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Märkte & Technik

Batteriespeicher am Solarpark nachrüsten: Was ändert die MiSpeL-Festlegung?

Seit dem 1. Oktober 2026 darf ein Speicher am Solarpark auch Netzstrom laden, ohne dass der Park seine Marktprämie verliert. Die Bundesnetzagentur hat dafür mit der Festlegung MiSpeL die Regeln gesetzt. Für Eigentümer laufender Parks und für Anleger, denen ein Park mit Speicher angeboten wird, bleiben drei Fragen: Was bringt der Netzstrom dem Speicher wirklich, was kostet der Wechsel den Park und wer muss zustimmen? Mit eigener Stundenrechnung für einen Park von einem Megawatt. Stand Oktober 2026.

Jakob HubertJakob HubertVeröffentlicht 13. Oktober 2026ca. 13 Min. Lesezeit

Viele Solarparks, für die heute ein Angebot über einen Batteriespeicher vorliegt, wurden ohne ihn geplant. Der Park speist mittags ein, wenn Strom am wenigsten wert ist; 2025 fiel fast ein Viertel der Erzeugung eines neuen Parks in Stunden mit negativem Preis. Ein Speicher am selben Netzanschluss soll das ändern. Bisher galt für ihn eine harte Grenze: Er durfte nur den Solarstrom des Parks laden. Schon eine Kilowattstunde aus dem Netz im Kalenderjahr stellte die Förderung für den gespeicherten Strom infrage.

Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur diese Grenze aufgehoben. Seitdem lesen sich Speicher-Prognosen anders: Der Speicher lädt nachts Windstrom, arbeitet auch im Winter und soll entsprechend mehr erlösen. Wir haben nachgerechnet, wie viel davon am Netzstrom hängt, was der Wechsel einen älteren Park kostet und welche Zustimmungen fehlen, solange die Übergangszeit läuft.

Was regelt die MiSpeL-Festlegung vom 1. Oktober 2026?

Sie regelt, wie Solarstrom und Netzstrom in einem gemeinsamen Speicher rechnerisch getrennt werden. Der volle Name der Festlegung lautet „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (Az. 618-25-02); erlassen hat sie die Bundesnetzagentur, wirksam ist sie seit ihrer Bekanntgabe. Das EEG kennt für Strom, der vor der Einspeisung zwischengespeichert wird, drei Wege (§ 19 Abs. 3): die Ausschließlichkeitsoption, die es schon gab, dazu die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. Die beiden neuen stehen seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 im Gesetz, waren nach § 100 Abs. 34 EEG aber erst anwendbar, sobald die Bundesnetzagentur die Einzelheiten festlegt. Das ist jetzt geschehen.

OptionWas der Speicher laden darfFür wenMessung
Ausschließlichkeit (§ 19 Abs. 3a)im Kalenderjahr nur Strom aus erneuerbaren Energienalle Anlagen, bisheriger Standardkeine Trennung nötig
Pauschal (§ 19 Abs. 3c)Solar- und NetzstromSolaranlagen bis 30 kW; die beihilferechtliche Genehmigung steht ausein Zähler, pauschale Aufteilung
Abgrenzung (§ 19 Abs. 3b)Solar- und NetzstromAnlagen jeder Größe in der Direktvermarktung, auch BestandsanlagenViertelstundenwerte, in der Regel zwei Zähler
Eigene Zusammenstellung nach § 19 Abs. 3 bis 3c EEG und der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 01.10.2026. Für einen Solarpark kommt neben dem bisherigen Standard nur die letzte Zeile in Betracht.

Für einen Freiflächenpark zählt allein die Abgrenzungsoption. Sie gilt für die Direktvermarktung mit Marktprämie, nicht für die feste Einspeisevergütung. Gefördert wird weiter der Solarstrom, ob direkt eingespeist oder zwischengespeichert. Für Netzstrom, den der Speicher lädt und später wieder einspeist, gibt es keine Marktprämie; dafür entfallen auf ihn die Umlagen (§ 21 EnFG). Welche Kilowattstunde wozu zählt, wird je Viertelstunde gemessen und je Kalendermonat abgerechnet. Der Entwurf vom Herbst 2025 hatte noch das Kalenderjahr vorgesehen.

Zwei Zuordnungsregeln sind gesetzlich vorgegeben und prägen jede Abrechnung (§ 21 Abs. 4 EnFG). Bezieht der Anschluss in einer Viertelstunde Strom aus dem Netz, während der Speicher lädt, gilt zuerst der Netzstrom als im Speicher verbraucht. Speist der Anschluss ein, während der Speicher entlädt, gilt zuerst der Speicherstrom als eingespeist. Für Strom, der trotz negativer Preise ins Netz geht, entfällt der Umlagevorteil und, soweit das EEG es für die Anlage vorsieht, auch die Förderung. Der Anreiz, in solchen Stunden nicht einzuspeisen, bleibt also bestehen.

Warum durfte ein Speicher am Solarpark bisher keinen Netzstrom laden?

Weil das EEG nur Strom aus erneuerbaren Energien fördert und sich Netzstrom im Speicher nicht vom Solarstrom unterscheiden lässt. Die bisherige Lösung des Gesetzes war ein Entweder-oder: Ein Speicher gehört nur dann zur geförderten Anlage, wenn er im ganzen Kalenderjahr ausschließlich erneuerbaren Strom aufnimmt (§ 3 Nr. 1 und § 19 Abs. 3a EEG). Für den Betrieb hieß das: Der Speicher lädt, wenn der Park liefert, sonst nicht. Nachts, an trüben Tagen und im Winter steht er, obwohl die Preisunterschiede am Strommarkt dann groß sein können. Regelenergie, bei der ein Speicher auf Abruf auch aus dem Netz laden muss, passte nicht dazu.

Die Abgrenzungsoption ersetzt das Entweder-oder durch eine Buchführung. Worin sich ein Speicher am Park grundsätzlich von einem Speicher ohne Park unterscheidet, steht im Beitrag Co-located vs. Stand-alone; hier geht es um den Park, der schon steht.

Was bringt ein Speicher einem Solarpark mit und ohne Netzstrom?

In unserer Rechnung holt der Speicher den größeren Teil seines Mehrerlöses schon mit Solarstrom; der Netzstrom füllt vor allem den Winter. Gerechnet haben wir einen Park von einem Megawatt bei Hannover mit einem Speicher von 0,5 Megawatt Leistung und einer Megawattstunde Kapazität am selben Anschluss, Stunde für Stunde mit den Day-Ahead-Preisen des Jahres 2025. Der Park ist eine Anlage der jüngsten Generation: Bei negativem Preis sinkt sein anzulegender Wert auf null, er regelt dann ab.

BetriebsweiseTage mit LadezyklusLadestrom aus dem NetzFörderfähige EinspeisungMehrerlös des Speichers (Index)
Park ohne Speicherentfälltentfällt716 MWhentfällt
Speicher lädt nur Solarstrom292 von 3650 %756 MWh100
Speicher lädt auch Netzstrom, ein Zyklus je Tag365 von 36567 %724 MWh130
Speicher lädt auch Netzstrom, bis zwei Zyklen je Tag365 von 36577 %722 MWh149
Eigene Rechnung vom 13.10.2026 für einen Solarpark von 1 MWp bei Hannover, 20 Grad Süd (PVGIS, Wetterjahr 2023, 947 kWh/kWp), mit einem Speicher von 0,5 MW und 1 MWh am selben Netzanschluss, Wirkungsgrad 86 Prozent. Day-Ahead-Preise DE-LU 2025 (SMARD, Stundenwerte), anzulegender Wert 4,79 ct/kWh, amtlicher Jahresmarktwert Solar 4,508 ct/kWh. Der Speicher lädt und entlädt innerhalb eines Kalendertags in voller Kenntnis der Tagespreise; förderfähige Mengen nach dem Formelsatz mit zwei Zählern. Nur Day-Ahead, ohne Regelenergie und untertägigen Handel, ohne Netzentgelte, Stromsteuer, Vermarktungsentgelt, Alterung und ohne die Kosten des Speichers. Index: Mehrerlös gegenüber dem Park ohne Speicher, Betrieb nur mit Solarstrom = 100. Kein Prognosewert.

Drei Dinge lassen sich ablesen. Erstens arbeitet der Speicher auch ohne Netzstrom an 292 Tagen des Jahres. Die 73 Tage ohne Zyklus liegen ausnahmslos zwischen Oktober und Februar, wenn der Park ihn nicht füllt; das ist knapp die Hälfte der 151 Tage dieser Monate. Zweitens holt er im reinen Solarbetrieb 82 der 232 Megawattstunden zurück, die der Park ohne Speicher in Negativstunden abregeln würde, gut ein Drittel. Die förderfähige Einspeisung steigt dadurch von 716 auf 756 Megawattstunden. Drittens bringt der Netzstrom dem Speicher 30 Prozent mehr, mit einem zweiten Zyklus am Tag 49 Prozent. Vom gesamten Mehrerlös hängen damit 23 bis 33 Prozent am Netzstrom.

Auffällig ist, was mit dem Solarstrom geschieht, sobald Netzstrom erlaubt ist: Der Speicher lädt dann zu zwei Dritteln aus dem Netz, auch mittags. In Stunden mit negativem Preis wird er für den Bezug bezahlt, während der Solarstrom des Parks in derselben Stunde nichts einbringt. Aus den Negativstunden nimmt er nur noch 26 statt 82 Megawattstunden Solarstrom auf, der Park regelt wieder mehr ab; die förderfähige Menge fällt auf 724 Megawattstunden. Für den Speicher ist das richtig gerechnet. Wer ihn als Rettung für den Solarstrom des Parks versteht, sollte es wissen: Mit Netzstrom wird der Speicher zu einem eigenen Geschäft am Anschluss des Parks.

Die Größenordnung hält, wenn man an den Annahmen dreht. Mit den Preisen von 2024 liegt der Index bei 136 und 155, mit einem doppelt so großen Speicher von zwei Megawattstunden bei 145 und 161, mit 80 Prozent Wirkungsgrad bei 131 und 146. Schwerer wiegt, was die Rechnung nicht abbildet: Regelenergie und zusätzliche Zyklen im untertägigen Handel fehlen ganz, ebenso die Kosten für die Bezugsleistung am Netzanschluss. Außerdem kennt kein Speicher die Preise des Tages im Voraus; die Werte sind eine Obergrenze für den Day-Ahead-Markt, keine Erwartung. Wie stark die Speicherdauer das Ergebnis prägt, zeigt der Beitrag Speicherdauer: zwei oder vier Stunden.

Ein Zähler oder zwei?

Für den Fall, dass hinter dem Anschluss nur Speicher und Erzeugung hängen, erlaubt die Festlegung eine Vereinfachung mit einem einzigen Zähler. Sie hat einen Preis: Förderfähig ist dann die gesamte Einspeisung abzüglich des gesamten Netzbezugs. Die Speicherverluste auf den Netzstrom gehen also von der geförderten Menge ab. In unserer Rechnung sind das 34 Megawattstunden im Jahr oder 4,7 Prozent der förderfähigen Einspeisung. Bei einer Marktprämie von 0,3 Cent sind das rund 100 Euro, bei vier Cent Prämie und gleicher Fahrweise rund 1.400 Euro im Jahr. Der zweite Zähler rechnet sich umso eher, je höher der Vergütungssatz des Parks ist. Gewählt wird der Formelsatz grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr.

Was ändert sich an der Vergütung des Parks, wenn er die Abgrenzungsoption wählt?

Für Parks mit Zuschlag und Inbetriebnahme ab 2023 nichts, für ältere Parks die Berechnung der Marktprämie. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen oder ihren Zuschlag vorher erhielten, bekommen die Marktprämie Monat für Monat als Differenz zwischen anzulegendem Wert und Monatsmarktwert Solar. Liegt der Marktwert in einem Monat über dem anzulegenden Wert, ist die Prämie null; der höhere Markterlös bleibt dem Park trotzdem. Mit der Abgrenzungsoption gilt für diese Parks der Jahresmarktwert (Anlage 1 Nr. 2 Satz 3 EEG): eine einzige Differenz für das ganze Jahr. Die teuren Wintermonate, in denen der Park nach der Monatsrechnung mehr als seinen anzulegenden Wert erlöst, werden dann mit den billigen Sommermonaten verrechnet. Wie beide Marktwerte entstehen, erklärt der Beitrag Marktwert Solar.

Anzulegender WertBeispielDifferenz 2024Differenz 20252025 je MWp und Jahr
9,23 ct/kWhgesetzlicher Wert 20140,06 ct/kWh0,14 ct/kWhrund 1.300 €
6,58 ct/kWhAusschreibung 20170,20 ct/kWh0,45 ct/kWhrund 4.300 €
5,66 ct/kWhAusschreibung 20170,32 ct/kWh0,63 ct/kWhrund 6.000 €
5,20 ct/kWhZwischenwert0,39 ct/kWh0,77 ct/kWhrund 7.300 €
4,69 ct/kWhAusschreibung Oktober 20180,49 ct/kWh0,94 ct/kWhrund 9.000 €
Eigene Rechnung vom 13.10.2026 mit den amtlichen Monats- und Jahresmarktwerten Solar der Übertragungsnetzbetreiber (Jahresmarktwert 2024: 4,624 ct/kWh, 2025: 4,508 ct/kWh), Monate gewichtet mit der bundesweiten Solarerzeugung (SMARD). Differenz = Marktprämie nach Monatsmarktwert abzüglich Marktprämie nach Jahresmarktwert, je eingespeister Kilowattstunde. Letzte Spalte bei 950 kWh/kWp. Abregelung und Negativpreisregel sind nicht berücksichtigt.

Je niedriger der anzulegende Wert, desto teurer der Wechsel. Ein Park aus der Ausschreibung vom Oktober 2018 mit 4,69 Cent hätte 2025 nach der Monatsrechnung in sieben von zwölf Monaten keine Prämie bekommen, weil der Marktwert darüber lag, in den fünf übrigen eine umso höhere: über das Jahr 1,13 Cent je Kilowattstunde. Nach dem Jahresmarktwert wären es 0,18 Cent gewesen. Die Differenz entspricht rund 9.000 Euro je Megawatt und Jahr. Ein Park von 2014 mit 9,23 Cent merkt den Wechsel kaum, weil sein Wert fast immer über dem Marktwert liegt.

Zum Vergleich: In unserer Speicherrechnung bringt der Netzstrom am Day-Ahead-Markt 2025 rund 8.000 Euro im Jahr zusätzlich, mit zwei Zyklen knapp 13.000 Euro, vor allen Kosten und bei voller Kenntnis der Preise. Für einen Park mit niedrigem Zuschlagswert kann der Wechsel in die Abgrenzungsoption also mehr kosten, als der Netzstrom dem Speicher auf diesem Markt einbringt. Ob Regelenergie die Lücke schließt, ist eine Frage an die Prognose des Anbieters. Parks mit einem Zuschlag aus einer Innovationsausschreibung können die Option gar nicht wählen; ihre Speicher müssen weiter ausschließlich Strom aus der eigenen Anlagenkombination laden.

In der Konsultation haben zahlreiche Verbände und Unternehmen verlangt, Bestandsparks den Monatsmarktwert zu lassen. Die Bundesnetzagentur teilt die Sorge und hält den Zweck der Vorschrift seit der monatlichen Abrechnung für weitgehend entfallen; ändern könne sie aber nur der Gesetzgeber. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 tut das bisher nicht. Er schreibt den Wechsel fort und ergänzt eine Sperre: Wer die Option wieder verlässt, bleibt bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres beim Jahresmarktwert (§ 100 Abs. 6 des Entwurfs). Ein kurzer Versuch ist damit nicht umsonst. Was der Entwurf sonst für Solarparks vorsieht, steht im Beitrag zum EEG 2027.

Wer muss bis zum 30. September 2027 zustimmen?

Der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber, beide. Die Festlegung gilt zwar seit dem 1. Oktober 2026, ist aber bis zum 30. September 2027 nur anwendbar, wenn Abrechnung und Zuordnung des Parks zur Abgrenzungsoption im Einverständnis mit beiden erfolgen (Tenorziffer 9 a). Die Bundesnetzagentur begründet das mit der Zeit, die Netz- und Messstellenbetreiber für ihre Abrechnungsprozesse brauchen. Einen Anspruch auf die Option hat der Parkbetreiber in dieser Zeit nicht; danach müssen beide sie ermöglichen (Tenorziffer 7).

Für eine Prognose heißt das: Erlöse aus Netzstrom vor Oktober 2027 sind nur so belastbar wie die schriftliche Zustimmung, die dahintersteht. Die Zusage des Netzbetreibers, den Speicher anzuschließen, ist noch kein Einverständnis mit der Abrechnung nach der Abgrenzungsoption. Dazu kommt die Zuordnung selbst: Der Park wird der Direktvermarktung mit dem Zusatz der Abgrenzungsoption zugeordnet, nach den Regeln für den Wechsel der Veräußerungsform (§ 21b und § 21c EEG). Sein Strom muss in einem gesonderten Bilanzkreis geführt werden (§ 20 Satz 2 EEG). Beides läuft über den Direktvermarkter, dessen Vertrag dafür angepasst werden muss.

Was muss am Netzanschluss, im Pachtvertrag und bei der Bank passen?

Mehr als bei einem Speicher, der nur Solarstrom lädt, denn mit dem Netzstrom kommt eine zweite Richtung ins Spiel. Vier Stellen sind zu prüfen.

  • Netzanschluss: Der Park wurde als Einspeiser angeschlossen. Soll der Speicher aus dem Netz laden, braucht er eine vereinbarte Bezugsleistung. Ein Speicher, der auch Netzstrom aufnimmt, gilt nicht als Anlage im Sinne des EEG (§ 3 Nr. 1); sein Anschluss richtet sich nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 17 EnWG). Für den Bezug kann der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss verlangen; der Bundesgerichtshof hat das am 15. Juli 2025 für Batteriespeicher gebilligt (EnVR 1/24). In unserer Rechnung fehlt dieser Posten.
  • Netzentgelte: Die Freistellung des Speicherstroms von Netzentgelten (§ 118 Abs. 6 EnWG) verweist auf die Umlageregeln und nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur damit auch auf die neue Abgrenzung. Wie Netzentgelte für Speicher ab 2029 aussehen, regelt sie in einem eigenen Verfahren; die MiSpeL-Festlegung trifft dazu keine Aussage. Eine Prognose über 2028 hinaus braucht dafür eine ausgewiesene Annahme. Den Stand beschreibt der Beitrag Netzentgelte für Batteriespeicher.
  • Pachtvertrag, Dienstbarkeit und Genehmigung: Nutzungszweck und Dienstbarkeit vieler Parks nennen Photovoltaikanlagen samt Nebenanlagen. Ob ein Speicher, der mit Netzstrom handelt, darunter fällt, ist Auslegungssache und sollte mit dem Eigentümer schriftlich geklärt sein, bevor der Container steht. Dasselbe gilt für Baugenehmigung und Bebauungsplan. Worauf es im Vertrag ankommt, steht im Beitrag Pachtvertrag aus Anlegersicht.
  • Bank und Versicherung: Der Kreditvertrag eines finanzierten Parks beruht auf dessen Erlösmodell. Ein Speicher und eine andere Berechnung der Marktprämie ändern es; die Zustimmung der Bank gehört deshalb vor die Bestellung. Die Versicherung muss den Speicher mit Brandrisiko und Betriebsunterbrechung aufnehmen.

Steuerlich ist der Speicher eine eigene Investition mit eigener Abschreibung. Ob und in welchem Umfang Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung dafür in Betracht kommen, hängt von der Bauart und vom Einzelfall ab. Das ist eine Frage an den Steuerberater, nicht an das Exposé.

Welche Fragen gehören an den Anbieter, wenn eine Prognose Netzstrom enthält?

Sieben. Jede lässt sich mit einem Dokument oder einer Zahl beantworten.

  1. Nach welcher Option wird abgerechnet, Ausschließlichkeit oder Abgrenzung? Ab welchem Monat?
  2. Liegen die Einverständnisse von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber schriftlich vor? Wenn nicht: Rechnet die Prognose erst ab Oktober 2027 mit Netzstrom?
  3. Welches Messkonzept ist geplant, ein Zähler oder zwei? Wie viel förderfähige Menge kostet die Vereinfachung?
  4. Hat der Park seinen Zuschlag oder seine Inbetriebnahme vor 2023? Wenn ja: Wo steht in der Prognose der Wechsel zum Jahresmarktwert? Mit welchen Marktwerten ist er gerechnet?
  5. Welcher Anteil der Speichererlöse stammt aus Solarstrom, welcher aus Netzstrom, welcher aus Regelenergie? Wie sieht das Ergebnis ohne Netzstrom aus?
  6. Welche Bezugsleistung ist mit dem Netzbetreiber vereinbart? Was kostet sie (Baukostenzuschuss, Netzentgelte nach 2028)?
  7. Decken Pachtvertrag, Dienstbarkeit, Genehmigung, Versicherung und Kreditvertrag den Speicher und seine Fahrweise ab?

Die fünfte Frage ist die wichtigste. Eine Prognose, die ohne Netzstrom nicht trägt, hängt bis Oktober 2027 an zwei Einverständnissen Dritter und danach an Märkten, die sich mit jedem weiteren Speicher verändern. Woher die Erlöse eines Speichers im Einzelnen kommen, zeigt der Beitrag Direktvermarktung verstehen.

Was spricht gegen die Nachrüstung?

Vier Punkte, die in Angeboten selten vorn stehen.

  • Der Speicher teilt sich den Anschluss mit dem Park. Speist der Park mittags voll ein, kann der Speicher nicht gleichzeitig entladen. In unserer Rechnung stört das wenig, weil er abends entlädt; bei knapper bemessenen Anschlüssen stört es mehr.
  • Speichererlöse sind Markterlöse ohne Förderzusage. Die Marktprämie sichert den Solarstrom ab, nicht die Preisunterschiede, von denen der Speicher lebt. Je mehr Speicher ans Netz gehen, desto kleiner werden diese Unterschiede tendenziell.
  • Der Speicher altert schneller als der Park und hat einen eigenen Ersatzzyklus; dazu der Beitrag Lebensdauer von Batteriespeichern.
  • Für ältere Parks mit niedrigem Zuschlagswert kann der Jahresmarktwert den Vorteil des Netzstroms aufzehren. Wer dort nachrüstet, kann bei der Ausschließlichkeitsoption bleiben: Der Speicher lädt nur Solarstrom, der Park behält den Monatsmarktwert, der Speicher holt nach unserer Rechnung trotzdem den größeren Teil dessen, was am Day-Ahead-Markt zu holen ist.

Wie wir Parks mit Speicher bewerten

Wir rechnen jede Speicher-Prognose zweimal: einmal so, wie sie vorgelegt wird, einmal ohne Netzstrom. Trägt das Projekt in der zweiten Fassung, ist der Netzstrom eine Chance. Trägt es nur in der ersten, ist er eine Bedingung; dann wollen wir die Einverständnisse, das Messkonzept und die vereinbarte Bezugsleistung sehen. Bei Parks von vor 2023 legen wir den Wechsel zum Jahresmarktwert mit amtlichen Marktwerten daneben. Was nach dieser Prüfung übrig bleibt, besprechen wir in einem unverbindlichen Erstgespräch. Renditezusagen geben wir dabei keine.


Häufige Fragen

Darf ein Speicher am Solarpark Netzstrom laden, ohne dass der Park die EEG-Förderung verliert?

Ja, seit dem 1. Oktober 2026 über die Abgrenzungsoption nach § 19 Abs. 3b EEG. Die Bundesnetzagentur hat mit der Festlegung MiSpeL geregelt, wie Solar- und Netzstrom je Viertelstunde gemessen und je Kalendermonat getrennt werden. Die Marktprämie gibt es weiter für den Solarstrom, direkt eingespeist oder zwischengespeichert; für den zurückgespeisten Netzstrom entfallen die Umlagen. Bis zum 30. September 2027 braucht es dafür das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber.

Gilt die MiSpeL-Festlegung auch für bestehende Solarparks?

Ja. Die Abgrenzungsoption steht nach § 100 Abs. 34 EEG auch Bestandsanlagen offen; weder der Park noch der Speicher müssen neu in Betrieb gehen. Für Parks mit Zuschlag oder Inbetriebnahme vor 2023 hat der Wechsel aber eine Folge: Ihre Marktprämie wird dann nach dem Jahresmarktwert statt nach dem Monatsmarktwert berechnet. Parks mit einem Zuschlag aus einer Innovationsausschreibung können die Option nicht nutzen.

Was kostet einen älteren Solarpark der Wechsel zum Jahresmarktwert?

Nach unserer Rechnung mit den amtlichen Marktwerten hätte der Wechsel 2025 je nach anzulegendem Wert zwischen 0,14 und 0,94 Cent je Kilowattstunde gekostet, 2024 zwischen 0,06 und 0,49 Cent. Am stärksten trifft es Parks mit niedrigem Zuschlagswert: Bei 4,69 Cent sind das für 2025 rund 9.000 Euro je Megawatt und Jahr. Ein Park mit 9,23 Cent merkt den Wechsel kaum.

Lohnt sich ein Speicher am Solarpark auch ohne Netzstrom?

Am Day-Ahead-Markt erzielt er den größeren Teil seines Mehrerlöses schon mit Solarstrom. In unserer Rechnung für 2025 arbeitet ein Speicher von 0,5 Megawatt und einer Megawattstunde an einem Park von einem Megawatt auch ohne Netzstrom an 292 Tagen; der Netzstrom bringt 30 bis 49 Prozent zusätzlich, vor allem zwischen Oktober und Februar. Ob sich der Speicher insgesamt trägt, hängt von seinen Kosten ab, die diese Rechnung nicht enthält.

Braucht die Abgrenzungsoption einen zweiten Zähler?

In der Regel ja: einen am Netzanschluss, einen am Speicher, beide mit Viertelstundenwerten. Hängen hinter dem Anschluss nur Speicher und Erzeugung ohne weiteren Verbrauch, genügt ein Zähler. Dann ist die gesamte Einspeisung abzüglich des gesamten Netzbezugs förderfähig, die Speicherverluste auf den Netzstrom gehen also von der geförderten Menge ab. In unserer Rechnung sind das 4,7 Prozent der förderfähigen Einspeisung.

Wer muss zustimmen, damit ein Speicher am Solarpark Netzstrom laden darf?

Bis zum 30. September 2027 der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber; ohne ihr Einverständnis ist die Festlegung in dieser Übergangszeit nicht anwendbar. Danach sind beide verpflichtet, die Abgrenzungsoption zu ermöglichen. Unabhängig davon braucht der Speicher eine vereinbarte Bezugsleistung am Netzanschluss; der Direktvermarkter muss den Park der Abgrenzungsoption zuordnen.

Was ändert der Entwurf zum EEG 2027 an der Abgrenzungsoption?

Nach dem Regierungsentwurf vom 7. September 2026 bleibt der Wechsel zum Jahresmarktwert für Bestandsparks bestehen. Neu ist eine Regel für die Rückkehr: Wer die Abgrenzungsoption verlässt, wird bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres weiter nach dem Jahresmarktwert abgerechnet. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Verfahrensseite
  2. Bundesnetzagentur: MiSpeL-Festlegung vom 1. Oktober 2026, Az. 618-25-02, Tenor mit Begründung
  3. Bundesnetzagentur: MiSpeL-Festlegung, Anlage 1 zur Abgrenzungsoption (Formelsätze, Abschnitt 8 zum Speicher in Co-Location)
  4. Bundesnetzagentur: Hintergrundpapier zur MiSpeL-Festlegung vom 1. Oktober 2026
  5. Bundesnetzagentur: Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026 zur MiSpeL-Festlegung
  6. Bundesnetzagentur: Folien zum Workshop vom 2. Oktober 2026 zur MiSpeL-Festlegung
  7. § 19 EEG 2023, Zahlungsanspruch; Absätze 3 bis 3c zu Ausschließlichkeits-, Abgrenzungs- und Pauschaloption (gesetze-im-internet.de)
  8. § 20 EEG 2023, Marktprämie; Satz 2 zum gesonderten Bilanzkreis (gesetze-im-internet.de)
  9. § 100 EEG 2023, Übergangsbestimmungen; Absatz 34 zur Anwendung der Speicheroptionen (gesetze-im-internet.de)
  10. Anlage 1 EEG 2023, Höhe der Marktprämie; Nummer 2 zu Monats- und Jahresmarktwert (gesetze-im-internet.de)
  11. § 3 EEG 2023, Begriffsbestimmungen; Nummer 1 Anlage und Speicher (gesetze-im-internet.de)
  12. § 51 EEG 2023, Negative Preise (gesetze-im-internet.de)
  13. § 21 EnFG, Stromspeicher und Verlustenergie; Umlagen auf zwischengespeicherten Strom (gesetze-im-internet.de)
  14. § 118 EnWG, Übergangsregelungen; Absatz 6 zur Freistellung von Speichern von Netzentgelten (gesetze-im-internet.de)
  15. § 17 EnWG, Netzanschluss (gesetze-im-internet.de)
  16. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026: Regierungsentwurf zum EEG 2027, § 100 Abs. 6 mit Begründung
  17. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2025, EnVR 1/24: Baukostenzuschuss für Batteriespeicher (Volltext bei rewis.io)
  18. Übertragungsnetzbetreiber: Marktwertübersicht, Monats- und Jahresmarktwerte Solar (netztransparenz.de)
  19. SMARD, Bundesnetzagentur: Großhandelspreise Day-Ahead DE-LU und Stromerzeugung Photovoltaik, Stundenwerte 2024 und 2025
  20. Europäische Kommission, JRC: PVGIS 5.3, Photovoltaic Geographical Information System (Stundenprofil, Datenbank SARAH3)
  21. Bundesnetzagentur: Beendete Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, Zuschlagswerte je Gebotstermin
  22. EEG 2014 vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1066: § 51, anzulegender Wert 9,23 ct/kWh für Freiflächenanlagen (bgbl.de)

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