Einen Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG kann bilden, wer einen Betrieb mit Gewinneinkünften führt oder an einem solchen beteiligt ist, dessen Gewinn im Jahr der Bildung 200.000 € nicht überschreitet — und wer die Anschaffung eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre plant. Das ist die Antwort in einem Satz. Dahinter stehen jedoch Voraussetzungen, an denen der IAB in der Praxis scheitern kann — und eine Frage, die die meisten Steuer-Ratgeber mit einem knappen „Angestellte können den IAB nicht nutzen“ abhandeln, obwohl die vollständige Antwort anders lautet.
Dieser Beitrag geht die Voraussetzungen des §7g EStG systematisch durch — Stand Juli 2026, einschließlich der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur Gewinngrenze. Wie sich der IAB konkret rechnet, zeigt die Beispielrechnung in IAB nach §7g EStG: Beispielrechnung für Batteriespeicher; wo er im Vergleich zu den übrigen legalen Steuer-Hebeln steht, ordnet Legal Steuern sparen: die wirksamsten Strategien ein.
Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden?
Der IAB setzt einen Betrieb voraus, der Gewinneinkünfte erzielt — also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Bilden können ihn damit Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG — dort auf Ebene der Gesellschaft) und Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Auf die Gewinnermittlungsart kommt es seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr an: Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung sind gleichgestellt, es gilt eine einheitliche Gewinngrenze.
Im Umkehrschluss: Wer ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt, kann keinen IAB bilden. Das betrifft Arbeitslohn ebenso wie private Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte. Ein Angestellter ohne eigenen Betrieb erfüllt die Grundvoraussetzung des §7g nicht — direkt. Der vollständige Blick auf diese Konstellation folgt im nächsten Abschnitt, denn genau hier hören die meisten Darstellungen zu früh auf.
Kann ich als Angestellter oder Privatperson den IAB nutzen?
Ja — sobald Sie sich einen Betrieb schaffen. Der IAB hängt nicht am Berufsstatus „Angestellter“, sondern am Betrieb mit Gewinneinkünften — und genau diesen Zugang kann sich jeder strukturell schaffen. Der direkteste Weg: Sie gründen einen eigenen Betrieb, typischerweise ein Einzelunternehmen, das ein konkretes Wirtschaftsgut — etwa eine PV-Anlage oder einen Batteriespeicher — anschaffen und betreiben soll. Der IAB entsteht dann in diesem Betrieb, und die negativen gewerblichen Einkünfte verrechnen sich in Ihrer Einkommensteuer-Veranlagung mit dem Arbeitslohn — beim Spitzensteuersatz mit voller Hebelwirkung. Entscheidend ist, dass der Betrieb ernsthaft angelegt ist: mit Gewinnerzielungsabsicht und einem belastbaren, dokumentierten Investitionsvorhaben. Ein „Steuerspar-Gewerbe“ ohne echtes Projekt dahinter hält der Prüfung durch das Finanzamt nicht stand.
Der zweite Weg führt über eine bestehende Struktur: Sie erwerben einen Mitunternehmeranteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft — typischerweise als Kommanditist einer GmbH & Co. KG, die ein konkretes Energieprojekt hält. Auch daraus erzielen Sie eigene gewerbliche Einkünfte; der IAB wird auf Ebene der Gesellschaft gebildet, und seine Wirkung kommt anteilig in Ihrer persönlichen Veranlagung an — gegen Ihren vollen Grenzsteuersatz.
Genau diese Mechanik liegt Energie-Direktinvestments an Batteriespeichern oder Photovoltaik-Anlagen zugrunde: Bei Einzel-Investments wird das Projekt typischerweise im eigenen Einzelunternehmen gehalten, bei größeren Strukturen über eine GmbH & Co. KG — in beiden Fällen wirken IAB, Sonder-AfA und reguläre AfA gegen Ihr übriges Einkommen. Welche Wege in Batteriespeicher überhaupt offenstehen, zeigt In Batteriespeicher investieren: die Möglichkeiten im Überblick; wie viel Eigenkapital nach Steuererstattung tatsächlich gebunden ist, rechnet Wie viel Eigenkapital wird wirklich gebraucht? vor.
Sonderfall: IAB nach einer Abfindung
Besonders relevant ist der Zugang über eine Beteiligung für Angestellte mit einem einmaligen Einkommens-Spike — etwa einer Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Die Abfindung trifft in ihrem Zuflussjahr auf den Spitzensteuersatz; ein im selben Jahr im eigenen Betrieb oder über eine gewerbliche Beteiligung gebildeter IAB wirkt dem gezielt entgegen. Ob und wie sich das mit der Fünftelregelung des §34 EStG kombinieren lässt, hängt vom Einzelfall ab und gehört zwingend in die Hand Ihres Steuerberaters — der Hebel selbst ist aber einer der wenigen, die in einer solchen Situation überhaupt in dieser Größenordnung zur Verfügung stehen.
Wie hoch darf der Gewinn sein? Die 200.000-€-Grenze
Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr der IAB-Bildung 200.000 € nicht überschreiten (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Grenze gilt einheitlich für alle Gewinneinkunftsarten und unabhängig davon, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz ermittelt wird. Maßgeblich ist der Gewinn vor Abzug des IAB selbst — der IAB kann die Grenze also nicht selbst „retten“. Und sie gilt je Betrieb: Wer mehrere Betriebe führt, prüft jede Grenze separat; bei einer Mitunternehmerschaft zählt der Gewinn der gesamten Gesellschaft einschließlich etwaiger Sonderbetriebsgewinne der Gesellschafter — nicht Ihr persönlicher Anteil.
Für Beteiligungsstrukturen ist die Grenze in der Praxis gut beherrschbar: Eine Projektgesellschaft, die eigens für ein Investment aufgesetzt wird, startet ohne Altgewinne — und die Gewinnentwicklung über die Haltedauer lässt sich planen. Genau das ist einer der Gründe, warum Direktbeteiligungen typischerweise als eigenständige GmbH & Co. KG strukturiert werden.
Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?
Begünstigt sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens — Maschinen, Fahrzeuge, technische Anlagen. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 ausdrücklich auch dann, wenn das Wirtschaftsgut vermietet wird. Neu oder gebraucht spielt keine Rolle. Nicht begünstigt sind dagegen Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter (etwa Software-Lizenzen oder Beteiligungen als solche) und Umlaufvermögen.
Zwei Nutzungsvoraussetzungen kommen hinzu. Erstens muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Zweitens muss es in diesem Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich — die Finanzverwaltung zieht die Grenze bei mindestens 90 % — betrieblich genutzt oder vermietet werden.
Großbatteriespeicher und PV-Anlagen erfüllen dieses Profil sauber: Sie werden steuerlich als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter eingeordnet (die amtliche AfA-Tabelle führt Energiespeicher mit zehn Jahren Nutzungsdauer) — und ein Speicher, der über die Direktvermarktung durchgehend an Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiemärkten vermarktet wird, ist zu 100 % betrieblich genutzt. Aufpassen muss, wer Eigennutzungs-Anteile hat — dort will die 90-%-Schwelle aktiv überwacht sein.
Wie hoch ist der IAB — und wie lange habe ich Zeit zu investieren?
Der IAB beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Gedeckelt ist er auf in Summe 200.000 € je Betrieb — gerechnet über das Abzugsjahr und die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit gebildete Beträge noch nicht durch Investition aufgelöst oder rückgängig gemacht wurden (§7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Für die Investition selbst bleiben drei Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Bildung; die pandemiebedingten Fristverlängerungen betrafen nur Alt-IAB der Jahre 2017–2019 und spielen für heute gebildete Beträge keine Rolle mehr.
| Voraussetzung | Anforderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Betrieb | Gewinneinkünfte (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land-/Forstwirtschaft); bei Angestellten: Zugang über Mitunternehmeranteil | §7g Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 EStG |
| Gewinngrenze | max. 200.000 € im Jahr der Bildung, vor IAB-Abzug, je Betrieb; steuerlicher Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen (BFH 01.10.2025) | §7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG |
| Wirtschaftsgut | abnutzbar, beweglich, Anlagevermögen; neu oder gebraucht | §7g Abs. 1 S. 1 EStG |
| Nutzung | ≥ 90 % betrieblich oder vermietet, bis Ende des Folge-Wirtschaftsjahres in inländischer Betriebsstätte | §7g Abs. 1 S. 1 EStG |
| Höhe | bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, in Summe max. 200.000 € je Betrieb | §7g Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG |
| Investitionsfrist | 3 Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Bildung | §7g Abs. 3 S. 1 EStG |
Nach der Anschaffung schließen zwei weitere Hebel an, die eigene Voraussetzungen haben: Die Sonder-AfA nach §7g Abs. 5 EStG (40 % für Anschaffungen seit 2024) verlangt, dass die 200.000-€-Gewinngrenze im Jahr vor der Anschaffung eingehalten war. Die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG (bis 30 % für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Ende 2027) ist damit kombinierbar. Was wann die bessere Wahl ist, vergleicht Sonder-AfA §7g Abs. 5 vs. degressive AfA §7 Abs. 2: Welche Kombination wann?. Am Wortlaut des §7g hat das Investitionssofortprogramm von 2025 übrigens nichts geändert — Prozentsätze, Gewinngrenze und Fristen gelten unverändert.
Was passiert, wenn ich nicht investiere?
Bleibt die Investition bis zum Ende des dritten Folge-Wirtschaftsjahres aus, wird der IAB rückgängig gemacht — und zwar rückwirkend im Jahr der Bildung, auch wenn der Steuerbescheid längst bestandskräftig ist (§7g Abs. 3 EStG enthält dafür eine eigene Korrekturvorschrift). Die Steuernachforderung wird nach §233a AO verzinst: 0,15 % pro vollem Monat, also 1,8 % pro Jahr. Diesen Satz hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2026 turnusgemäß überprüft und beibehalten — die teils noch kursierenden 6 % gelten seit 2019 nicht mehr.
Bei einem IAB von 150.000 € und drei Jahren Zinslauf kommen so rund 8.000 € Zinsen zur regulären Nachversteuerung hinzu. Die Konsequenz für die Praxis: Der IAB ist kein Instrument für „erstmal Steuern sparen, dann weitersehen“. Wer ihn bildet, sollte eine ernsthafte, dokumentierte Investitionsabsicht haben — idealerweise ein konkretes Projekt mit belastbarem Zeitplan bis zum Closing.
Wie funktioniert der IAB bei einer GmbH & Co. KG-Beteiligung?
Bei Personengesellschaften tritt für §7g die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen (§7g Abs. 7 Satz 1 EStG). Konkret heißt das: Die GmbH & Co. KG bildet den IAB, die KG muss die Gewinngrenze einhalten (gerechnet über Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen zusammen), und die KG tätigt die begünstigte Investition. Als Kommanditist partizipieren Sie über Ihre Gewinnzuweisung — der Steuereffekt landet anteilig in Ihrer persönlichen Veranlagung.
Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dabei eine Sphärentrennung: Ein vom Gewinn der Gesamthand abgezogener IAB kann nur durch Investitionen der Gesellschaft selbst aufgelöst werden — und ein im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gebildeter IAB nur durch dessen eigene Investition im Sonderbetriebsvermögen (§7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG). Für eine typische Projektbeteiligung ist das unkritisch, weil ohnehin die Gesellschaft investiert: Sie wird aufgesetzt, bildet den IAB auf Gesamthandsebene und schafft den Speicher oder die PV-Anlage planmäßig selbst an. Kritisch wird die Regel nur bei Gestaltungen, die Bildung und Investition über verschiedene Vermögenssphären hinweg verteilen wollen — ein Fall für den Steuerberater, nicht für die Standardstruktur.
Da die Gewinngrenze und der 200.000-€-Höchstbetrag je Betrieb gelten, beginnt die Prüfung mit jeder neuen Projektgesellschaft von vorn — und der IAB lässt sich Jahr für Jahr neu bilden. Wie daraus über mehrere Jahre ein diversifiziertes Beteiligungsportfolio entsteht, zeigt Den IAB jährlich nutzen: Wie Sie über mehrere Jahre ein Beteiligungsportfolio aufbauen; welche Kosten bei einer Direktbeteiligung anfallen, legt Transparente Kosten: Welche Gebühren bei einer Direktbeteiligung entstehen — und welche versteckt sind offen.
Checkliste: Alle IAB-Voraussetzungen auf einen Blick
- Betrieb mit Gewinneinkünften — als (auch neu gegründeter) Einzelunternehmer, Freiberufler, Kapitalgesellschaft oder über einen Mitunternehmeranteil (z. B. GmbH & Co. KG-Beteiligung).
- Gewinn des Betriebs im Jahr der Bildung maximal 200.000 € — vor IAB-Abzug, nach außerbilanziellen Korrekturen, bei Mitunternehmerschaften auf Ebene der gesamten Gesellschaft.
- Geplantes Wirtschaftsgut: abnutzbar, beweglich, Anlagevermögen — neu oder gebraucht.
- Nutzung: mindestens 90 % betrieblich oder vermietet, Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte bis Ende des Folge-Wirtschaftsjahres nach Anschaffung.
- Höhe: bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, in Summe maximal 200.000 € je Betrieb.
- Investition innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach der Bildung — sonst Rückgängigmachung mit 1,8 % Zinsen pro Jahr.
- Ernsthafte, dokumentierte Investitionsabsicht — idealerweise ein konkretes Projekt mit Zeitplan.
Ob eine Direktbeteiligung mit IAB zu Ihrer Einkommens- und Steuersituation passt — und wie der Zeitplan bis zur Bildung im laufenden Steuerjahr aussieht —, klären wir in einem unverbindlichen Erstgespräch, auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.