, weil die verbleibende Ertragszeit kürzer wird; der Zeitpunkt einer Übergabe ist damit auch eine Bewertungsfrage. Verbindlich beziffern kann das nur der Steuerberater anhand der konkreten Zahlen.

Wie funktioniert die Regelverschonung von 85 Prozent?

Die Regelverschonung stellt 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei (§13a Abs. 1 ErbStG). Für die verbleibenden 15 % gibt es zusätzlich einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € (§13a Abs. 2 ErbStG); er schmilzt erst ab, soweit dieser Restwert 150.000 € übersteigt, und zwar um die Hälfte des übersteigenden Betrags. Die Folge in Zahlen: Ein Betrieb im Wert von bis zu 1 Mio. € geht allein über Regelverschonung und Abzugsbetrag vollständig steuerfrei über. Der persönliche Freibetrag (500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, §16 ErbStG) bleibt dabei unangetastet und steht in voller Höhe für das übrige Vermögen zur Verfügung. Genau darin liegt der Planungswert: Das Direktinvestment konkurriert nicht mit Haus und Depot um den Freibetrag, sondern bringt seine eigene Freistellung mit.

Ohne BegünstigungMit Regelverschonung
Direktinvestment (Betriebswert)300.000 €45.000 € nach 85-%-Abschlag, durch den Abzugsbetrag auf 0 €
Depot und vermietete Wohnung800.000 €800.000 €
Persönlicher Freibetrag (Kind)−400.000 €−400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb700.000 €400.000 €
Steuersatz (Steuerklasse I)19 %15 %
Erbschaftsteuer133.000 €60.000 €
Vereinfachtes Beispiel: Ein Kind erbt ein Direktinvestment (Betriebswert 300.000 €) sowie Depot und vermietete Wohnung (zusammen 800.000 €). Eigene Modellrechnung mit den Steuersätzen des §19 ErbStG; keine Steuerberatung, der Einzelfall kann abweichen.

Die Verschonung wirkt im Beispiel doppelt: Der Betrieb selbst geht steuerfrei über, und weil er aus der Bemessungsgrundlage fällt, rutscht auch das übrige Vermögen in eine niedrigere Tarifstufe. Aus 133.000 € Erbschaftsteuer werden 60.000 €; eine Entlastung von 73.000 €, ohne dass eine einzige Gestaltung nötig war. Der Abzugsbetrag steht allerdings je Erwerber und Schenker nur einmal innerhalb von zehn Jahren zur Verfügung; wer mehrere Übertragungen plant, sollte die Reihenfolge mit dem Steuerberater takten.

Wann bleibt die Übergabe zu 100 Prozent steuerfrei?

Auf Antrag gibt es statt der 85 % eine vollständige Verschonung von 100 % (§13a Abs. 10 ErbStG). Der Preis dafür sind strengere Auflagen: Die Behaltensfrist verlängert sich von fünf auf sieben Jahre, und das Verwaltungsvermögen darf höchstens 20 % des Betriebswerts ausmachen. Bei einem laufenden Direktinvestment, dessen Wert im Wesentlichen in der Anlage selbst steckt, ist die Quote häufig unkritisch; ob sich der Antrag lohnt, ist dennoch eine Einzelfallentscheidung, denn die Wahl ist bindend. Bei Betriebswerten bis 1 Mio. €, die schon über Regelverschonung und Abzugsbetrag vollständig freigestellt sind, bringt die Option nichts und verlängert nur die Bindung.

Welche Pflichten übernimmt der Erbe oder Beschenkte?

Die Verschonung ist keine Schenkung des Fiskus, sondern ein Tausch: Steuerfreiheit gegen Fortführung. Der Nachfolger muss den Betrieb fünf Jahre halten (bei Optionsverschonung sieben, §13a Abs. 6 ErbStG). Verkauft oder gibt er ihn vorher auf, entfällt die Verschonung rückwirkend, allerdings nur anteilig: maßgeblich ist das Verhältnis der verbleibenden zur gesamten Behaltensfrist. Ein Verkauf nach vier von fünf Jahren kostet also nur noch ein Fünftel der Begünstigung. Daneben gilt eine Entnahmegrenze: Wer innerhalb der Frist mehr entnimmt, als Gewinne und Einlagen zusammen ergeben, und zwar um mehr als 150.000 €, verliert die Verschonung insoweit ebenfalls. Zwei Erleichterungen sind für Anleger wichtig. Erstens greift die Lohnsummenkontrolle, die bei größeren Unternehmen den Erhalt von Arbeitsplätzen absichert, hier nicht: Sie entfällt bei Betrieben ohne Beschäftigte (§13a Abs. 3 ErbStG). Zweitens gibt es eine Reinvestitionsklausel: Wird der Erlös eines Verkaufs innerhalb von sechs Monaten wieder in begünstigtes Betriebsvermögen investiert, unterbleibt die Nachversteuerung (§13a Abs. 6 Sätze 3 und 4 ErbStG). Wie ein Verkauf innerhalb der Laufzeit praktisch abläuft und welche weiteren Fristen er berührt, beschreibt Direktbeteiligung vorzeitig verkaufen: Wie liquide ein Energie-Direktinvestment wirklich ist.

Was passiert im Erbfall mit IAB und Sonder-AfA?

Das ist die Frage, die Anleger mit laufendem §7g-Investment am meisten umtreibt, und die Antwort ist beruhigend. Bei einer Übertragung von Todes wegen oder einer Schenkung wird der Betrieb zu Buchwerten fortgeführt (§6 Abs. 3 EStG): Es werden keine stillen Reserven aufgedeckt, es entsteht keine Einkommensteuer auf den Übergang, und der Nachfolger tritt in die steuerliche Position des Vorgängers ein. Für die §7g-Fristen heißt das konkret: Erbfall und unentgeltliche Übertragung sind keine schädliche Verwendung; die Verbleibens- und Nutzungsfrist läuft beim Nachfolger einfach weiter, solange er den Betrieb fortführt (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 39). Selbst ein noch nicht investierter IAB verfällt nicht: Der Nachfolger kann die Investition innerhalb der ursprünglichen Frist nachholen, die sich durch die Übertragung nicht verkürzt (Rz. 18). Der Bundesfinanzhof hat sogar entschieden, dass ein IAB noch gebildet werden darf, wenn die unentgeltliche Übergabe des Betriebs bereits feststeht und erst der Nachfolger investieren wird (Urteil vom 10.03.2016, IV R 14/12). Die Kehrseite gehört zur ehrlichen Rechnung: Mit den Buchwerten übernimmt der Nachfolger auch die stillen Reserven, die durch IAB und Sonder-AfA entstanden sind. Verkauft er später, versteuert er den Gewinn, den der Vorgänger steuerlich vorweggenommen hat; wie diese Exit-Besteuerung funktioniert, zeigt Nach dem IAB: Wie laufende Erträge und der Verkauf einer Direktbeteiligung besteuert werden. Und führt er den Betrieb nicht fort, drohen neben der erbschaftsteuerlichen Nachversteuerung auch die Rückabwicklung von IAB und Sonder-AfA; die Fristen dazu stehen in IAB rückgängig machen: Was passiert, wenn nicht investiert wird, Fristen, Zinsen, Auswege.

Verschenken zu Lebzeiten oder vererben: Was ist der Unterschied?

Steuerlich zunächst keiner: Die Verschonung für Betriebsvermögen gilt für Schenkungen genauso wie für den Erbfall, und auch die Buchwertfortführung nach §6 Abs. 3 EStG funktioniert in beide Richtungen. Der Unterschied liegt in der Planbarkeit. Die persönlichen Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf; wer früh beginnt, kann größere Vermögen in mehreren Etappen übertragen. Der Übergabezeitpunkt lässt sich bewusst wählen, etwa in einer Phase, in der der Ertragswert der Anlage niedrig angesetzt wird. Und der Übergeber kann den Nachfolger einarbeiten: Reporting lesen, Entscheidungen begleiten, den Betrieb erklären, statt dass all das unvorbereitet im Erbfall geschieht. Wer die Übergabe mit Vorbehalten wie Nießbrauch oder gegen Versorgungsleistungen kombinieren will, verlässt die Grundmechanik dieses Beitrags; solche Gestaltungen haben eigene steuerliche Folgen und gehören zwingend in die individuelle Beratung. Für Unternehmer, die ohnehin über Jahre ein Beteiligungsportfolio aufbauen, fügt sich die Nachfolge in dieselbe Logik: Den IAB jährlich nutzen: Wie Sie über mehrere Jahre ein Beteiligungsportfolio aufbauen zeigt den Aufbau, die Übergabe ist sein Schlusskapitel.

Wo die Begünstigung an Grenzen stößt

  • Liquidität ist nicht automatisch begünstigt: Kontoguthaben und Forderungen zählen als Finanzmittel nur bis zu einem Sockel von 15 % des Betriebswerts zum begünstigten Vermögen (§13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Finanzmittel, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, gelten als junge Finanzmittel und sind stets Verwaltungsvermögen. Kurz vor einer Übergabe Geld in den Betrieb einzulegen, bringt erbschaftsteuerlich also nichts.
  • Die Behaltensfrist bindet den Nachfolger, nicht den Übergeber: Wer erbt oder beschenkt wird, muss den Betrieb fünf bzw. sieben Jahre fortführen wollen und können. Eine Nachfolge, bei der der Empfänger sofort verkaufen will, verschenkt die Begünstigung.
  • Der erbschaftsteuerliche Wert ist nicht der Kaufpreis: Das Ertragswertverfahren kann höher oder niedriger ausfallen; verlässliche Planung braucht eine konkrete Bewertung durch den Steuerberater.
  • Das Erbrecht läuft nicht automatisch mit: Damit der Betrieb beim vorgesehenen Nachfolger ankommt und nicht in einer Erbengemeinschaft landet, gehören Testament oder Übergabevertrag sauber aufgesetzt; das ist anwaltliche Nachlassplanung.

Was heißt das für Ihre Nachfolgeplanung?

Ein Direktinvestment ist über den gesamten Lebenszyklus steuerlich konsistent gedacht: §7g-Hebel beim Einstieg, gewerbliche Besteuerung im Betrieb, Verschonung bei der Übergabe. Wer ein Investment prüft, sollte die Nachfolgefrage deshalb nicht als Sonderthema für später behandeln, sondern als Teil der Gesamtbetrachtung; dieselbe Sorgfalt gilt übrigens für Unternehmer, die den Erlös eines Firmenverkaufs reinvestieren und dabei bereits an die nächste Generation denken (Praxis- oder Unternehmensverkauf: Steuern optimieren und den Erlös sinnvoll reinvestieren). In unseren Projektprüfungen gehört die Frage, ob ein Betrieb sauber übertragbar strukturiert ist, zum Standard. Was das für Ihre Situation bedeutet, besprechen wir gern in einem unverbindlichen Erstgespräch; die steuerliche und rechtliche Umsetzung Ihrer Nachfolge gehört anschließend zu Ihrem Steuerberater und Anwalt. Renditezusagen geben wir dabei keine.


Häufige Fragen

Fällt Erbschaftsteuer an, wenn ich mein Direktinvestment vererbe?

Häufig nicht. Ein Direktinvestment ist Betriebsvermögen und wird nach §§13a, 13b ErbStG verschont: 85 % sind steuerfrei, ein zusätzlicher Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € fängt den Rest ab. Rechnerisch geht ein Betrieb bis rund 1 Mio. € Wert steuerfrei über, ohne den persönlichen Freibetrag (etwa 400.000 € je Kind) anzutasten. Voraussetzung ist, dass der Nachfolger den Betrieb fünf Jahre fortführt.

Was ist die Behaltensfrist und was passiert bei einem Verstoß?

Der Nachfolger muss den Betrieb fünf Jahre fortführen (bei 100-%-Verschonung sieben Jahre). Verkauft oder gibt er ihn vorher auf, entfällt die Verschonung rückwirkend, aber nur anteilig im Verhältnis der verbleibenden Frist; ein Verkauf nach vier von fünf Jahren kostet noch ein Fünftel der Begünstigung. Wird der Erlös innerhalb von sechs Monaten in neues begünstigtes Betriebsvermögen reinvestiert, unterbleibt die Nachversteuerung ganz.

Was passiert mit dem Investitionsabzugsbetrag im Erbfall?

Er überlebt den Übergang. Der Betrieb wird nach §6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten fortgeführt: keine Aufdeckung stiller Reserven, keine Einkommensteuer auf die Übertragung. Erbfall und Schenkung sind für die §7g-Fristen keine schädliche Verwendung; sie laufen beim Nachfolger weiter, und selbst ein noch nicht investierter IAB kann vom Nachfolger innerhalb der ursprünglichen Frist investiert werden.

Kann ich ein Direktinvestment zu Lebzeiten an meine Kinder verschenken?

Ja, die Verschonung für Betriebsvermögen gilt bei Schenkungen genauso wie im Erbfall. Eine Schenkung ist zusätzlich planbar: Die persönlichen Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf, der Übergabezeitpunkt lässt sich bewusst wählen, und der Nachfolger kann eingearbeitet werden. Gestaltungen wie Nießbrauch oder Versorgungsleistungen gehören in die individuelle Beratung.

Mit welchem Wert wird das Direktinvestment bei der Erbschaftsteuer angesetzt?

Mit dem gemeinen Wert des Betriebs am Stichtag, in der Praxis häufig im vereinfachten Ertragswertverfahren: nachhaltiger Jahresertrag mal Faktor 13,75, mindestens der Substanzwert. Der Wert kann vom Kaufpreis abweichen und sinkt bei Bestandsanlagen tendenziell mit kürzer werdender Restlaufzeit; verbindlich beziffern kann ihn nur der Steuerberater.

Gilt die Verschonung auch, wenn ich über meine GmbH investiert habe?

Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigungsfähig, wenn der Übergeber zu mehr als 25 % beteiligt ist (§13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); das ist bei der eigenen GmbH regelmäßig der Fall. Die Details unterscheiden sich aber vom Einzelbetrieb und gehören mit dem Steuerberater geprüft.

Quellen

  1. §13a ErbStG: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen (gesetze-im-internet.de)
  2. §13b ErbStG: Begünstigtes Vermögen (gesetze-im-internet.de)
  3. §16 ErbStG: Freibeträge (gesetze-im-internet.de)
  4. §19 ErbStG: Steuersätze (gesetze-im-internet.de)
  5. §203 BewG: Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren (gesetze-im-internet.de)
  6. §6 EStG: Bewertung, Abs. 3 Buchwertfortführung (gesetze-im-internet.de)
  7. BFH, Urteil vom 10.03.2016, IV R 14/12: IAB bei feststehender unentgeltlicher Betriebsübertragung

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